Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.