5. Abschnitt Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen
*) Behörden, eigener Wirkungsbereich
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die in den , 3 Abs. 6 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 34/2026
