*) Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des zweiter Satz und Abs. 2 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
