XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
. Die Vollstreckung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
. Die Vollstreckung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.