Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen

*) Behörden, eigener Wirkungsbereich

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die in den , 3 Abs. 6 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 34/2026