Strafbestimmungen
(1) Wer
a) außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach vorliegt, kampiert;
b) in Verordnungen nach enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;
c) einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach betreibt,
d) einen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,
e) einem Auftrag nach erster Satz nicht nachkommt,
f) als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach und 2, , , oder Abs. 4 dritter Satz oder einem Auftrag nach erster Satz oder nach vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
g) in Entscheidungen enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 600,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.
