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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 532/1993

Änderung

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 22/1995 (NR: GP XIX IA 27/A AB 54 S. 12. BR: AB 4951 S. 593.)

BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 383/1995 (NR: GP XIX IA 223/A AB 177 S. 37. BR: AB 5013 S. 600.)

BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

[CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667]

BGBl. Nr. 445/1996 (NR: GP XX RV 94 AB 256 S. 36. BR: AB 5241 S. 616.)

[CELEX-Nr.: 392L0030, 392L0121, 389L0117, 394L0019]

BGBl. Nr. 446/1996 (NR: GP XX RV 128 AB 257 S. 36. BR: AB 5242 S. 616.)

BGBl. Nr. 742/1996 (NR: GP XX IA 321/A AB 474 S. 47. BR: AB 5312 S. 619.)

[CELEX-Nr.: 377L0187]

BGBl. Nr. 753/1996 (NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.)

[CELEX-Nr.: 393L0006, 393L0022, 395L0015, 395L0026, 396L0010)

BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)

BGBl. I Nr. 58/1997 (K über Idat)

BGBl. I Nr. 63/1997 (NR: GP XX RV 575 AB 761 S. 78. BR: 5462 AB 5472 S. 628.)

[CELEX-Nr.: 390L0314]

BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 11/1998 (NR: GP XX RV 929 AB 993 S. 105. BR: AB 5584 S. 633.)

BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)

BGBl. I Nr. 49/1999 idF BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1576 AB 1629 S. 161. BR: AB 5893 S. 651.)

BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162. BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

[CELEX-Nr.: 397L0009]

BGBl. I Nr. 123/1999 (NR: GP XX RV 1793 AB 1894 S. 175. BR: 5966 AB 5978 S. 656.)

[CELEX-Nr.: 397L0005]

BGBl. I Nr. 25/2000 (NR: GP XXI RV 49 AB 78 S. 19. BR: 6094 AB 6097 S. 664.)

BGBl. I Nr. 33/2000 (NR: GP XXI RV 57 AB 157 S. 30. BR: AB 6119 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 398L0031, 398L0033, 398L0007, 394L0019, 397L0009]

BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 2/2001 (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.)

[CELEX-Nr.: 300L0064]

BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 45/2002 (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.)

[CELEX-Nr.: 300L0028, 300L0046]

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 131/2002 (NR: GP XXI IA 714/A AB 1205 S. 110. BR: AB 6737 S. 690.)

BGBl. I Nr. 33/2003 (NR: GP XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32002L0013, 32002L0083]

BGBl. I Nr. 35/2003 (NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0097]

BGBl. I Nr. 36/2003 (NR: GP XXII RV 33 AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0017, 32001L0024]

BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.)

BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 32002L0087]

BGBl. I Nr. 131/2004 (NR: GP XXII RV 616 AB 629 S. 78. BR: AB 7143 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32002L0092, 31996L0061, 31996L0082]

BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038]

BGBl. I Nr. 32/2005 (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S. 109. BR: AB 7260 S. 722.)

BGBl. I Nr. 33/2005 (NR: GP XXII RV 819 AB 894 S. 109. BR: AB 7261 S. 722.)

BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

BGBl. I Nr. 124/2005 (NR: GP XXII AB 1079 S. 122. BR: AB 7389 S. 725.)

BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

BGBl. I Nr. 19/2007 (NR: GP XXIII IA 82/A AB 55 S. 17. BR: 7668 AB 7672 S. 744.)

[CELEX-Nr.: 32004L0109]

BGBl. I Nr. 60/2007 (NR: GP XXIII RV 143 AB 182 S. 30. BR: 7726 AB 7750 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32004L0039, 32006L0031, 32006L0049, 32006L0073]

BGBl. I Nr. 108/2007 (NR: GP XXIII RV 313 AB 386 S. 42. BR: AB 7859 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043]

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII RV 467 AB 494 S. 56. BR: 7909 AB 7926 S. 755.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043, 32006L0046]

BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)

[CELEX-Nr.: 32007L0044]

BGBl. I Nr. 39/2009 (NR: GP XXIV RV 48 AB 130 S. 16. BR: AB 8076 S. 768.)

BGBl. I Nr. 66/2009 (NR: GP XXIV RV 207 AB 213 S. 27. BR: AB 8117 S. 772.)

[CELEX-Nr.: 32007L0064, 32009L0014]

BGBl. I Nr. 152/2009 (NR: GP XXIV RV 478 AB 497 S. 51. BR: AB 8251 780.)

BGBl. I Nr. 28/2010 (NR: GP XXIV RV 650 AB 652 S. 60. BR: 8303 AB 8305 S. 784.)

[CELEX-Nr. 32008L0048]

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 37/2010 (NR: GP XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 72/2010 (NR: GP XXIV RV 754 AB 802 S. 72. BR: AB 8361 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32009L0027, 32009L0083, 32009L0111]

BGBl. I Nr. 104/2010 (NR: GP XXIV RV 874 AB 945 S. 85. BR: AB 8415 S. 790.)

BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32009L0110]

BGBl. I Nr. 118/2010 (NR: GP XXIV RV 922 AB 1001 S. 86. BR: 8418 AB 8428 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32010L0076]

BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32010L0076, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 20/2012 (NR: GP XXIV RV 1648 AB 1667 S. 144. BR: AB 8678 S. 805.)

[CELEX-Nr.: 32006L0048]

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 119/2012 (NR: GP XXIV RV 2006 AB 2050 S. 184. BR: AB 8860. S. 816.)

[CELEX-Nr.: 2003L0087]

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0061]

BGBl. I Nr. 160/2013 (NR: GP XXIV RV 2360 AB 2513 S. 216. BR: 9049 AB 9086 S. 823.)

BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Inhaltsverzeichnis)

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

. Kredit- und Finanzinstitute

. Begriffsbestimmungen

. Ausnahmen

II. Abschnitt: Konzession

. und . Konzessionserteilung

. Konzessionsrücknahme

. Erlöschen der Konzession

. Konzessionsmitteilungen

III. Abschnitt: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9a. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

. Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

. Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich

(Anm.: § 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

. bis . Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

. Bedeutende Zweigstellen

. Zustellungen

IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

. Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

. Verfahren für die Beurteilung

. Kriterien für die Beurteilung

. Bewilligungen

. Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

. Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

. Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken

. Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko

. Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch

. Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

. Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren

. Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle

V. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis

. Mindesteigenmittelerfordernis

2. Unterabschnitt: Kreditrisiko

. Kreditrisiko-Standardansatz

. Auf internen Ratings basierender Ansatz

. Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen

. Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor

. Verbriefung revolvierender Forderungen

. Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

. Kreditrisikomindernde Techniken

. Anerkannte Sicherheiten

3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko

. Absicherung des operationellen Risikos

. Basisindikatoransatz

. Standardansatz

. Fortgeschrittener Messansatz

. Kombinierte Ansätze

4. Unterabschnitt: Handelsbuch

. Positionen des Handelsbuchs

. Risikoarten des Handelsbuchs

. Internes Modell für das Handelsbuch

. Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

5. Unterabschnitt: Eigenmittel

. Eigenmittel

6. Unterabschnitt: Konsolidierung

. Konsolidierte Eigenmittel

. Konsolidierung des Handelsbuchs

. Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

7. Unterabschnitt: Liquidität

. Liquidität

8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten

. Offenlegungspflichten

. konsolidierte Offenlegung

9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen

. Großveranlagungen

. Organgeschäfte

. Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

. Beteiligungen

. Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards

VI. Abschnitt: Kreditinstitutsgruppe (Anm.: Kreditinstitutsgruppe und Kreditinstitute-Verbund)

. Kreditinstitutsgruppe

(Anm.: .)

VII. Abschnitt: Spareinlagen

. Sparurkunden

. Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung

VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

. Verbrauchergirokontoverträge

. Preisaushang

. Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

. Wertstellung

IX. Abschnitt: Bankgeheimnis

. Bankgeheimnis

X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

. Allgemeine Sorgfaltspflichten

. Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

. Vergütungsausschuss

. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

. Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen

. Unzulässige Geschäftsbeziehungen

. Meldepflichten

XI. Abschnitt: Interne Revision

. Interne Revision

XII. Abschnitt: Rechnungslegung

. und . Allgemeine Bestimmungen

. bis . Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

. Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten

. bis . Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

. bis . Bewertungsregeln

. Konzernabschluß

(Anm.: .)

. bis . Bankprüfer

(Anm.: . Befristetes Tätigkeitsverbot)

. Anhang

. Veröffentlichung

XIII. Abschnitt Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß

. bis . Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß

XIV. Abschnitt: Aufsicht

. bis . Aufsicht

. Anzeigen

. Elektronische Übermittlung

. Meldungen

. Großkreditmeldung

. Staatskommissär

. und . Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

. Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

. Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren

XV. Abschnitt: Moratorium und internationale Sanktionen

. Moratorium und internationale Sanktionen

XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank

und Oesterreichische Nationalbank

XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

bis Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

XVIII. Abschnitt: Strukturbestimmungen

. Einbringung in Aktiengesellschaften

XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

. bis . Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

XX. Abschnitt: Bezeichnungsschutz

. Bezeichnungsschutz

XXI. Abschnitt: Sparvereine und Werkssparkassen

. Sparvereine und Werkssparkassen

XXII. Abschnitt: Verfahrens- und Strafbestimmungen

. bis . Verfahrens- und Strafbestimmungen

XXIII. Abschnitt: Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital

. und . Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital

XXIV. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

. bis . Übergangsbestimmungen

(Anm.: .)

. Änderung von Bezeichnungen

. Verweise und Verordnungen

. Außerkrafttreten

und . Inkrafttreten und Vollzugsklausel

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Anlage 1 zu Art. I, = Anlage 1

Anlage 2 zu Art. I, = Anlage 2

Anlage 1 zu Art. I, , Teil 1 = Anlage 4

Anlage 2 zu Art. I, , Teil 1 = Anlage 5

Anlage 2 zu Art. I, , Teil 2 = Anlage 6

2. Das Bankwesengesetz wurde in Artikel I des Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, kundgemacht.

I. Allgemeine Bestimmungen

Kredit- und Finanzinstitute

. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der oder 103

Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);

3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);

5. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);

6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;

7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit

a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);

b) Geldmarktinstrumenten;

c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);

d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps”);

e) Wertpapieren (Effektengeschäft);

f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,

sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;

7a. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß und 13 WAG 2007;

8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);

9. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);

10. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);

11. die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);

12. die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);

13. die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft);

13a. die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);

14. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft);

15. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);

16. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);

17. der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;

18. die Vermittlung von Geschäften nach

a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;

b) Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;

c) Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;

d) Z 8.

19. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

20. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

21. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);

22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

23. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009)

(2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:

1. Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)

3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

5. die Erteilung von Handelsauskünften;

6. die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;

7. die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009;

8. Die Ausgabe von E-Geld gemäß , BGBl. I Nr. 107/2010.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Durchführung der in bis 3 WAG 2007 genannten Tätigkeiten berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z  1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in bis 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach und die Ausgabe von E-Geld gemäß durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.

(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.

(6) ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Geschäftsleiter:

a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;

c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;

2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;

3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich und und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der bis 20b und ist bis Abs. 2a in Verbindung mit und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der bis 20b und dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des des WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;

4. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;

5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

5a. Zentralstaat: der Bund und die Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer;

5b. regionale Gebietskörperschaften: Länder, Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und Drittländer;

6. Herkunftmitgliedstaat:

a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;

b) für Wertpapierfirmen:

aa) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;

bb) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

c) für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;

7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem

a) ein Kreditinstitut oder

b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;

8. Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

9. zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben;

9a. Zentralbank:

a) die Oesterreichische Nationalbank;

b) jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat;

c) die Europäische Zentralbank;

d) jede Zentralbank in einem Drittland;

9b. Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;

9c. konsolidierende Aufsichtsbehörde: die für die Beaufsichtigung von EWR-Mutterkreditinstituten (Z 11b) und von Kreditinstituten, die von EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften (Z 25b) kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständige Behörde;

10. Anfangskapital: Kapital gemäß und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

11. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des ist anzuwenden.

11a. Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das im Sinne des einem Kredit- oder Finanzinstitut übergeordnet ist und das nicht gleichzeitig einem anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des bis 6 nachgeordnet ist;

11b. EWR-Mutterkreditinstitut: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht einem anderen in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des bis 6 nachgeordnet ist;

12. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des ist anzuwenden;

13. Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach zu betreiben;

14. Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach zu betreiben;

15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG auszuüben;

16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind;

17. Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß betreibt;

(Anm.: Z 18 bis 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

22. Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.

23. abweichend von umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen:

a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26;

b) in , sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des ist;

c) in , sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des ist;

d) in ;

e) in für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;

f) , Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;

g) in , 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz;

h) in , g und k und Z 4, Abs. 17 Z 2 und 3 und Abs. 22;

i) in hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute;

j) in den bis 54;

k) in ;

l) in und 3;

m) in ;

n) in Anlage 2 zu ;

23a. Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG; bleibt von dieser Definition unberührt;

24. abweichend von umfasst der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

a) in Z 25;

b) in ;

c) für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;

d) , Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;

e) in hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute;

f) in und 3;

g) in ;

25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,

a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

b) deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführt sind,

c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute () ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,

d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und

e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, ist;

25a. Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat:

eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht einem in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des bis 6 nachgeordnet ist;

25b. EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht einem in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des bis 6 nachgeordnet ist;

26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, gehört;

27. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen,

a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder

b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;

28. enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung,

b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder

c) ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht;

29. Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 2 WAG 2007;

30. Wertpapierfirma:

a) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 WAG 2007;

b) eine anerkannte Wertpapierfirma;

c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des bis f, Z 11 oder bis 3 WAG 2007 betreibt;

31. anerkannte Wertpapierfirma:

a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des bis f, Z 7a oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt;

b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

aa) Geschäfte im Sinne des bis f, Z 7a oder Z 11 betreibt,

bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, und das

cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;

ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und übermittelt, ohne dass es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;

32. anerkannte Börse: ein geregelter Markt im Sinne von Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, und gleichwertige Märkte mit Sitz in Drittländern, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich sind; ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.

33. anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die

a) von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,

b) für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,

c) Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die

d) von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;

34. Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere

a) Geldmarktinstrumente;

b) Derivate gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu , wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;

c) Wertpapiere;

d) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;

35. Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß ;

36. außerbörsliche derivative Instrumente: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;

37. geregelter Markt: ein Markt gemäß ;

(Anm.: Z 38 und 39 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

40. Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;

41. Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden;

42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;

43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;

44. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte:

Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von solchen Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; wird der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft.

45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.

(Anm.: Z 46 und 47 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

48. Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle, das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung) steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;

49. Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;

(Anm.: Z 50 bis 52 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;

54. Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;

55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;

56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien;

57. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; bleibt unberührt;

57a. Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;

57b. Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;

57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen erwächst, bei denen das Kreditinstitut als Investor, Originator oder Sponsor auftritt; dies schließt auch Reputationsrisiken ein, wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen;

57d. operationelles Risiko: das Risiko von Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich des Rechtsrisikos;

57e. Marktrisiko:

a) das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

b) das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,

c) das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,

d) das Risiko aus Investmentfondsanteilen,

e) die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,

f) das Warenpositionsrisiko und

g) das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;

(Anm.: Z 58 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

59. Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

59a. Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß und , die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß , deren Originator ein Kreditinstitut ist, in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist;

61. Verbriefung: jede dokumentierte und zusammenhängende Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines Forderungsportfolios an die Investoren einer Verbriefung übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet;

61a. Wiederverbriefung: Verbriefung, bei der das mit einem zugrundeliegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrundeliegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;

62. traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;

63. synthetische Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;

64. Verbriefungstranche: ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die den Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung gestellt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen;

65. Verbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Verbriefung;

65a. Wiederverbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;

66. Kreditverbesserung: jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der Kreditrisikominderung;

67. Originator: ein Unternehmen, das eigene Forderungen gemäß oder potentielle Forderungen gemäß oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung überträgt;

eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von Unternehmen, zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt;

68. Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses Verbriefungsprogramms ist;

69. Investor einer Verbriefung: jeder, der Risiken einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefung ist; auch Sicherungsgeber bei Verbriefungspositionen sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen;

70. bargeldähnliches Instrument: ein Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestellt wurde;

71. vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;

72. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Kredit- und Finanzinstitute jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.

a) „Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:

aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

bb) Parlamentsmitglieder;

cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.

b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:

aa) Ehepartner;

bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;

dd) die Eltern.

c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:

aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;

bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden;

73. Geschäftsbeziehung im Sinne der §§ 40ff: jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;

74. Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Z 23 oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;

75. Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der §§ 40ff: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

a) bei Gesellschaften:

aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;

ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;

76. Freiwillige Rentenzahlungen: zusätzliche Pensionsleistungen, die einem Mitarbeiter von einem Kreditinstitut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt werden. Diese Leistungen umfassen keine Zusatzpensionen, auf die im Rahmen der betrieblichen Vorsorge ein Anspruch besteht.

Ausnahmen

. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 742/1996)

3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die bis 41 und 99 Z 19 handelt; ist auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;

4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;

5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß erlaubten Geschäfte betreiben;

6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;

7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der bis 22q und 25 bis 27;

8. den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;

9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts () hinsichtlich , , 12 und 13, bis 23, , soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, bis 29, , soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, bis 34, , 37 und 39a, bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, bis 68, , bis 76, bis 7 und des XIX. Abschnitts;

10. Kreditinstitute im Sinne des hinsichtlich der , 26, 26a, 39a und 74.

(2) Die Bestimmungen des bis 14 und des finden keine Anwendung auf

1. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft () haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;

2. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft () haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;

3. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft () haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;

4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;

5. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;

6. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft () haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;

7. Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben;

8. Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;

9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:

1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von , , , bis 4, 6 und 7 und ;

2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;

3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

4. Sozialversicherungsträger;

5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;

6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß , Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß , 4 und , jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß bis f und Z 7a, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;

(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Abs. 8 ist anzuwenden.

(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß a berechtigt sind, gilt, dass

1. die bis 22q, , 26, 26a sowie 39a nicht anwendbar sind;

2. die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

(7) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind,

a) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten,

b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß mitheranzuziehen ist,

c) sind , bis 22q, , bis 14, , 26a, 29, 39a und nicht anzuwenden.

ist nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden;

d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Z 1 und dürfen die Eigenmittel der Mitarbeitervorsorgekasse zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu , Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist.

(8) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. und 1b und sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.

(9) In Bezug auf die Einhaltung der , bis 41 sowie der Verordnung (EG) 1781/2006 findet derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. und 1b sowie sind diesbezüglich nicht anwendbar.

II. Konzession

Konzessionserteilung

. (1) Der Betrieb der in genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

(2) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1. Den Sitz und die Rechtsform;

2. die Satzung;

3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß und die Verfahren und Pläne gemäß hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

5. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;

6. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens;

7. Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).

(4) Ein ausländisches Kreditinstitut (), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1. Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;

2. die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;

3. die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;

4. die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;

5. eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.

(5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn

1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.

(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen () oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören.

(7) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(8) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1. Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll;

2. die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß nicht gewährleisten;

3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

4. durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die FMA an der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert wird;

4a. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die FMA nicht an der Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

5. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

9. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

10. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

11. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

12. das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist;

13. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen oder außerhalb von Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten oder von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausübt;

14. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen.

(2) Ein Kreditinstitut und jede gemäß geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach , , oder zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Die FMA hat dem zuständigen Gericht die gemäß und 5, und erhaltenen Angaben zu übermitteln.

(3) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln.

(4) Eine Konzession gemäß darf an einen Konzessionswerber dann nicht erteilt werden, wenn dieser auch über eine andere Konzession nach verfügt. Dies gilt dann nicht, wenn der Konzessionswerber bereits über eine Konzession nach und 3 verfügt oder gleichzeitig mit der Konzession gemäß eine Konzession gemäß und 3 erhält.

Konzessionsrücknahme

. (1) Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

2. das Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

3. die Voraussetzungen des vorliegen;

4. über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird;

5. das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt sind.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die FMA die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde.

(4) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(5) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Erlöschen der Konzession

. (1) Die Konzession erlischt:

1. Durch Zeitablauf;

2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung ();

3. mit ihrer Zurücklegung;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)

6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;

7. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. und 5 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.

. (1) Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen von den in § 200 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach § 204 Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden.

(2) Die FMA hat einen ihr gemäß angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.

(4) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken.

(5) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ oder „Erläuterung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen.

(6) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern gemäß Abs. 3 über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, sind einzeln zu unterrichten.

Konzessionsmitteilungen

. Die FMA hat mitzuteilen:

1. der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010)

a) die Konzessionsvoraussetzungen und

b) jeden Konzessionsentzug gemäß unter der Angabe der Gründe

2. jede Konzessionserteilung gemäß und

3. der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) die Zulassung von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden.

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

. (1) Die in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat.

(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen:

1. Diejenigen Meldungen gemäß , die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

2. die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.

(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die , 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die , 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007 die und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in genannten Bundesgesetze die und 26 bis 48 ZaDiG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

. (1) Ein Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt.

(2) Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

1. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;

2. ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

3. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.

(3) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(4) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:

1. Die Höhe der Eigenmittel und den Solvabilitätskoeffizienten des Kreditinstituts und

2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll.

(5) Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.

(6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.

(7) Die FMA hat die Anzeige nach Abs. 6 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(8) Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EBA Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;

3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

4. das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 24 Abs. 1, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß , der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

2. die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:

1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

2. die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);

4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;

6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß gelten.

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt werden sollen.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach erbringen, haben die , 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die bis 41 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach erbringen, haben die , 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich

. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in bis 5 oder genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.

(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Das Mutterfinanzinstitut ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf sein Tochterunternehmen Anwendung findet, auf Grund von dessen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeiten als Finanzinstitut berechtigt;

2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;

3. das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

4. das übergeordnete Kreditinstitut und das Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des in Österreich tätig werdenden Finanzinstituts (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA die in und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß gelten.

(4) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach erbringen, haben die , 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die bis 41 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach erbringen, haben die , 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

. (1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der , 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der bis 98 und 99 Z 7, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA

1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(4) Wird dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. und 5 sind anzuwenden.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 43 der Richtlinie 2006/48/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

. (1) Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Wird einem österreichischen Kreditinstitut die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

. (1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der und 99 von der FMA unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verhängung der Zwangsstrafe sowie gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Verliert das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. und 5 ist anzuwenden.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle im Sinne von Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

Bedeutende Zweigstellen

. (1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat () als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:

1. ob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt,

2. wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes wahrscheinlich auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme im Inland auswirken würde und

3. die Größe und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des österreichischen Banken- und Finanzsystems.

(2) Die FMA hat mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und den anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags gemeinsam zu entscheiden, ob eine Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle einzustufen ist.

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.

(4) Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Abs. 2 entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Abs. 3 getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.

(5) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Art. 132 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 2006/48/EG zu übermitteln.

(6) Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Abs. 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von und die Pflichten gemäß Abs. 5 und zu berücksichtigen. dritter Satz ist anzuwenden.

Zustellungen

. Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der und 18 Abs. 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

. (1) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1 und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der bis 93 Börsegesetz 1989 erhaltenen Informationen ergibt.

(4) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß oder ohne eine Bewilligung gemäß erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

1. bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß nicht untersagt worden wäre oder

2. bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(5) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. Maßnahmen im Sinne des oder

2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des oder

3. der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß ;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(6) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 4 hat die FMA beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Verfahren für die Beurteilung

. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet letzter Satz AVG keine Anwendung.

(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.

(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Abs. 2) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

1. außerhalb des EWR ansässig ist oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder

2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2006/48/EG, 85/611/EWG, 2002/83/EG, 92/49/EWG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß bis 20b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

1. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

3. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(6) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die FMA auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat zu den Kriterien gemäß bis 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.

Kriterien für die Beurteilung

. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

1. Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;

2. die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;

3. die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;

4. ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen ( und 4a);

5. ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.

(3) Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2006/48/EG erlassen hat, hat die FMA in Entsprechung von Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.

(4) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Bewilligungen

. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;

2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

3. für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2005)

5. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;

6. für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften - SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;

7. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß ;

8. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO;

9. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.

(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur und , wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes anzuwenden.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 8 hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Z 1 bis 3 oder Abs. 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:

1. Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln ();

2. § 137b GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden;

3. das dezentrale Gewerberegister gemäß § 365 GewO 1994 für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist von der FMA zu führen. Die FMA hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich alle Daten automationsunterstützt zu übermitteln, die für die Eintragung der Kreditinstitute in das zentrale Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister (§ 365c GewO 1994) benötigt werden;

4. § 137 Abs. 2a GewO 1994 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

Im übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen der GewO 1994 einzuhalten.

(5) Kreditinstitute, die unmittelbar vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung allein auf der Grundlage des ausgeübt haben, haben dies der FMA innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zum Zweck der Eintragung in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll, ob dies als Nebengewerbe erfolgen soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, so darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach Ablauf dieser Frist erst wieder auf Grund einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 8 ausgeübt werden.

(6) Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut, das unter Abs. 5 fällt, vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, gelten als für diese Tätigkeit fachlich geeignet.

(7) Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 9 hat die FMA die Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 anzuwenden.

Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

. (1) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen;

2. die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;

3. die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend entsprechen;

4. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß diese Schätzungen seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen, die die Anforderungen des für die Nutzung eigener Schätzungen hinreichend erfüllen;

5. das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist;

6. die für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt werden;

7. die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;

8. die Anforderungen des erfüllt sind und

9. die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 einzuholen.

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

1. den Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Voraussetzungen und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;

2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind sowie

3. jährlich eine Darstellung der durchgeführten Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.

(6) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts,

1. die Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß beenden oder

2. vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß übergehen.

(7) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise

1. von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,

2. von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,

3. innerhalb der Forderungsklasse gemäß für die Kategorien

a) Retail-Forderungen, die durch Immobilien besichert sind,

b) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und

c) sonstige Retail-Forderungen,

4. von nachgeordnetem Institut zu nachgeordnetem Institut,

5. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß bis 3

umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.

(8) Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz einheitlich anwenden. Die Anforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.

Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

. (1) Die Anerkennung externer Rating-Agenturen für die Zwecke der Zuordnung von Forderungsbeträgen zu Bonitätsstufen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß oder zur Bestimmung der Forderungsbeträge von Verbriefungen gemäß bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Methodik für die Vergabe von Ratings die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 6 erfüllt und die Ratings gemäß Z 7 von den Nutzern als verlässlich anerkannt werden:

1. die Vergabe von Ratings erfolgt fundiert, systematisch und beständig;

2. die Methodik wird regelmäßig anhand historischer Erfahrungswerte bewertet und überprüft;

3. die vergebenen Ratings werden regelmäßig überprüft und bei Änderungen der finanziellen Situation des beurteilten Unternehmens angepasst; dabei hat die Überprüfung des Ratings nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen;

4. die Vergabe von Ratings ist transparent; insbesondere hat die anerkannte Rating-Agentur zu gewährleisten, dass die internen Grundsätze der angewandten Methodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potentielle Nutzer ein Urteil über die angemessene Herleitung der Ratings bilden können;

5. die vergebenen Ratings unterliegen objektiven und sachlichen Kriterien; diese Kriterien sind hinsichtlich der Rating-Agentur insbesondere

a) die Eigentums- und Organisationsstruktur,

b) die finanziellen Ressourcen,

c) die personelle Ausstattung und die Sachkenntnis,

d) die Unternehmenskultur,

e) die internen Kontrollmechanismen;

6. die Ratings stehen Kreditinstituten zu vergleichbaren Bedingungen wie anderen Marktteilnehmern zur Verfügung;

7. die Ratings gelten bei den Nutzern als verlässlich; bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) der Marktanteil der anerkannten Rating-Agentur,

b) die von der anerkannten Rating-Agentur erzielten Einkünfte sowie im weiteren Sinn deren finanzielle Verhältnisse,

c) die Nutzung der Ratings bei der Gestaltung der Konditionen und

d) die Nutzung der Ratings für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Kreditinstitute.

(2) Die FMA kann im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 einholen.

(3) Anerkannte Rating-Agenturen haben

1. im Verfahren über die Anerkennung gemäß Abs. 1 der FMA alle zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erforderlichen Informationen zu erteilen; die Rating-Agenturen haben der FMA auch weiterhin auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen betreffen; sie haben die FMA von sich aus unverzüglich zu informieren, wenn ihnen der Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 bekannt wird;

2. die FMA über die Ergebnisse der jährlichen sowie der anlassbezogenen Überprüfungen ihrer Ratings unverzüglich zu informieren;

3. der FMA auf deren Verlangen jederzeit sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Kontakte zwischen der anerkannten Rating-Agentur und den Geschäftsleitungen der beurteilten Unternehmen zu erteilen;

4. die FMA über wesentliche Änderungen in der Beurteilungsmethodik unverzüglich zu unterrichten.

5. für die Zwecke der Bestimmung der Forderungsbeträge gemäß hinsichtlich der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente eine Erklärung, wie die Entwicklung von in Pools zusammengelegten Aktiva ihre Ratings beeinflusst, im Internet zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren.

(4) Wurde eine externe Rating-Agentur bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für die Zwecke des Abs. 1 anerkannt, so kann die FMA diese externe Rating-Agentur ohne weitere Überprüfung anerkennen.

(4a) Ist eine Rating-Agentur bereits als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zugelassen, gelten im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 als erfüllt.

(5) Bei Wegfall oder der Nichteinhaltung einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 hat die FMA die Bewilligung zu widerrufen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über den Widerruf der Bewilligung zu informieren.

(6) Die FMA hat zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß oder vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:

1. die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;

2. den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;

3. die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;

4. die Bedeutung eines jeden Ratings;

5. die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;

6. signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA übernommen werden.

Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken

. (1) Die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß durch ein Kreditinstitut bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Verfahren ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem eingebunden sind,

2. die Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche nachweislich bestätigt ist,

3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die über ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung verfügen,

4. die Anforderungen gemäß und

5. die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

Die FMA hat eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4 einzuholen.

(2) Die Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts mittels eines internen Modells bedarf im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu handelt, sowie Lombardkredite betreffen, der Bewilligung der FMA. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Z 1 bis 3 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,

2. das Modell eine ausreichend präzise Risikomessung sowie Berechnungen des Effekts der Sicherheit gewährleistet und

3. die Anforderungen des durchgängig eingehalten werden.

Verwendet ein Kreditinstitut ein von der FMA bereits bewilligtes internes Modell gemäß , so kann das interne Modell ohne gesonderte Bewilligung der FMA auch für die Zwecke dieses Absatzes verwendet werden. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bezüglich der Modelle gemäß Abs. 1 und 2

1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen sind, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;

2. den Wegfall einer oder mehrerer der Kriterien gemäß Abs. 1 oder 2 und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben und

3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen in gemäß Abs. 1 oder 2 genehmigten Modellen nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung der Modelle nach Abs. 1 und 2 zu überwachen und deren Bewilligung zu widerrufen, falls eigene Ermittlungen oder Ergebnisse der Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank im Auftrag der FMA eine ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 3 Z 2 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik zu gewährleisten.

Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko

. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die qualitativen Anforderungen gemäß Abs. 2 und

2. die quantitativen Anforderungen gemäß Abs. 6 erfüllt sind sowie

3. die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

(1a) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.

(2) Die qualitativen Anforderungen umfassen:

1. ein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;

2. eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;

3. eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;

4. ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;

5. eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

1. den Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;

2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und

3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.

(6) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben dem Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:

1. die statistische Angemessenheit,

2. die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,

3. die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,

4. den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

5. die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,

6. den Einsatz von Szenario-Analysen,

7. die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.

(7) Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes folgende Unterlagen und Angaben anzuschließen:

1. eine Beschreibung der Allokationsmethodik, nach der sich die für das operationelle Risiko vorgehaltenen Eigenmittel auf die verschiedenen Einheiten der Kreditinstitutsgruppe verteilen;

2. die Angabe, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.

Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch

. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell („Value at Risk-Modell“) gemäß durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist;

2. die Anforderungen des bis 3 erfüllt sind;

3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das interne Modell und dessen Anwendung besitzen;

4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat;

5. das interne Modell durchgängig verwendet wird;

6. die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich erfolgt und

7. das Kreditinstitut über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Erfüllung der Anforderungen gemäß und 3 befindet.

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß einzuholen.

(3) Ist das Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen gemäß interne Modelle gemäß , die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser internen Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1, hat das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu beantragen.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;

2. den Wegfall einer oder mehrerer der Kriterien gemäß bis 3 und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben und

3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(5) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell für die Marktrisikobegrenzung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(6) Die FMA hat die Anwendung des internen Modells zu überwachen und dessen Bewilligung gemäß Abs. 1 zu widerrufen, falls

1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators,

2. die eigenen Ermittlungen oder

3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 4 Z 2 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten. Die FMA kann eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

. (1) Kreditinstitute oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe können zur Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:

1. die in Anlage 2 zu genannten Derivate,

2. Pensionsgeschäfte,

3. Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,

4. Lombardgeschäfte und

5. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

(2) Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Abs. 1 angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:

1. ausschließlich für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1;

2. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;

3. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

Die Kombinationen gemäß Z 1 und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.

(3) Die Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Z 1 bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt;

2. das eingesetzte Modell zur Ermittlung der Forderungswerte solide ist;

3. das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt;

4. die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt ist;

5. das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;

6. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;

7. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;

8. das Kreditinstitut über solide Krisentestverfahren verfügt und

9. die Anforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt sind.

(4) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27, Nummer 28 erster Satz und Nummern 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und zu umfassen:

1. Qualitative Standards, insbesondere:

a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,

b) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstituts,

c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Kontrolle,

d) die Revision des Modells,

e) die Durchführung von Krisentests,

f) die Dokumentation des Modells;

2. quantitative Standards, insbesondere:

a) die Bestimmung des Forderungswertes,

b) den Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das Kreditinstitut,

c) die Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen,

d) die Stabilität und die Validierung des Modells.

Soweit in Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(5) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 9 sowie über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Abs. 3 bestellten Sachverständigen einzuholen.

(6) Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, wobei durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden ist. Wird auf Grund einer Bewilligung gemäß ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute die unterschiedlichen Methoden gemäß verwenden.

(7) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

1. den Wegfall einer oder mehrerer der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;

2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und

3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(8) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden.

(9) Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn

1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,

2. eigene Ermittlungen oder

3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 7 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um ordnungsgemäße Modellergebnisse zu gewährleisten.

(10) Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen.

Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren

. (1) Beantragen ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß und bis , so ist dieser gemeinsame Antrag vom übergeordneten Kreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (konsolidierende Aufsichtsbehörde) zu stellen.

(2) Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden.

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine Entscheidung in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA über den Antrag unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Abs. 2 geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu entscheiden. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die übrigen zuständigen Behörden zu übermitteln.

(4) Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem übergeordneten Kreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Abs. 3 ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.

Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle

. Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß , 21d und 21f einheitlich und erfüllen sie gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.

V. Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis

Mindesteigenmittelerfordernis

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis 6 zu verfügen:

1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;

2. das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß ;

3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko, das Abwicklungsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;

4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß ;

5. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß und . Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig;

6. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse für über die Großveranlagungsgrenzen gemäß hinausgehende Großrisiken.

Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse und der zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu und Derivaten gemäß Anlage 2 zu . Ausgenommen sind jene Positionen, für die das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß bis 10 ermittelt wird. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz () oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz () zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.

(3) Forderungen gemäß Abs. 2, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß bis 58 und den §§ 201 bis 211 HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde.

(4) Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß ist für die in bis 12 genannten Risikoarten gemäß der nach erlassenen Verordnung zu ermitteln.

(5) Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für die Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 1 nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:

1. Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen;

2. Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet;

3. Standardmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden;

4. internes Modell gemäß ; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von Nettomarktwerten,

wobei Abs. 6 anzuwenden ist. Sodann ist die jeweilige risikospezifische Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 oder das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 4 zu ermitteln.

(6) Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden:

1. Die gewählte Methode ist durchgängig und einheitlich anzuwenden;

2. für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist kann der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Z 1 gewählten Methode bestimmt werden;

3. ein Methodenwechsel ist nur zulässig

a) von der Ursprungsrisikomethode hin zur Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode;

b) von der Marktbewertungsmethode hin zur Standardmethode;

unbeschadet dürfen andere als die in lit. a und b genannten Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen;

4. Kreditinstitute, die anwenden, dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 nicht verwenden;

5. der Forderungswert für die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 zu genannten Geschäfte darf nicht mittels der Ursprungsrisikomethode ermittelt werden und

6. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen.

(7) Für die Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat für die in Abs. 5 genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat und wie und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang III eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(8) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.

2. Unterabschnitt: Kreditrisiko

Kreditrisiko-Standardansatz

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Kreditrisiko-Standardansatz anwenden, haben zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten und einer Forderungsklasse gemäß Abs. 4 zugeordneten Forderungsbeträge mit ihrem jeweils zugeordneten Gewicht zu multiplizieren.

(2) Der Forderungswert ist wie folgt zu bemessen:

1. Der Forderungswert eines Aktivpostens ist der um Wertberichtigungen gekürzte Buchwert;

2. der Forderungswert eines in Anlage 1 zu genannten außerbilanzmäßigen Geschäfts ist ein prozentualer Anteil seines Wertes, der von der Höhe des zugeordneten Kreditrisikos abhängt, und zwar bei Posten mit:

a) hohem Kreditrisiko: 100 vH;

b) mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;

c) unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;

d) niedrigem Kreditrisiko: 0 vH;

3. der Forderungswert eines Derivats in Anlage 2 zu ist gemäß zu ermitteln, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen gemäß Rechnung zu tragen ist;

4. der Forderungswert von Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann entweder gemäß oder gemäß bestimmt werden.

(3) Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den und 22h anpassen. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach an, so hat das Kreditinstitut den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten Pensionsgeschäfts () oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfts () veräußert oder verliehen werden, oder eines Lombardgeschäftes die Bemessungsgrundlage gemäß um die gemäß ermittelte Volatilitätsanpassung zu erhöhen.

(4) Das Gewicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß richtet sich nach der jeweiligen Klasse, der die Forderung zugewiesen wird, und wird mit Ausnahme der Z 13 durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 7 bestimmt. Die Forderungsklassen sind:

1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken;

2. Forderungen an regionale Gebietskörperschaften;

3. Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Gebietskörperschaften;

4. Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken;

5. Forderungen an internationale Organisationen;

6. Forderungen an Institute;

7. Forderungen an Unternehmen;

8. Retail-Forderungen;

9. durch Immobilien besicherte Forderungen;

10. überfällige Forderungen;

11. Forderungen mit hohem Risiko;

12. Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen;

13. Verbriefungspositionen;

14. kurzfristige Forderungen an Institute und Unternehmen;

15. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen;

16. sonstige Posten.

(5) Für die Zwecke des Abs. 4 und der auf Grund des Abs. 7 erlassenen Verordnung der FMA sind:

1. internationale Organisationen:

a) die Europäischen Gemeinschaften;

b) der Internationale Währungsfonds;

c) die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

2. Retail-Forderungen:

Forderungen, die keine Wertpapiere betreffen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Forderung richtet sich entweder an eine natürliche Person oder an eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen;

b) die Forderung ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden;

c) der von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen übersteigt weder gegenüber dem Kreditinstitut noch gegenüber der Kreditinstitutsgruppe eine Million Euro; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;

der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

3. überfällige Forderungen: Forderungen aus Bankgeschäften, die seit mehr als 90 Tagen im Verzug sind;

4. Forderungen mit hohem Risiko: Investitionen in Venture Capital oder Private Equity oder Forderungen mit gleichwertigem Risiko;

5. gedeckte Schuldverschreibungen: Schuldverschreibungen gemäß oder von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit besonderen Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die genauen Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch Verordnung festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang VI, Teil 1, Nummer 68 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

(6) Für Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4 Z 13 sind die gewichteten Forderungsbeträge gemäß zu ermitteln.

(7) Die FMA hat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen:

1. die Gewichte, die den in Abs. 4 genannten Forderungsklassen mit Ausnahme der Z 13 zugeordnet werden, und deren Zuordnungskriterien;

2. die Art und Weise der Behandlung von Forderungen im Rahmen der jeweiligen Forderungsklassen;

3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings der Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts;

4. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Bestimmung des Gewichts.

Die Verordnung hat hinsichtlich der Z 1 bis 3 dem Anhang VI, Teil 1 sowie dem Art. 153 der Richtlinie 2006/48/EG und hinsichtlich der Z 4 dem Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in Anhang VI, Teil 1 und 3 und in Art. 153 für die Behandlung von Forderungen oder die Festlegung von Gewichten eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(8) Forderungen eines Kreditinstituts können gegenüber einem Kontrahenten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß und 2 unter folgenden Voraussetzungen mit 0 vH gewichtet werden:

1. es handelt sich um keine Eigenmittelbestandteile gemäß ;

2. der Kontrahent des Kreditinstituts unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften und ist

a) ein Kreditinstitut,

b) eine Finanz-Holdinggesellschaft,

c) ein Finanzinstitut,

d) ein Anbieter von Nebendienstleistungen oder

e) eine Wertpapierfirma gemäß und 4 WAG 2007;

3. der Kontrahent ist in die Vollkonsolidierung gemäß einbezogen;

4. bei dem Kontrahenten werden die gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren durchgeführt wie bei dem Kreditinstitut;

5. der Kontrahent und das Kreditinstitut haben ihren Sitz im Inland;

6. ein substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch den Kontrahenten ist weder vorhanden noch abzusehen.

(9) Forderungen gegenüber Kontrahenten, die einem Zentralinstitut im Sinn des angeschlossen und Mitglied desselben institutionellen Sicherungssystems wie das kreditvergebende Kreditinstitut sind, sowie Forderungen zwischen den angeschlossenen Instituten und dem Zentralinstitut können mit einem Gewicht von 0 vH versehen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. die Forderungen begründen keine Verbindlichkeiten in Form der in genannten Positionen;

2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 Z 2, 5 und 6 sind erfüllt;

3. das Kreditinstitut und seine Kontrahenten unterliegen einer vertraglichen oder statutarischen Haftungsvereinbarung, die die angeschlossenen Institute absichert, insbesondere indem bei Bedarf ihre Liquidität und Zahlungsfähigkeit zur Vermeidung eines Konkurses sichergestellt wird (institutionelles Sicherungssystem);

4. die getroffenen Vorkehrungen stellen sicher, dass das institutionelle Sicherungssystem gemäß Z 3 im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung unverzüglich gewähren kann;

5. das institutionelle Sicherungssystem verfügt über ein geeignetes Früherkennungssystem in Form von einheitlich geregelten Systemen zur Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutionelle Sicherungssystem insgesamt liefert, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme haben eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen (ausgefallene und überfällige Forderungen gemäß Abs. 5 Z 3) sicherzustellen;

6. das institutionelle Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;

7. das institutionelle Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich

a) einen konsolidierten Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht sowie einem Risikobericht über das gesamte institutionelle Sicherungssystem oder

b) einen Bericht mit einer zusammenfassenden Bilanz, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum gesamten institutionellen Sicherungssystem; für diesen Bericht sind Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Kapitalanteile zu konsolidieren und ertrags- und aufwandswirksame Geschäfte zwischen den Mitgliedern zu eliminieren; der Bericht ist vom Bankprüfer des Zentralinstituts zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der FMA gleichzeitig mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Zentralinstituts vorzulegen;

8. die Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren für das Ausscheiden aus dem institutionellen Sicherungssystem ist sichergestellt;

9. eine mehrfache Nutzung von Eigenmittelbestandteilen zwischen den Mitgliedern des institutionellen Sicherungssystems ist ausgeschlossen und die unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des Systems ist zu unterlassen;

10. das institutionelle Sicherungssystem hat eine größere Anzahl von Kreditinstituten als Mitglieder, die sich zu einem im wesentlichen homogenen Geschäftsprofil verpflichtet haben;

11. die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 wird vom Bankprüfer des Zentralinstituts geprüft, der Prüfungsbericht ist der FMA längstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen; die FMA hat die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 zu überwachen und jährlich zu bestätigen. Das Zentralinstitut und die Organe des institutionellen Sicherungssystems sind gegenüber der FMA zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte über das institutionelle Sicherungssystem und die angeschlossenen Institute verpflichtet.

(10) Sofern sich die gewichteten Forderungsbeträge nicht gemäß Abs. 2 bis 9 ermitteln lassen, ist den Forderungen ein Gewicht von 100 vH zuzuteilen.

(11) Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 7 für Forderungen vorgesehen ist, kann die Zuteilung der Gewichte im Kreditrisiko-Standardansatz auch nach der durch externe Ratings bestimmten Kreditqualität festgelegt werden. Dafür können folgende externe Ratings herangezogen werden:

1. Ratings von anerkannten Rating-Agenturen gemäß , die in Auftrag gegeben wurden, unter Beachtung des Abs. 13; dabei können die Kreditinstitute eine oder mehrere Rating–Agenturen zur Ermittlung der auf Forderungen anzuwendenden Gewichte benennen; Ratings von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften und Zentralbanken müssen nicht in Auftrag gegeben werden; oder

2. Ratings von Exportversicherungsagenturen für die Zwecke von Abs. 4 Z 1 nach Maßgabe des Abs. 12.

(12) Die Ratings einer Exportversicherungsagentur sind von der FMA anzuerkennen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die das OECD-Übereinkommen über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt hat oder

2. die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.

(13) Werden für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von anerkannten Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese durchgängig zu verwenden. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.

(14) Forderungen gemäß Abs. 4 Z 6 erhalten ein Gewicht entsprechend der Bonität des Sitzstaates des Instituts.

Auf internen Ratings basierender Ansatz

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermitteln.

(2) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ist jede Forderung gemäß einer der in Z 1 bis 7 genannten Forderungsklassen nach einer angemessenen, im Zeitablauf konsistenten und nachvollziehbaren Methode zuzuordnen. Die Forderungsklassen sind:

1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken; darunter fallen auch Forderungen an

a) regionale Gebietskörperschaften, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;

b) öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;

c) multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß ein Gewicht von 0 vH erhalten würden;

2. Forderungen an Institute; darunter fallen auch Forderungen an

a) regionale Gebietskörperschaften, die nicht unter Z 1 lit. a fallen;

b) öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß wie Forderungen an Institute behandelt würden;

c) multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht unter Z 1 lit. c fallen;

3. Forderungen an Unternehmen; darunter fallen auch Forderungen, die nicht Z 1, 2 und 4 bis 6 zuzuordnen sind, wobei innerhalb dieser Forderungsklasse das Kreditinstitut Forderungen mit den in lit. a bis c genannten Merkmalen getrennt als Spezialfinanzierungen zu erfassen hat:

a) die Forderung besteht gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Objekten errichteten Gesellschaft;

b) die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus diesem resultierenden Einkünfte;

c) die Rückzahlung der Forderung erfolgt in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden und beruht weniger auf der davon unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens;

4. Retail-Forderungen, sofern es sich nicht um Wertpapiere handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) sie richten sich entweder an eine natürliche Person, eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen eine Million Euro nicht überschreiten darf; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;

b) sie werden im Risikomanagement durchgängig konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;

c) sie werden nicht in gleicher Weise wie Forderungen gemäß Z 3 behandelt;

d) sie sind Teil einer größeren Zahl ähnlich behandelter Forderungen;

der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

5. Beteiligungen; darunter fallen abweichend von alle

a) nicht rückzahlbaren Forderungen, die einen nachrangigen Anspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und

b) rückzahlbaren Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter lit. a genannten Forderungen entsprechen;

6. Verbriefungspositionen gemäß ;

7. sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditforderungen handelt, einschließlich des Restwertes von Leasingobjekten, falls dieser nicht im Forderungswert der abgezinsten Mindestleasingzahlungen enthalten ist.

(3) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt:

1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 2 und 3, unter Zugrundelegung des Forderungswerts und unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter, gewichtet;

2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß d von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, gemäß den bis 22f gewichtet.

(4) Die Parameter gemäß Abs. 3 Z 1 sind:

1. die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zur Messung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls des Kontrahenten im Laufe eines Jahres;

2. die Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;

3. die Restlaufzeit (M) einer ausstehenden Forderung;

4. der Umrechnungsfaktor (CF) zur Messung des Verhältnisses zwischen demjenigen Teil des derzeit nicht in Anspruch genommenen Teils einer zugesagten Kreditlinie, der bei Ausfall in Anspruch genommen und ausstehen wird, zum gesamten derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie, wobei sich der Umfang der Kreditlinie nach dem mitgeteilten Rahmen bestimmt;

5. erwartete Verlustbeträge (EL) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung gemäß zum Zeitpunkt des Ausfalls dieser Forderung.

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 und der auf Grund der Abs. 10 und 11 erlassenen Verordnung der FMA sind:

1. Verwässerungsrisiko: das Risiko, dass eine angekaufte Forderung weniger werthaltig ist als ihr bilanzieller Wert;

2. Ausfall: Qualifikationsmerkmal einer Forderung, bei der

a) eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut mehr als 90 Tage im Verzug ist oder

b) davon auszugehen ist, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem gruppenangehörigen Kreditinstitut nicht in voller Höhe nachkommen wird.

(6) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, gilt Folgendes:

1. die erwarteten Verlustbeträge für die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zugeordneten Forderungen werden anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 4 ermittelt, wobei

a) für jede Forderung jeweils die gleichen Forderungswerte, Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegt werden, wie bei einer Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 3 heranzuziehen sind und

b) bei Forderungsausfällen, bei denen Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall zugrunde legen, die erwarteten Verlustbeträge der genauesten Schätzung des Kreditinstituts gemäß Abs. 10 Z 4 entsprechen;

2. die erwarteten Verlustbeträge für die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden nach den bis 22f ermittelt;

3. der erwartete Verlustbetrag für die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 7 zugeordneten Forderungen ist gleich Null.

(7) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Forderungen der

1. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 eigene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit;

2. Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 4 zusätzlich eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren;

3. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 die Verlustquote bei Ausfall und die Umrechnungsfaktoren

auf Basis von Abs. 10 vorzusehen.

(8) Unbeschadet des Abs. 7 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Bewilligung der FMA eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vornehmen.

(9) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß ermitteln:

1. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, wenn die Zahl der Forderungen begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Forderungen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

2. Forderungen mit unerheblichem Risikoprofil in unwesentlichen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen von unwesentlichem Umfang, wobei der Umfang dieser Forderungen in der Forderungsklasse Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5 jedenfalls dann als wesentlich gilt, wenn der Gesamtwert der Beteiligungen abzüglich der unter Z 5 genannten Beteiligungen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel beträgt; hält das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe weniger als zehn Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5, liegt die Grenze bei 5 vH der anrechenbaren Eigenmittel;

3. Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird, sowie Forderungen der Forderungsklassen an die Mitgliedstaaten und deren Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird und diese nicht auf Grund spezieller öffentlicher Regelungen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind;

4. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 2, die ein Kreditinstitut gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens hat, falls diese Unternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute, Finanz-Holdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG sind oder als Anbieter von Nebendienstleistungen Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß sind; dies gilt auch für Forderungen zwischen Instituten, die demselben institutionellen Sicherungssystem angehören und das die Voraussetzungen gemäß erfüllt;

5. Beteiligungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 5 im Rahmen staatlicher Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und diese Programme einer staatlichen Aufsicht und Zugangsbeschränkungen unterliegen, wobei die Gesamtsumme der Beteiligungspositionen 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht zu übersteigen hat;

6. Forderungen an Institute gemäß in Form von verpflichtend zu haltenden Mindestreserven, wenn die durch Verordnung der FMA gemäß erlassenen Voraussetzungen erfüllt sind;

7. Haftungen und Rückbürgschaften von Zentralstaaten;

8. Forderungen aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist;

9. Beteiligungen an Gesellschaften, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird.

Die Bemessungsgrundlage für den Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind sowie für Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, kann jedenfalls nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelt werden.

(10) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil 1 bis 3, Art. 87 Abs. 11 und 12 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:

1. die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungswerte gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4;

2. die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, die gemäß Abs. 3 Z 1 den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;

3. die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß Abs. 3 Z 1, wobei Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfasst sind;

4. die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge (EL) gemäß Abs. 6 für Forderungen, die den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.

Soweit in Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(11) Die FMA hat mit Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ermitteln, gewährleisten und den Anforderungen im Sinne von Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechen. Diese Kriterien haben zu umfassen:

1. den Nachweis der Verwendung und Validierung angemessener Strategien, Vorschriften und Verfahren durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Abs. 1 anwenden, und

2. Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat, die der aussagekräftigen Bestimmung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 dienen und die Integrität des Zuordnungs- und Ermittlungsprozesses sicherstellen.

Soweit in Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG für die Aspekte gemäß Z 1 und 2 eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß oder zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.

(2) Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß oder zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.

(3) Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den und 22h geändert werden.

(4) Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.

(5) Die nach den bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß oder zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß d von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor

. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß oder oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß unberücksichtigt zu lassen.

(2) Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.

(3) Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß oder so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.

(4) Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

(5) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

1. die Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Abs. 1;

2. die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Abs. 2;

3. die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 2;

4. die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4;

5. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

Die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 haben dem Anhang IX, Teil 2, Nummern 1 bis 7, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(6) Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.

(7) Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die

1. die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abschwächt oder

2. die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen des verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut nicht zu marktkonformen Konditionen vornimmt.

(8) Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.

(9) Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

(10) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben

1. bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben Verfahren zur Berücksichtigung des Kreditrisikos gemäß anzuwenden wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen; zu diesem Zweck sind auch die Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten anzuwenden;

2. dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen anzuwenden, die von Dritten erworben werden, unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.

Sind die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 nicht erfüllt, darf das Kreditinstitut als Originator nicht gemäß und 2 vorgehen und hat die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge zu berücksichtigen.

(11) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zu

1. allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen sowie über die Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition und

2. Informationen, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.

Die wesentlichen einschlägigen Daten gemäß Z 1 sind vom Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Verbriefung revolvierender Forderungen

. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln, wenn

1. der Verbriefung Forderungen zugrunde liegen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und

2. die Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1. das Kreditrisiko, das mit revolvierenden Forderungen verbunden ist, die

a) nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und

b) aus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden Forderungsportfolio stammen,

unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist oder

2. die Wertentwicklung der verbrieften Forderungen oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den Eintritt der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist.

(3) Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.

(4) Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt aus

1. dem Betrag der Anteile der Investoren an der Verbriefung,

2. dem angemessenen Umrechnungsfaktor und

3. dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden.

(5) Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. die Klausel über die vorzeitige Rückzahlung an die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und

2. es sich bei den verbrieften Forderungen um nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt.

(6) Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

. (1) Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

(2) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

1. die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,

2. die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und

3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(3) Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn entweder der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest) von mindestens 5 vH halten wird. Als Halten eines materiellen Nettoanteils gelten:

1. Das Halten eines Anteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranche oder

2. bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen oder

3. das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt oder

4. das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Verbriefungstranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.

Der materielle Nettoanteil ist bei der Origination zu berechnen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Dieser Anteil darf weder kreditrisikomindernden Techniken noch Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen unterliegen. Der materielle Nettoanteil ist durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu bestimmen. Für die Zwecke dieses Absatzes und Abs. 6 Z 1 bedeutet kontinuierlich, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.

(4) Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Das EWR-Mutterkreditinstitut, die EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen verbrieft als Originator oder Sponsor Forderungen von mindestens zwei anderen, in die Beaufsichtigung auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage einbezogenen Instituten,

2. die Institute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, erfüllen die Anforderungen gemäß ,

3. die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß werden dem Originator oder Sponsor und dem EWR-Mutterkreditinstitut oder der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft rechtzeitig übermittelt.

Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß oder 2, deren EWR-Mutterkreditinstitut oder deren EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft die Anforderungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen.

(5) Abs. 3 ist nicht anzuwenden bei:

1. Verbrieften Forderungen oder Eventualforderungen, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen durch eine umfassende, bedingungslose und unwiderrufliche Haftung besichert sind:

a) Zentralstaaten und Zentralbanken,

b) Länder und Gemeinden sowie Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,

c) Institute, denen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß ein Risikogewicht von höchstens 50 vH zugewiesen wird,

d) multilaterale Entwicklungsbanken;

2. Geschäften, die auf einem klaren, transparenten und öffentlich zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;

3. Konsortialkrediten, angekauften Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Abs. 3 fallende Verbriefung zu bündeln oder abzusichern.

(6) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Z 1 bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:

1. Gemäß erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest), den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten;

2. Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;

3. Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

4. Reputation und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

5. Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls auf deren Besicherungsqualität walten lassen;

6. gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;

7. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstitutes haben können.

(7) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig geeignete Stresstests selbst durchzuführen. Dabei können sie sich auf die von einer anerkannten Rating-Agentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.

(8) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen über förmliche Verfahren zu verfügen, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu überwachen. Soweit anwendbar, haben diese Informationen insbesondere zu umfassen:

1. Die Art der Forderung,

2. den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind,

3. die Ausfallsquoten,

4. die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen,

5. die unter Zwangsvollstreckung stehenden Kredite,

6. die Art der Sicherheit und Belegung,

7. die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen,

8. die sektorale und geografische Diversifizierung,

9. die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.

Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, haben die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Absatz genannten Informationen (z. B. Name des Emittenten und Bonität) zu verfügen, sondern auch über Informationen hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der Pools, die den Verbriefungstranchen zugrunde liegen.

(9) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben über gründliche Kenntnisse über alle strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion zu verfügen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie insbesondere

1. vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (Trigger),

2. Bonitäts- und Liquiditätsverbesserungen,

3. Marktwert-Trigger,

4. die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Kreditrisikomindernde Techniken

. (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt nicht für jene Forderungsklassen, für die Kreditinstitute gemäß eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden; diese Kreditinstitute müssen jedoch die Anforderungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 erfüllen.

(2) Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:

1. kreditgebendes Kreditinstitut: jenes Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht;

2. besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;

3. Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.

(3) Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:

1. die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;

2. die umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen können

a) von der FMA vorgegeben sein oder

b) mit Bewilligung der FMA gemäß auf eigenen Schätzungen beruhen.

Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des und können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.

(4) Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nur geändert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Veröffentlichungspflichten gemäß oder werden zeitgerecht erfüllt,

2. die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß berücksichtigt,

3. das Kreditinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.

(5) Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf sich daraus kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag ergeben als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.

(6) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.

(7) Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.

(8) Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.

(9) Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:

1. Die Verfahren zur Änderung der Berechnung der gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;

2. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:

a) Qualitative Standards, wie insbesondere

aa) die Verwendung der Volatilitätsschätzungen für das tägliche Risikomanagement und

bb) die Revision der Verfahren zur Volatilitätsschätzung;

b) Quantitative Standards, wie insbesondere

aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,

cc) die Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder Liquidität,

dd) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume und

ee) die Aktualisierung der Datenreihen;

3. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß lit. a und b umfassen:

a) Qualitative Standards, wie insbesondere

aa) die Organisation und Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

bb) die Durchführung von regelmäßigen Rückvergleichen und Krisentests,

cc) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß sublit. aa und

dd) die Revision des internen Modells;

b) Quantitative Standards, wie insbesondere

aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,

cc) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume,

dd) die Aktualisierung der Datenreihen und

ee) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen diesen;

4. die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;

5. die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.

Die Verfahren gemäß Z 1, die Kriterien gemäß Z 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Z 4 haben Anhang VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Anerkannte Sicherheiten

. (1) Zur Kreditrisikominderung können als Besicherung verwendet werden:

1. Netting von Bilanzpositionen,

2. Netting–Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,

3. finanzielle Sicherheiten,

4. Immobiliensicherheiten,

5. Besicherung durch Forderungen,

6. sonstige Sachsicherheiten,

7. Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,

8. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,

9. von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,

10. persönliche Sicherheiten.

(2) Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß .

(3) Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.

(4) Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.

(5) Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:

1. die Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;

2. das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;

3. bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit gewährleistet;

4. der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die Bonität des Schuldners gekoppelt.

(6) Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:

1. die Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;

2. das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.

(7) Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:

1. die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß anerkannt werden;

2. welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.

Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko

Absicherung des operationellen Risikos

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß , dem Standardansatz gemäß oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß zu berechnen.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in und beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Basisindikatoransatz

. (1) Im Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Abs. 2 zu betragen.

(2) Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Standardansatz

. (1) Im Standardansatz haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen ihre Tätigkeiten den Geschäftsfeldern gemäß Abs. 3 zuzuordnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko ermittelt sich aus der Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 2 für die einzelnen Geschäftsfelder.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für jedes einzelne Geschäftsfeld beträgt jeweils einen bestimmten Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. Die Höhe des Prozentsatzes und die Berechnung des maßgeblichen Indikators im Standardansatz werden durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 4 bestimmt.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben ihre Tätigkeiten einem der nachfolgenden Geschäftsfelder zuzuordnen:

1. Unternehmensfinanzierung und Unternehmensberatung,

2. Handel,

3. Wertpapierprovisionsgeschäft,

4. Firmenkundengeschäft,

5. Privatkundengeschäft,

6. Zahlungsverkehr und Abwicklung,

7. Depot- und Treuhandgeschäfte,

8. Vermögensverwaltung.

(4) Die FMA hat für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Grundsätze für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern und die Berechnung der maßgeblichen Indikatoren festzulegen und die Prozentsätze für die jeweiligen Geschäftsfelder zu bestimmen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 2, Nummern 1 bis 2 und 4 und dem Art. 155 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Bestimmungen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(5) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Abs. 1 anwenden, haben über ein gut dokumentiertes und wirksames System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken zu verfügen, in dem die Zuständigkeiten und Verantwortungen für dieses System klar definiert sind. Die eigene Gefährdung durch das operationelle Risiko hat ermittelt und die hiefür notwendigen Daten einschließlich der wesentlichen Verluste gesammelt zu werden. Das System ist zumindest einmal jährlich vom Bankprüfer zu überprüfen.

(6) Das System gemäß Abs. 5 ist in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe einzubinden. Die Ergebnisse sind Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikos.

(7) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben über ein Berichtswesen zu verfügen, im Rahmen dessen den Geschäftsleitern über das operationelle Risiko berichtet wird. Es sind Verfahren einzurichten, um entsprechend den in diesen Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

(8) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung durch die FMA für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 1 verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Anforderungen gemäß Abs. 5 bis 7 eingehalten werden;

2. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zum überwiegenden Teil im Privatkunden- oder Firmenkundengeschäft tätig sind, wobei auf beide Geschäftsfelder zusammengerechnet im mehrjährigen Durchschnitt mindestens 90 vH seiner Erträge entfallen und

3. ein erheblicher Teil des Privatkunden- und Firmenkundengeschäfts aus Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und der alternative Indikator eine aussagekräftigere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet.

(9) Die FMA hat durch Verordnung den alternativen Indikator gemäß Abs. 8 und die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft näher festzulegen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhanges X, Teil 2, Nummern 5 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Fortgeschrittener Messansatz

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln. Die Bewilligung kann auch für andere geeignete Risiko mindernde Techniken als Versicherungsverträge erteilt werden, wobei Abs. 2 bis 4 in gleicher Weise anzuwenden sind.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß Abs. 1 verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann.

(3) Die durch die Anerkennung von Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.

(4) Die FMA hat durch Verordnung folgende Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Versicherungsverträgen näher festzulegen:

1. die Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung der Restlaufzeit;

2. die Gestaltung bestimmter Bestandteile des Versicherungsvertrages, wie insbesondere hinsichtlich der Mindestkündigungsfrist und der Ausschlussklauseln und Begrenzungen für den Fall des Konkurses des Kreditinstitutes;

3. die Konsistenz des Verhältnisses der Deckungssumme des Versicherungsvertrages zur Verlustwahrscheinlichkeit und der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses;

4. die Unabhängigkeit des Versicherungsunternehmens von gruppenangehörigen Kreditinstituten und

5. die Methodik und Dokumentation der Berücksichtigung von Versicherungsverträgen.

Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 3, Nummern 27 und 28 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Kombinierte Ansätze

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß mit dem Basisindikatoransatz gemäß oder dem Standardansatz gemäß kombinieren, wenn

1. sämtliche operationellen Risiken erfasst sind;

2. bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß bis 9 und erfüllt sind;

3. ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird und

4. der fortgeschrittene Messansatz nach einer angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß und dem Standardansatz gemäß verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

4. Unterabschnitt: Handelsbuch

Positionen des Handelsbuchs

. (1) Dem Handelsbuch des Kreditinstituts sind sämtliche Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen aus dem Handel für Kunden sowie Positionen aus dem Market Making gemäß ) in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die mit Handelsabsicht gehalten werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur Absicherung oder Refinanzierung bestimmter Risiken des Handelsbuchs herangezogen werden, sind ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese Positionen dürfen keinen Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder müssen absicherbar sein.

(2) Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen Gewinn zu erzielen.

(3) Die Einbeziehung von Positionen gemäß Abs. 1 in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch ist für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

(4) Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Abs. 1 für Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

1. aktuelle Börsekurse oder

2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht ergeben.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 haben Anhang VII der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen:

1. Strategien, Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht;

2. die Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des Handelsbuchs, insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen;

3. die Kriterien, um interne Absicherungen in das Handelsbuch aufnehmen zu können, und

4. die Anforderungen an die vorsichtigen Bewertungen gemäß Abs. 4.

Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Risikoarten des Handelsbuchs

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Positionen des Handelsbuchs gemäß jederzeit über ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 2 zu verfügen. Das Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich ermittelbar zu sein.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für

1. das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten,

4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,

5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,

6. das Risiko aus Investmentfondsanteilen,

7. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,

8. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen,

9. das Abwicklungsrisiko,

10. das Kontrahentenausfallsrisiko,

11. das Warenpositionsrisiko und

12. das Fremdwährungsrisiko einschließlich des Risikos aus Goldpositionen.

(3) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.

(4) Die Anwendung von Modellen gemäß Abs. 3 ist der FMA gemäß mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.

(5) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Abs. 2 genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Abs. 2 Z 7 vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Abs. 2 Z 8 genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Positionen gemäß zu umfassen. Soweit in den Anhängen I bis IV eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Internes Modell für das Handelsbuch

. (1) Mit Bewilligung der FMA gemäß können Kreditinstitute für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß bis 7 und Z 11 und 12 ein internes Modell („value at risk“) anwenden.

(2) Das tägliche Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht der Summe der nach Z 1 und 2 berechneten Werte. Institute, die ein internes Modell zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko verwenden, haben zusätzlich ein Mindesteigenmittelerfordernis zu berechnen, das der Summe der nach Z 3 und 4 berechneten Werte entspricht:

1. Entweder der Risikobetrag des Vortages oder das arithmetische Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; das arithmetische Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage ist mit einem Faktor, der von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist, zu multiplizieren; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß bis 7 zu berücksichtigen;

2. entweder der letzte verfügbare Risikobetrag unter Stressbedingungen oder das arithmetische Mittel der Risikobeträge unter Stressbedingungen der letzten 60 Geschäftstage, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; das arithmetische Mittel der Risikobeträge unter Stressbedingungen der letzten 60 Geschäftstage ist mit einem Faktor, der von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist, zu multiplizieren; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß bis 7 zu berücksichtigen;

3. das gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/49/EG für die Positionsrisiken von Verbriefungspositionen und nth-Asset-to-default-Kreditderivaten im Handelsbuch berechnete Mindesteigenmittelerfordernis; hiervon ausgenommen sind jene Positionsrisiken, die gemäß den Kriterien des in die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses miteinbezogen werden;

4. entweder der neueste Wert oder das über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelte arithmetische Mittel des zusätzlichen Ausfalls- und Migrationsrisikos, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, und, soweit anwendbar, entweder der neueste Wert oder das über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelte arithmetische Mittel aller gemäß den Kriterien des zu berücksichtigenden Preisrisiken, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.

(3) Bei der Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß und 12 können neben den Positionen des Handelsbuchs gemäß auch die Positionen gemäß einbezogen werden.

(4) Wird eine Kombination von internen Modellen gemäß Abs. 1 und der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß in Verbindung mit der gemäß erlassenen Verordnung angewandt, so ist das jeweils errechnete Mindesteigenmittelerfordernis zu summieren.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien näher zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes internes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien folgende Vorgaben erfüllen und dem Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG entsprechen:

1. Qualitative Standards, wie insbesondere

a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,

c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle,

d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,

e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,

f) die Dokumentation des Modells,

g) die Revision des Modells;

2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen gemäß Abs. 1;

3. quantitative Standards, wie insbesondere

a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,

c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

d) die Aktualisierung der Datenreihen,

e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;

4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;

5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;

6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt;

7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfalls- und Migrationsrisikos;

8. die Kriterien für die Zulassung eines internen Ansatzes zur Berechnung eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios.

Soweit in Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

. (1) Kreditinstitute können abweichend von das Mindesteigenmittelerfordernis für die in bis 10 genannten Risikoarten gemäß berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. der Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,

2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro,

3. der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und

4. die Summe der Positionen des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.

(2) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Abs. 1 Z 1 gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Abs. 1 sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.

(3) Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß eine der in Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einmalig eine der in Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

5. Unterabschnitt: Eigenmittel

Eigenmittel

. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;

2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; ein Zwischengewinn oder ein vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelter Jahresgewinn ist den offenen Rücklagen nur dann zuzurechnen, wenn

a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,

b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und

c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat;

ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;

3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß und 4;

3a. hybrides Kapital gemäß Abs. 4a;

4. stille Reserven gemäß ;

5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;

6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;

7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;

8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10;

9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8a;

10. der Überhang der Wertberichtigungen und Rückstellungen über die erwarteten Verlustbeträge bis zu einer Höhe von 0,6 vH der Bemessungsgrundlage gemäß , soweit diese bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß bei der Berechnung gemäß ermittelt werden; in diese Position sind Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Gewicht von 1250 vH ermittelt werden, nicht einzubeziehen.

(2) Die Eigenmittelbestandteile gemäß Abs. 1 sind vorweg um die Buchwerte jener Aktivposten zu kürzen, die aus eigener Emission stammen oder die das Kreditinstitut von einer herrschenden Gesellschaft erworben hat.

(3) Eingezahltes Kapital ist:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2005)

2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte Grund- oder Stammkapital;

3. bei Genossenschaften die auf die Geschäftsanteile geleisteten Geldeinlagen;

4. bei Sparkassen das eingezahlte Gründungskapital;

5. bei Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken das eingezahlte Kapital;

6. bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000);

8. bei jedem Kreditinstitut das Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung.

(4) Partizipationskapital ist Kapital,

1. das eingezahlt ist und auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,

2. das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des eingezogen werden kann,

3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung anzusehen ist,

4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt,

5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

(4a) Hybrides Kapital umfasst, vertraglich geregelt, jene eingezahlten Eigenmittelbestandteile,

1. die gegenüber Einlagen, anderen Verbindlichkeiten und sonstigen nachrangigen Verbindlichkeiten nachrangig sind;

2. deren Kapitalbeträge, die nicht ausgeschütteten Zinsen und Dividenden bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und die Rekapitalisierung des Kreditinstitutes nicht behindern;

3. die dem Kreditinstitut unbefristet oder auf mindestens 30 Jahre zur Verfügung gestellt werden und seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; nach alleinigem Ermessen des Kreditinstitutes kann hybrides Kapital eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, wobei die Kündigung frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin erfolgen darf;

4. die bei unbefristeten Instrumenten nur einen maßvollen Rückzahlungsanreiz vorsehen, der frühestens zehn Jahre nach Emission des Instrumentes wirksam wird; die Bedingungen bei befristeten Instrumenten dürfen keinen Rückzahlungsanreiz vor dem Fälligkeitstermin vorsehen; das Kreditinstitut kann bei befristeten oder unbefristeten Instrumenten eine vorzeitige Rückzahlung vornehmen, sofern dies wegen wesentlicher, zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Änderungen in der steuerlichen Behandlung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, nicht unangemessen ist oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des hybriden Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert; die eine Aussetzung von Tilgungszahlungen ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation vorsehen; besteht die Gefahr einer Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses (), hat das Kreditinstitut Tilgungszahlungen entfallen zu lassen;

5. die die Leistung von Zins- und Dividendenzahlungen ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation ausschließen; besteht die Gefahr einer Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses (), hat das Kreditinstitut diese Zahlungen entfallen zu lassen;

6. die so ausgestaltet sein können, dass sie ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation unter den Voraussetzungen des jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in eingezahltes Kapital (Abs. 3) in zumindest gleicher Höhe umgewandelt werden müssen.

(4b) Die Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung hybriden Kapitals bedarf der Bewilligung der FMA. Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus:

1. Die Erfüllung der in Abs. 4a Z 3 und 4 genannten Voraussetzungen,

2. die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 17 Z 2 und 3, und

3. eine auch nach Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung des hybriden Kapitals angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation, wobei die FMA eine nachweisliche Beschaffung von Kapital in zumindest gleicher Höhe und Qualität verlangen kann; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren. Bei Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung des hybriden Kapitals über eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation verfügen.

(5) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Partizipationskapital und den mit den Eigenmitteln gemäß Abs. 1 verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten. Zu diesem Zweck kann das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß ausgeschlossen werden. Berechtigte aus Partizipationskapital können an der Hauptversammlung (Generalversammlung) teilnehmen und Auskünfte im Sinne des begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und der Österreichischen Postsparkasse ist den Berechtigten aus Partizipationskapital einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluß zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.

(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß ; Kreditinstitute, die anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß , 3 und 6 hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß oder zur Deckung sonst im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

(7) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

1. die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind;

3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

4. die nachrangig gemäß sind,

5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren. Die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des Ergänzungskapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

(8) Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß sind und folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des nachrangigen Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf eine nachhaltige Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des nachrangigen Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;

2. die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung des Kreditinstitutes oder gemäß Z 1 vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit möglich sind;

3. Urkunden über nachrangige Einlagen, Schuldverschreibungen oder Sammelurkunden sowie Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich festzuhalten ();

4. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts muß ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;

5. die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, daß jede Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist.

(8a) Kurzfristiges nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß sind und folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren;

2. die Bedingungen des Abs. 8 Z 2 bis 5;

3. vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß bis 5 absinken.

(9) Neubewertungsreserven sind nicht realisierte Reserven in Höhe von 45 vH nachfolgender Unterschiedsbeträge:

1. Dem Buchwert und dem gutachtlichen Verkehrswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden; bei Ermittlung des gutachtlichen Verkehrswertes ist § 12 Abs. 1 und 2 Hypothekenbankgesetz anzuwenden; diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln, für die das Kreditinstitut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen hat; liegt der gutachtliche Verkehrswert unter dem Buchwert, sind die Neubewertungsreserven um diesen negativen Wert zu kürzen;

2. dem Buchwert und dem Kurswert bei Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einer anderen anerkannten Börse zugelassen sind; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; wird von der Bewertung der Wertpapiere nach den Grundsätzen des Anlagevermögens Gebrauch gemacht, sind die Neubewertungsreserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Wert und dem höheren Buchwert zu kürzen; stille Reserven gemäß sind dem Buchwert der Wertpapiere bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen;

3. dem Buchwert und dem Rücknahmepreis bei Investmentzertifikaten über Investmentfonds, die

a) gemäß den Richtlinien 85/611/EWG und 88/220/EWG errichtet wurden und

b) die Fondsbestimmungen eine Rücknahmeverpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft zum angegebenen Rücknahmepreis enthalten.

Neubewertungsreserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung der Unterschiedsbeträge jeweils sämtliche Aktivposten der Z 1 bis 3 einbezogen werden.

(10) Genossenschaften können die Nachschußpflicht der Genossenschafter als Haftsummenzuschläge den Eigenmitteln zurechnen. Der Haftsummenzuschlag beträgt bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung 75 vH des Gesamtbetrages der Satzungsmäßig festgesetzten Nachschußpflicht und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung das Doppelte des Gesamtbetrages der gezeichneten Geschäftsanteile. Haftsummen und Geschäftsanteile von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, sind bei der Berechnung des Haftsummenzuschlages nicht zu berücksichtigen.

(10a) Kreditgenossenschaften können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß den bis 29 auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach in Verbindung mit .

(11) Eigenmittel in fremder Währung sind in Euro umzurechnen. Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.

(12) Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragsteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe des Abs. 14 abzuziehen:

1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu , Teil 1; an deren Stelle langfristige immaterielle Vermögenswerte einschließlich des Firmenwerts, wenn das Wahlrecht gemäß zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde;

2. der Bilanzverlust sowie materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten () oder E-Geld-Instituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

4a. Beteiligungen und Kapitalbestandteile in Bezug auf diese Beteiligungen gemäß § 73b VAG des Kreditinstituts an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften;

4b. mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in angeführten Methoden entsprechend anwenden; die Zustimmung zur Anwendung der in genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind; die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden;

4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß anwenden, der Überhang der erwarteten Verlustbeträge gemäß über die Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie die erwarteten Verlustbeträge, die gemäß für Beteiligungen ermittelt werden;

4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1 250 vH angesetzt wird und der Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Handelsbuch, der mit einem Gewicht von 1 250 vH angesetzt würde, wenn diese Verbriefungen nicht Teil des Handelsbuches desselben Kreditinstitutes wären;

4e. bei der Berechnung der Eigenmittel sind die Kriterien für eine ordnungsgemäße Risikoerfassung auf alle zum Marktpreis angesetzten Aktivposten anzuwenden und zusätzliche Wertberichtigungserfordernisse, die sich aus der Bewertung zum Marktwert ergeben, vom Kernkapital (Abs. 14 Z 1) abzuziehen;

5. bei einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Ebene des Finanzkonglomerates gemäß , der Vornahme einer Vollkonsolidierung gemäß , einer anteilmäßigen Konsolidierung gemäß und einer Abzugspflicht nach Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Abzug gemäß Z 3, 4 und 4a in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs-, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht vorzunehmen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß unterliegen;

6. einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute haben für ihre mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut den Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen, wenn

a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen in der Meldung gemäß nachweist,

b) alle dem Zentralinstitut des jeweiligen Sektors angeschlossenen Kreditinstitute diesem die zur Durchführung der Konsolidierung erforderlichen Auskünfte erteilen und

c) das Zentralinstitut den angeschlossenen Kreditinstituten das Ergebnis der konsolidierten Eigenmittelberechnung mitteilt.

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet:

1.  Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben zuzüglich des hybriden Kapitals gemäß Abs. 1 Z 3a abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 und 10 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;

3. die Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sind bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar;

3a. Hybrides Kapital kann bis zu 50 vH des Kernkapitals ausmachen, wobei innerhalb dieser Obergrenze

a) unbefristete Instrumente, die wandelbar gemäß Abs. 4a Z 6 sind, in Summe bis zu 100 vH;

b) unbefristete Instrumente, die nicht wandelbar gemäß Abs. 4a Z 6 sind, in Summe bis zu 70 vH;

c) unbefristete Instrumente mit einem maßvollen Rückzahlungsanreiz und befristete Instrumente, in Summe bis zu 30 vH;

des hybriden Kapitals ausmachen dürfen.

4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;

Kreditinstitute, die anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß , 3 und 6 hinzuzurechnen;

5. nachrangiges Kapital ist vor Berücksichtigung der sonstigen Anrechnungsbegrenzungen ab dem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin abnehmend in fünf gleichen Jahresschritten anrechenbar;

6. der Haftsummenzuschlag ist bis zu 25 vH des Kernkapitals anrechenbar;

7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß und bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß , 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß , 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des gemäß , oder einbezogen wurde.

(15) Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Ergänzungskapital sowie nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission sind im Anhang gesondert auszuweisen; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden.

(16) Eigenes Partizipationskapital, Partizipationskapital in einem abhängigen Unternehmen und solches einer herrschenden Gesellschaft darf 10 vH des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen. Die bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden. Ergänzungskapital, nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission und ebendiese Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals, nachrangigen Kapitals und kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.

(17) Die FMA kann mit Verordnung zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität durch eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bei hybridem Kapital in Entsprechung von Art. 63a der Richtlinie 2006/48/EG und unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten näher bestimmen:

1. Umfang der Dokumentationserfordernisse im Rahmen einer Ersatzbeschaffung;

2. Kündigung;

3. vorzeitige Rückzahlung und Festlegung von Kriterien für als moderat einzustufende Rückzahlungsanreize;

4. Ausfall oder Ersatz von Zins- und Dividendenzahlungen;

5. Wandlung gemäß Abs. 4a Z 6.

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl. Parlamentarische Materialien, Seite 32 - 34.

6. Unterabschnitt: Konsolidierung

Konsolidierte Eigenmittel

. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß , die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des , offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß und die Eigenmittel () der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß .

(2) Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:

1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß , die Anteile anderer Gesellschafter begründen;

2. ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);

3. Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;

4. ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des .

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1. Die Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;

2. Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, soweit diese nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;

3. Abs. 2 Z 4 kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind; hierbei kann der Beteiligungsbegriff des § 228 Abs. 1 und 2 HGB verwendet werden und § 263 Abs. 2 HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;

4. die Beträge gemäß Abs. 2 können aus dem letzten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.

(3a) Abs. 1 und 2 müssen nicht auf nachgeordnete Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen angewendet werden, wenn

1. deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder

2. deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Bankaufsicht nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(4) Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutsgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des § 262 HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Abs. 2 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

Konsolidierung des Handelsbuchs

. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.

(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.

(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.

(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn

1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist,

2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und

3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

. Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

4. unter den Voraussetzungen des können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

5. die Bagatellschwelle gemäß Z 1 ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

7. Unterabschnitt: Liquidität

Liquidität

. (1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. Sie haben

1. eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten,

2. durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,

3. über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,

4. entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und

5. über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen läßt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen der FMA vorzulegen.

(2) Die FMA hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Abs. 1 genannten Anforderungen festzulegen. Diese Mindestanforderungen haben Anhang V, Nummern 14 bis 22 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

(3) Ungeachtet dieser Verpflichtungen haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 4 bis 14 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.

(4) Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:

1. Sichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 7 dienen;

2. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

3. Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen sind solche, die flüssige Mittel ersten Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen; den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; den Forderungen stehen Verkaufsverpflichtungen aus Pensionsgeschäften und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; Geldmarktzertifikate sind von Kreditinstituten emittierte Schuldverschreibungen, die nur zwischen jenen Kreditinstituten gehandelt werden dürfen, die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate nur an Kreditinstitute zu verkaufen;

4. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

5. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel.

(5) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 4 sind ausgenommen:

1. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, soweit diese fristenkonform erfolgt;

3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Nationalbank;

4. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

5. Bauspareinlagen;

6. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind.

(6) Flüssige Mittel ersten Grades sind:

1. Kassenbestände;

2. Valuten in frei konvertierbarer Währung;

3. gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;

4. Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;

4a. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000);

6. täglich fällige Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen.

7. die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe () gehaltene Mindestreserve.

(7) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages.

Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:

1. 50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten, soweit diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses ersten Grades eines anderen Kreditinstituts notwendig sind; die FMA kann diesen Hundertsatz durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß ändern;

2. 10 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 4; die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;

3. bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(8) Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:

1. Verpflichtungen gemäß Abs. 4;

2. Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß;

3. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten;

4. eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;

5. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Terminen ab sechs Monaten bis 36 Monaten.

(9) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 8 sind ausgenommen:

1. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind;

2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

3. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;

4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;

5. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

6. Bauspareinlagen.

(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:

1. Schecks;

2. fällige Schuldverschreibungen;

3. fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;

4. festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, die an einem geregelten Markt () zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;

5. Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß Abs. 13 zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß;

6. von Banken des Eusopäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;

7. der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 7 erforderliche übersteigt;

8. vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Abs. 4 flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;

9. Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes in der Höhe des Rückgabepreises, wenn

a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate () ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;

b) auf Verlangen des Anteilinhabers diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen ist;

c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” veröffentlicht und der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde und

d) eine Veröffentlichung gemäß lit. e nicht erfolgt ist;

e) das beabsichtigte Abgeben von einer der in den lit. a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

(11) In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 10 werden nicht einbezogen:

1. Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen stammen;

2. Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;

3. Aktivposten, die Dritten - ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank - zur Sicherung hingegeben sind;

4. Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;

5. in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;

6. Wertpapiere, die gemäß und 2 in Pension genommen wurden;

7. Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind.

(12) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 10 zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 4 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 7 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.

(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität im Bedarfsfall;

2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.

(14) Die FMA kann die in den Abs. 6 und 10 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten

Offenlegungspflichten

. (1) Die Kreditinstitute haben zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offen zu legen. Sie haben weiters jene Informationen zu veröffentlichen, die gemäß Abs. 6 für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die kreditrisikomindernden Techniken und den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko vorgeschrieben sind. Die Kreditinstitute haben festzulegen, in welchem Medium sie diese Offenlegungen vornehmen. Sie haben alle diese Informationen im selben Medium zu veröffentlichen. Dieses Medium muss allgemein zugänglich sein; eine Offenlegung im Jahresabschluss erfüllt unbeschadet Abs. 8 Z 3 die Anforderung der allgemeinen Zugänglichkeit.

(2) Werden die gleichen Informationen von den Kreditinstituten bereits auf Grund von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Abs. 1 als erfüllt angesehen werden. Sofern die Informationen nicht im Jahresabschluss angeführt sind, ist im Jahresabschluss deren Fundstelle anzugeben.

(3) Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wenn dies wegen

1. des Umfanges ihrer Tätigkeit,

2. der Art der Tätigkeiten,

3. der Präsenz in verschiedenen Ländern,

4. des Engagements in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte,

5. der Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten oder

6. der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen erforderlich ist.

Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen bezüglich der Eigenmittelstruktur () und der Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Abs. 8).

(4) Die Kreditinstitute haben durch verbindliche interne Vorschriften die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen. Sie haben in einem formellen Verfahren festzulegen, wie sie ihren in Abs. 7 festgelegten Offenlegungsverpflichtungen nachkommen und über Vorschriften zur Beurteilung zu verfügen, ob ihre Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile enthalten. Sofern diese Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile nicht enthalten, haben Kreditinstitute ergänzend zu Abs. 7 zusätzlich die notwendigen Informationen zu veröffentlichen. Es sind jedoch nur jene Informationen zu veröffentlichen, die wesentlich, nicht geheim und nicht vertraulich im Sinne des Abs. 5 Z 2 sind.

(5) Die Offenlegung von Informationen kann unterbleiben, wenn

1. eine Auslassung oder fehlerhafte Angabe einer in Abs. 7 Z 1 genannten Information die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte oder

2. es sich um eine vertrauliche Information handelt, deren Veröffentlichung die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstitutes schwächen würde. Dazu zählen insbesondere

a) Informationen über Produkte oder Systeme, deren Bekanntmachung den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würde;

b) Informationen, deren Veröffentlichung auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition dadurch schwächen können, dass sie einen unverhältnismäßig detaillierteren Aufschluss über die geographische, branchenmäßige, forderungsklassenbezogene oder bonitätsmäßige Geschäftsstruktur geben als dies für andere Kreditinstitute bei Anwendung gleicher Offenlegungsmaßstäbe der Fall wäre.

Handelt es sich jedoch um eine Insiderinformation gemäß , so ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht ausschließlich anzuwenden.

(6) Eine Offenlegung von Informationen, hinsichtlich derer das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Kontrahenten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, hat zu unterbleiben; insbesondere ist das Bankgeheimnis gemäß zu wahren. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Abs. 5 Z 2 ist bei der Offenlegung der übrigen Informationen gemäß Abs. 7 darauf hinzuweisen und zu begründen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht wurden, und es sind diesbezüglich allgemeinere, nicht vertrauliche oder geheime Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen zu veröffentlichen.

(7) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die Kreditinstitute

1. über ihre Organisationsstruktur, ihre Eigenmittelstruktur, ihr Mindesteigenmittelerfordernis, ihr Risikomanagement, ihre Risikokapitalsituation, Verbriefungen sowie ihre Vergütungspolitik und -praktiken und

2. über die Anwendung folgender Instrumente und Methoden

a) den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß ,

b) die angewandten kreditrisikomindernden Techniken gemäß ,

c) den fortgeschrittenen Messansatz gemäß

zu veröffentlichen haben. Diese Informationen haben bezüglich Z 1 den in Anhang XII, Teil 2 und bezüglich Z 2 den in Anhang XII, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG aufgezählten Bereichen sowie den dort angegebenen Daten zu entsprechen. Die FMA hat in der Verordnung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 lit. b zu beachten.

(8) Unbeschadet der Abs. 1 bis 6 kann die FMA den Kreditinstituten, wenn dies auf Grund der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 zur angemessenen Information des Marktes erforderlich ist, durch Verordnung vorschreiben:

1. eine oder mehrere der gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 bestimmten Angaben ganz oder teilweise offen zu legen;

2. eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich offen zu legen und Fristen für diese Offenlegung zu setzen;

3. die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen offen zu legen;

4. für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

(9) Die FMA hat die gemäß Abs. 7 Z 1 zur Vergütungspolitik gesammelten Informationen zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden und der EBA zu übermitteln. Ebenso sind die Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die sich in der Einkommensstufe von mindestens einer Million Euro befinden sowie über deren Tätigkeitsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts, der Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.

. (1) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland haben den Offenlegungspflichten gemäß auf Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nachzukommen.

(2) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland, die von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kontrolliert werden, haben den Offenlegungspflichten gemäß auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage dieser Finanz-Holdinggesellschaft nachzukommen.

(3) Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß oder 2, deren übergeordnetes Institut den Offenlegungsverpflichtungen auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Offenlegungspflichten gemäß nicht erfüllen.

(4) Bedeutende Tochterunternehmen von EWR-Mutterkreditinstituten oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben Informationen über die Eigenmittelstruktur und die Mindesteigenmittelerfordernisse auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen zu legen.

(5) Die Einstufung eines Kreditinstitutes als bedeutendes Tochterunternehmen gemäß Abs. 4 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Ein bedeutendes Tochterunternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 5 vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe und ist anhand der Kriterien Größe, Geschäftsstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtige Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen als bedeutend einzustufen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft zu übermitteln.

9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen

Großveranlagungen

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:

1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu und Derivate gemäß Anlage 2 zu mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu werden nach einer der in vorgesehenen Methoden ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;

2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit folgenden Werten, soweit das Kreditinstitut anwendet:

a) Der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;

b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß , die nach der von der FMA mit Verordnung gemäß näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.

(3) Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:

1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2 erfasst sind;

3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist;

5. Verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen

a) im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäftes, oder;

b) der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung sowie

6. Intratageskredite im Fall der Durchführung der Dienste gemäß Z 5 lit. a an Institute, die diese Dienste erbringen.“

(4) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 11) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 3 berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.

(5) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß und die Abzugsposten gemäß c und 4d bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis 4 und der Begrenzung gemäß Abs. 15 und 16 außer Betracht.

(6) Für die Anwendung des Abs. 15 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1 bis 4 gesondert zu gewichten sind:

1. Gewicht Null:

a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen () oder multilateralen Entwicklungsbanken (), die gemäß unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

b) Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken () vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

c) Veranlagungen bei Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatstiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern diese Zentralstaaten von einer anerkannten Rating-Agentur mit „Investment Grade“ bewertet wurden;

d) Veranlagungen, einschließlich Beteiligungen und sonstige Anteile, beim EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß unterliegen;

e) Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, hinreichend besichert sind;

g) Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate hinreichend besichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 lit. a der Anlage 1 zu , sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen der Abs. 15 und 16 erfolgt;

i) Veranlagungen gegenüber den in und 9 genannten Kontrahenten, wenn für diese ein Gewicht von 0 vH angesetzt würde;

j) Veranlagungen bei Instituten, die keine Eigenmittel darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;

k) Veranlagungen bei Kreditinstituten, wenn das kreditgewährende Kreditinstitut bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Gesetzesprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus diesen Darlehen herrühren, die über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden;

l) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß ;

m) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; Garantien umfassen in diesem Fall auch die anerkannten Kreditderivate gemäß , sofern es sich dabei nicht um Credit Linked Notes (CLN) handelt;

n) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;

o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind;

p) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

q) mit Bewilligung der FMA Veranlagungen, soweit diese gemäß bis 4a und 4d von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden.

2. Gewicht 20 vH:

a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, soweit sie gemäß mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;

b) Veranlagungen bei Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und die gemäß mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;

c) Mit Bewilligung der FMA andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden.

3. Gewicht 50 vH:

a) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 3 lit. a erster Fall und lit. c der Anlage 1 zu , sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind;

b) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 4 der Anlage 1 zu , sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind.

(7) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in und näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen voraus. Forderungen gemäß und die von der FMA mit Verordnung gemäß geregelten Sicherheiten, die dem Anhang VIII, Teil 1, Nummern 20 und 21 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechen, dürfen dabei nur im Zusammenhang mit Abs. 10 Z 1 oder 2 berücksichtigt werden.

(8) Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 19 und 20, bei der Berechnung des Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der entsprechenden Veranlagungen ansetzen, der kreditrisikomindernde Techniken, Volatilitätsanpassungen und etwaige Laufzeiteninkongruenzen (E*) berücksichtigt, wenn dies durchgängig für alle Großveranlagungen erfolgt.

(9) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß anwenden, können an Stelle der nach Abs. 6 anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen

1. die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:

a) Diese Methode wird jeweils für eine gesamte Forderungsklasse durchgängig angewendet und

b) das Kreditinstitut führt eine gesonderte Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstitutes auf sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch, oder

2. die Methode gemäß Abs. 13 Z 2 anwenden.

(10) Zur Minderung der Kreditrisiken kann der Wert folgender Veranlagungen im Ausmaß von bis zu 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie vermindert werden:

1. Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Wohnimmobilien hinreichend besichert sind; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat; als Wohnimmobilien gelten die vom Eigentümer genutzten oder vermieteten Immobilien;

2. Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien (gewerbliche Immobilien) vollständig besichert sind, falls diese Veranlagungen in dem Mitgliedstaat, in dem die gewerbliche Immobilie gelegen ist, im Kreditrisiko-Standardansatz mit einem Gewicht von 50 vH angesetzt würden; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, die gewerbliche Immobilien betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet; die gewerblichen Immobilien haben baulich fertig gestellt und vermietet zu sein und angemessene Mieteinnahmen zu erbringen.

Auf Wohnimmobilien nach Z 1 sind die gemäß festgelegten Anforderungen zur Anerkennung und Bewertung von Immobiliensicherheiten anzuwenden.

(11) Als Gruppe verbundener Kunden gelten:

1. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 UGB vorliegt; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder

b) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder

c) zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer der Tatbestände des bis 7 vorliegt,

und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

2. zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Z 1 besteht, die aber im Hinblick auf die Veranlagung als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser Personen in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, eine oder mehrere der übrigen auch auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;

3. Eingetragene Personengesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß .

Bei Forderungen im Sinne des und 15 bis 16 sind, soweit sie aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt oder seine zugrunde liegenden Forderungen oder beides zu bewerten. Zu diesem Zweck sind die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäftes zu bewerten.

(12) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 11 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 11 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 11 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß und 2 in Verbindung mit ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Abs. 11 keine Anwendung.

(13) Eine Veranlagung kann unbeschadet der Abs. 8, 9 Z 2, 11 und 12 einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen, als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten;

b) falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als die Veranlagung, wird der Betrag der Veranlagung, die durch diese Garantie abgesichert wird, nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die auf Basis von in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, ermittelt;

c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit der Veranlagung und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;

d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß anerkannt werden;

2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten begebene anerkannte Sicherheiten besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) die anerkannten Sicherheiten werden zum Marktpreis bewertet;

b) die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Veranlagungslaufzeit;

c) der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten.

Die gleichzeitige Verwendung der Methode gemäß Z 2 und der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß ist nur zulässig, wenn sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode gemäß für die Zwecke der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Kreditrisiko () angewendet werden darf. Für die Zwecke von Abs. 6 und der Z 1 dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).

(14) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(15) Eine einzelne Großveranlagung bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden darf nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß den Abs. 6 bis 10 und 13 und unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehrere Institute, darf der Forderungswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe oder 150 Millionen Euro nicht übersteigen, sofern die Summe der Forderungswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht übersteigt. Für die Zwecke des zweiten Satzes sind Veranlagungen bei einer anerkannten Clearingstelle und bei einem Träger einer anerkannten Börse wie Veranlagungen bei Instituten zu behandeln.

(16) Ist in Abs. 15 der Betrag von 150 Millionen Euro höher als 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe, darf der Forderungswert nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß den Abs. 6 bis 10 und 13 eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und die anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben diese Obergrenze im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos gemäß festzulegen, die 100 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe zu keiner Zeit überschreiten darf.

(16a) Kreditinstitute können die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze überschreiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Überschreitung ergibt sich ausschließlich aus dem Handelsbuch;

2. das zusätzliche Eigenmittelerfordernis gemäß ist erfüllt;

3. dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so dürfen die Risiken des Handelsbuches gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten;

4. alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Institutes nicht überschreiten und

5. das Kreditinstitut zeigt der FMA quartalsweise alle Fälle, in denen entsprechend diesem Absatz die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze in den vergangenen drei Monaten überschritten worden ist, an. Hierzu ist die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden anzugeben.

(17) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Veranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750 000 Euro, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

1. Veranlagungen gemäß Abs. 6 Z 1 lit. a,

2. Guthaben bei Kreditinstituten,

3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt,

4. Aktivposten gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.

(18) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(19) Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 8 oder 9 anzuwenden, so hat es der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:

1. Die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;

2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken aus den Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergibt;

3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 8 oder 9 angerechnet wurde;

4. die Eignung der Schätzungen des Kreditinstitutes zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 9, sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß vorliegt.

(20) Wendet ein Kreditinstitut Abs. 8 oder 9 an, so hat es auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat mit Verordnung die Kriterien für die Angemessenheit der Krisentests festzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Kreditinstitut den Kreditrisiko-Standardansatz oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwendet. Sollte ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert als den gemäß Abs. 8 oder 9 angesetzten belegen, so ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.

(21) Kreditinstitute haben ihre Forderungen an Emittenten von finanziellen Sicherheiten und Sicherungsgeber von persönlichen Sicherheiten sowie die bei Forderungen gemäß und 15 bis 16 zugrunde liegenden Vermögenswerte weitestmöglich auf etwaige Konzentrationen zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wesentliche Feststellungen aus dieser Prüfung sind der FMA schriftlich anzuzeigen.

(22) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind Abs. 14 und 15 nicht anzuwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG zumindest gleichwertig und

3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.

(23) Überschreitet ein Kreditinstitut die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze, hat es unter Angabe der Gründe für diese Überschreitung den gesamten Forderungswert unverzüglich der FMA zu melden.

Organgeschäfte

. (1) Ein Kreditinstitut darf mit

1. seinen Geschäftsleitern,

2. seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,

3. den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,

4. den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden Unternehmen,

5. Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von , Kindern, Wahl- und Pflegekindern einer in Z 1 bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Z 4 jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder

6. Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis 5 genannten Person handeln,

Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und Vorschüsse erforderlich; Z 6 ist anzuwenden.

(2) Nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen

1. Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

2. andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 5 000 Euro beträgt;

3. Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

4. Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen.

(3) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer () oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Abs. 1 Z 5 genannten Angehörigen dieser Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes geschlossen werden. Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte mit leitenden Angestellten gemäß Abs. 1 Z 4, deren Angehörige gemäß Abs. 1 Z 5 und über Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.

(5) Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt.

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

. (1) Geschäftsleiter () dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren.

(2) Nimmt ein Geschäftsleiter entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben;

3. der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Kreditinstitut angemessene Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens voraus;

4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrates Geschäftsleiter eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Wahl 750 Millionen Euro übersteigt.

Beteiligungen

. (1) Ein Kreditinstitut darf an anderen Unternehmen, die weder

1. eines oder mehrere der in oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch

2. Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt,

3. noch Unternehmen der Vertragsversicherung oder Rückversicherungsunternehmen sind,

keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

(2) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten.

(3) Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes befinden und die

1. nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens dienen,

2. auf Grund einer Placierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung gehalten werden,

3. im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung gehalten werden oder

4. nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(4) Werden die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen ist dabei die konsolidierte Finanzlage maßgeblich. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.

(6) Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinne des und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht nachkommen.

(7) Abweichend von Abs. 5 und 6 haben im Sinne des und 2 nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 bis 4 auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diesen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland im Sinne des und 2 nachgeordnet sind.

(8) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß und die Abzugsposten gemäß c und 4d bleiben zum Zwecke der Ermittlung der Buchwerte von qualifizierten Beteiligungen gemäß Abs. 1 und 2 und der anrechenbaren Eigenmittel bei der Überschreitung von Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 4 außer Betracht.

Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards

. (1) Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der bis 24b die Ordnungsnormen des V. Abschnitts, ausgenommen , anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, übernommen wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach § 245a HGB einen solchen Abschluss erstellen.

(2) Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 hat das übergeordnete Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Das Wahlrecht nach Abs. 1 kann nur einheitlich für die Zwecke der bis 24b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.

(3) Eigenmittelbestandteile gemäß werden auch dann nach den Bestimmungen des und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß (stille Reserven nach ) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß ) sind nicht anzurechnen. (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach , soweit in Abs. 4 keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.

(4) Die Eigenmittel im Sinne von werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet:

1. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.

2. Weist die Rücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten Wertaufholung.

3. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden Finanzinstrumenten zu behandeln.

4. Soweit aus Immobilien, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil gemäß anrechenbar.

5. Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter anrechenbar.

(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.

(6) Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der Abs. 3 bis 4 festzulegen, soweit diese

1. erforderlich sind um die Vergleichbarkeit der Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten und

2. im Zusammenhang mit der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.

VI. Kreditinstitutsgruppe und Kreditinstitute-Verbund

. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,

5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,

6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2006/48/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

1. dieser Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hiebei ist § 244 Abs. 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;

2. die Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.

3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes ().

(5) Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.

(6) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der und 39a und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(7a) Personen, die die Geschäfte einer Finanz-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen. Zu diesem Zweck müssen die fachliche und persönliche Eignung gemäß , 7, 8 und 9 gegeben sein.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(8a) Die auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß oder 4, so

1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des entspricht;

2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;

4. berücksichtigt die FMA gemäß Art. 143 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:

1. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,

2. außerbilanzmäßige Geschäfte,

3. Derivate,

4. Eigenmittel,

5. Großveranlagungen und Großkredite,

6. qualifizierte Beteiligungen gemäß ,

7. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,

8. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,

9. Devisenpositionen,

10. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,

11. Unternehmenssteuerung (),

12. kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung und

13. Offenlegungspflichten.

. (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn

1. die Zentralorganisation Kreditinstitut gemäß ist,

2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Kreditinstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Zentralorganisation in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten der zugeordneten Kreditinstitute haftet und

3. die Zentralorganisation befugt ist, den zugeordneten Kreditinstituten Weisungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Zentralorganisation gemäß diesem Paragraphen erforderlich ist.

Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.

(2) Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß .

(3) Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, welche insbesondere die Steuerungs-, Kontroll- und Risikomanagementprozesse, die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund und andere wesentliche Sachverhalte darlegen.

(4) Die FMA hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Bildung des Kreditinstitute-Verbundes zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid kann entsprechende Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bewilligungsbescheid ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der FMA alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt wurden, zu erlassen. Der Bescheid ist der Zentralorganisation zuzustellen. Mit der Zustellung an die Zentralorganisation gilt der Bescheid als an alle Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes zugestellt. Die Zentralorganisation hat den Bescheid unverzüglich allen zugeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann einen Termin vorschreiben, bis zu dem die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes abgeschlossen sein muss.

(5) Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes sind der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abs. 3 von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung ist auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.

(6) Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 22 bis 22e, 22f Abs. 1 und 2, 22g bis 22q, 25 Abs. 1 bis 12 und 14, 26, 27, 29, 39 Abs. 2, 39a und keine Anwendung. Für Zwecke des gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten ( bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen.

(7) Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen der bis 22e, 22f Abs. 1 und 2, 22g bis 22q, 25 Abs. 1 bis 12 und 14, 26, 27, 29 und 39a auf Grundlage der konsolidierten Abschlüsse zu erfüllen. Den für übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten ( bis 75) hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen. Für Zwecke der , 39, 42 und 93a sowie § 2 Abs. 3 EKEG und für die Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000) gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.

(8) Die Zentralorganisation hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß , die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des , offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß und die Eigenmittel () der Zentralorganisation, der zugeordneten Kreditinstitute und von jenen Instituten, die der Zentralorganisation oder zugeordneten Kreditinstituten gemäß nachgeordnet sind, nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Für die Zwecke dieser Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Instituten, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut gehalten werden, weder als Fremdanteile gemäß auszuweisen noch als Anteile anderer Gesellschafter im Sinne von zu behandeln, sofern die zugeordneten Kreditinstitute direkt oder indirekt über die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile an der Zentralorganisation verfügen. Bei der Berechnung der Mehrheit der stimmberechtigten Anteile haben Maßnahmen gemäß unberücksichtigt zu bleiben.

(9) Für Zwecke der Bemessung der Kosten der Finanzmarktaufsicht gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut, kostenpflichtig ist die Zentralorganisation. Die Zentralorganisation hat die Kosten der Bankenaufsicht nach dem Berechnungsschlüssel des auf die zugeordneten Kreditinstitute aufzuteilen und zu verrechnen.

(10) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß erfüllen und die Erfordernisse gemäß bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken () verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Abs. 1 Z 3 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation weder als abhängige Unternehmen für Zwecke des noch als Tochterunternehmen für Zwecke der , 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des . Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch oder nicht entgegenhalten werden.

(11) Der Kreditinstitute-Verbund ist berechtigt, seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Zentralorganisation oder durch einzelne zugeordnete Kreditinstitute auszuüben, soweit die Tätigkeiten von den Konzessionen der Zentralorganisation oder der betreffenden zugeordneten Institute gedeckt sind. Die Anzeigen gemäß , 5 und 6 obliegen der Zentralorganisation, welche auch anzugeben hat, durch welche Kreditinstitute des Kreditinstitute-Verbundes die Tätigkeiten ausgeübt werden. ist auf den Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.

(12) Die Bestimmungen der , 30 Abs. 7, 8 erster Satz und 10 und 70 Abs. 1, 4a und 4b sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt.

VII. Spareinlagen

Sparurkunden

. (1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.

(2) Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar“ enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch“ bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar“ oder „Sparkasse“ in Verbindung mit dem Wort „Post“ enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.

(3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.

(4) Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten.

(5) Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden.

Beachte: Abs. 1 und 3: zum Bezugszeitraum vgl.

Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung

. (1) Jede Einzahlung auf eine Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung sind auf der Sparurkunde zu vermerken.

(2) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Einzahlungen auf eine Spareinlage dürfen auch dann entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Die Einzahlung ist bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken.

(3) Über Spareinlagen darf durch Überweisung - ausgenommen in Fällen, in denen der aus der Spareinlage Berechtigte verstorben, minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist und das Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht dies anordnet - oder durch Scheck nicht verfügt werden. Dagegen ist eine Überweisung auf eine Spareinlage zulässig.

(4) Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß und unbeschadet ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Z 1 bis 3 berechtigt:

1. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden;

2. bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß identifizierten Kunden ausbezahlt werden;

3. bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.

Die Auszahlung nach vorstehenden Bestimmungen ist nur zulässig, wenn nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.

(5) Spareinlagen sind - sofern nicht innerhalb eines Kalenderjahres eine volle Auszahlung der Spareinlage stattfindet - mit dem Ende des Kalenderjahres abzuschließen (Abschlußtermin). Auf Sparbriefe ist dies nicht anzuwenden.

(6) Der für eine Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, sind in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich zu machen. Jede Änderung des Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage des Inkrafttretens an, ohne daß es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf.

(7) Die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen beginnt mit dem Wertstellungstag (), wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen zu rechnen ist. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden, sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen aus Spareinlagen stets zu Lasten der zuletzt einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Bei Auszahlungen aus Spareinlagen sind die Zinsen für den ausbezahlten Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen Kalendertag zu berechnen.

(8) Spareinlagen können auf eine bestimmte Laufzeit gebunden werden. Vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und zu verzinsen. Für diese Vorschüsse ist 1 vT pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen. Es ist jedoch an Vorschußzinsen nicht mehr zu berechnen, als insgesamt an Habenzinsen auf den hereingekommenen Betrag vergütet wird, wobei auch bereits ausbezahlte Habenzinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß rückzuverrechnen sind, wenn die Habenzinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen. Laufzeitbindungen können nach dem 30. Juni 2002 nur dann vereinbart werden, wenn zuvor die Identitätsfeststellung gemäß erfolgt ist.

(9) Für die Verjährung von Forderungen aus Spareinlagen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Zinsen für Spareinlagen verjähren wie Einlagen. Die Verjährung wird durch jede Zinsenzuschreibung in der Sparurkunde sowie durch jede Einzahlung oder Auszahlung unterbrochen.

Beachte: Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl.

Verbrauchergirokontoverträge

. (1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des .

(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.

(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.

Preisaushang

. (1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:

1. Angaben über

a) die Verzinsung von Spareinlagen,

b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,

(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß und 8a.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

. Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:

1. Liegt bei Jugendlichen eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vor, ist die Ausgabe von Karten für den Bargeldbezug sowie die Ausgabe von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Jugendlichen zulässig;

2. der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 400 Euro zu begrenzen;

3. Z 1 und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;

4. vor der Ausgabe von Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand, zu prüfen.

Wertstellung

. (1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der und fallen,

1. spätestens taggleich

a) mit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder

b) mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto

wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und

2. taggleich weiterzuleiten, wobei anzuwenden ist.

Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen.

(2) In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Abs. 1 noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.

IX. Bankgeheimnis

. (1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht

1. im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung () gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;

2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach und 2, , und ;

3. im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;

4. wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;

5. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;

6. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;

7. soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;

8. hinsichtlich der Meldepflicht des des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;

9. im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG.

(3) Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Allgemeine Sorgfaltspflichten

. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß . Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; ist anzuwenden.

(2b) Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:

1. das Kreditrisiko (),

2. das Konzentrationsrisiko (b),

3. die Risikoarten des Handelsbuchs (),

4. das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, so weit nicht in Z 3 erfasst,

5. das operationelle Risiko (d),

6. das Verbriefungsrisiko (c),

7. das Liquiditätsrisiko (),

8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,

9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken (a),

10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen und

11. das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

(2c) Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2007)

(4) Kreditinstitute, die anwenden, haben sicherzustellen, dass

1. die Risikopositionen des Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,

2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zulässt und

3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß jederzeit möglich ist.

Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

. (1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.

(2) Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut kommt der Verpflichtung nach Abs. 1 ausschließlich auf konsolidierter Basis nach. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.

(4) Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinn von und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Abs. 1 und 2 nicht anwenden.

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die derselben Vergütungsgruppe wie die Geschäftsleitung und Risikokäufer angehören und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu genannten Grundsätze in der Weise und in dem Umfang anzuwenden, wie es ihrer Größe, ihrer internen Organisation, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte, den Mitarbeiterkategorien, der Art und der Höhe ihrer Vergütung sowie der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf das Risikoprofil angemessen ist.

Vergütungsausschuss

. (1) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Vergütungsausschuss einzurichten.

(2) Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Überwachung der Vergütungspolitik, Vergütungspraktiken und vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes zu berücksichtigen sind.

(3) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter () des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.

(4) Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

1. vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung;

Spareinlagengeschäfte nach dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung () angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei ( – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung () dienen;

4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 8 und abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.

(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters

1. den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,

3. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(2b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

(2c) Abweichend von den Abs. 1, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.

(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (Geldwäschemeldestelle ( des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) in Übereinstimmung mit in Erwägung zu ziehen.

(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:

1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1, 2, 2a und 2e dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung,

wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf bis zu fünfzehn Jahre verlängert werden können, soferne dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Meldepflichten, die Strategien und Verfahren, die Regelungen über den Geldwäschebeauftragen, die interne Revision und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, jedoch nur insoweit, als die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung betroffen ist, festgelegt sind;

2. die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Z 1 nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist, und außerdem andere Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für

1. Wertpapierkonten () und

2. Geschäftsbeziehungen gemäß ,

die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 und 2a entsprochen wurde. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 und Abs. 2a entsprochen wurde.

(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden.

(7) Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.

(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach , 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts () verfügen,

1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in genannten Zahlungsinstitute,

2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und

3. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,

je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den §§ 40ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 zu untersagen auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2007)

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute können geringere Maßnahmen als die in , 2 und 5 und Abs. 2 und 2a festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Kunden um

1. ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß und 2 bzw. gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.

2. eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

3. inländische Behörden oder

4. Behörden oder öffentliche Einrichtungen,

a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Union mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

d) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Union oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,

handelt.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung bei

1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von ), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß und erstattet wird;

2. Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht , 2 oder Abs. 2a zur Gänze angewendet werden,

a) bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

b) bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.

(3) Bei der Bewertung, inwieweit die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen bei den in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in diesem Paragraphen geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.

(4) Abs. 1 findet unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch Anwendung bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen:

1. der Einzelnachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend , 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;

3. der Treuhänder übermittelt dem Kredit- oder Finanzinstitut binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;

4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

5. es besteht kein Verdacht gemäß .

(5) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

(6) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Erleichterungen gemäß Abs. 1, 2 oder 4 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

(7) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der , 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Sie haben jedenfalls zusätzlich:

1. in den Fällen, in denen der Kunde oder die für ihn im Sinne des vertretungsbefugte natürliche Person zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist und daher die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben – außer bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme gemäß , da in diesen Fällen jedenfalls der Geschäftskontakt zu unterbleiben hat – dafür zu sorgen, dass zumindest: entweder

a) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß , BGBl. I Nr. 190/1999, vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist,

b) ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und

c) wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des , 2 und 2a

Z 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig

oder

d) die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Kunde im Sinne des , 2, 2a und 2e bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde;

2. in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken aus Drittländern, zu Korrespondenzbanken aus dem EWR jedoch vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko,

a) ausreichende Informationen über eine Korrespondenzbank zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von ihrem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,

b) sich von den Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die die Korrespondenzbank vornimmt,

c) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,

d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren,

e) sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) zu vergewissern, dass die Korrespondenzbank die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und, dass die Korrespondenzbank in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen;

3. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden,

a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

b) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,

c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und

d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

Die FMA kann darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für weitere Fälle, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, den Kredit- und Finanzinstituten die Verpflichtung auferlegen, zusätzlich zu den Pflichten des , 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei ( – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung () zusammenhängen könnte und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen

. (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn

1. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,

2. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und

3. der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.

(2) Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig ihren Rechnungsabschluss veröffentlichen und die im Besitz einer Bestätigung der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der auf Grund des Vereinsgesetzes 2002 oder der sonst anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Rechnungslegung durch einen Wirtschaftstreuhänder sind; bei Genossenschaften ist diese Bestätigung von einem Revisor gemäß - GenRev 1997, BGBl. I Nr. 127/1997 - zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.

(3) Die FMA hat quartalsweise eine Liste der Begünstigten zu veröffentlichen, an die Geldtransfers gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ausgenommen sind. Die Liste ist auf Basis einer entsprechenden quartalsweisen Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die FMA zu erstellen und zu aktualisieren, bei welchen Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz vorliegen. Diese Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, sowie Erläuterungen zur Aktualisierung zu enthalten. Die FMA hat auch die Europäische Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zu informieren.

Unzulässige Geschäftsbeziehungen

. (1) Die Kreditinstitute haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) gemäß zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.

(2) Jedenfalls ist den Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt; bis 7 sind anzuwenden.

Meldepflichten

. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

1. dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht; oder

2. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder

3. dass der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß zuwidergehandelt hat oder

4. dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß , einer terroristischen Vereinigung gemäß , einer terroristischen Straftat gemäß oder der Terrorismusfinanzierung gemäß steht,

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (Geldwäschemeldestelle ( des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexen oder unüblich großen Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck; ebenso haben sie soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.

(1a) Die Kreditinstitute haben die Behörde (Abs. 1) unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn

1. die Anträge nach dem 30. Juni 2002 erfolgen und

2. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß erfolgt ist und

3. die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Behörde (Abs. 1) gemäß Abs. 3 eine längere Frist anordnet.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei ( - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung () dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde duchgeführt (Anm.: richtig: durchgeführt) werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß und nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß und rechtskräftig entschieden hat.

(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

1. bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung;

2. steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach erfüllen;

3. steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln;

2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;

3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso ist vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten;;

4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Abs. 1) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;

6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können.

Die Behörde (Abs. 1) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

(5) Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung der Bankenaufsicht der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Behörde (Abs. 1) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht verwendet werden:

1. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1, 2 oder 5 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß und , geführten Verfahren;

2. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1a ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen nach Z 1 oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung geführten Verfahren.

Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so hat sie die Anzeige gemäß oder zu unterlassen.

(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(8) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Abs. 1) unbeschadet des Abs. 2 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.

(9) Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.

XI. Interne Revision

. (1) Kreditinstitute und Finanzinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und

2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in , 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.

(4) Die interne Revision hat auch zu prüfen:

1. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank;

2. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;

3. die Einhaltung der , 40a, 40b, 40c, 40d und 41;

4. bei Kreditinstituten, die anwenden,

a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß ;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß ;

d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß ;

5. die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß und ;

6. mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren.

(5) Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

1. deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder

2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder

3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist.

(7) Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.

XII. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der §§ 207 Abs. 2 letzter Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Z 1, 3, 4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden.

(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)

. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach und sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach und einschließlich der in genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach und einschließlich der in genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(3) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß und Finanzinstituten gemäß und , die Tätigkeiten nach bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß und Finanzinstituten gemäß und , die Tätigkeiten nach bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

1. Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu , Teil 2;

2. durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)

4. der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu , Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.

(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs. 4 in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln.

(5a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2, 4 und 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.

(7) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 5 bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten in gleicher Weise für Kreditinstitute-Verbünde.

Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

. (1) Als Unterposten der betreffenden Posten sind gesondert auszuweisen:

1. Die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen;

2. die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

3. die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

4. die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

(2) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Abs. 1 gesondert auszuweisen.

(3) Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.

(4) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat.

(2) Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen handelt.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Bei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen Anteil am gesamten Kredit zu bilanzieren.

(2) Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit in Posten 1 lit. b unter der Bilanz auszuweisen.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß vom Treuhänder bilanziert werden. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind - gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten - gesondert oder im Anhang anzugeben. Das Treuhandvermögen kann unter der Bilanz ausgewiesen werden, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, es im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstitutes aus der Masse auszusondern.

(2) Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstitutes (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden.

(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.

(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor.

(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen. Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrages eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen.

(5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.

(6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten

. (1) Kassenbestand sind in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Guthaben bei Zentralnotenbanken und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstitutes sind jederzeit fällige Guthaben bei diesen Stellen. Sonstige Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) oder als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.

(2) Bundesschatzscheine, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen sind im Aktivposten 2 lit. a auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 lit. a auszuweisen. Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sind in Aktivposten 2 lit. b auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Wechsel, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in den Aktivposten 3 oder 4 auszuweisen.

(3) Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften an in- und ausländische Kreditinstitute ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.

(4) Forderungen an Kunden sind alle Arten von Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.

(5) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere umfassen nur zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist. Nur die angekauften, zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassenen eigenen Schuldverschreibungen dürfen im Darunterposten zum Aktivposten 5 lit. b ausgewiesen werden.

(6) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften des Kreditinstitutes gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.

(7) Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne des Abs. 6 sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.

(8) Verbriefte Verbindlichkeiten sind sowohl Schuldverschreibungen als auch Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind; dazu gehören insbesondere „certificates of deposit“, „bons de caisse“ und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger ist.

(9) Nachrangige Verbindlichkeiten sind verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die vertragsgemäß im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen.

(10) Das gezeichnete Kapital umfaßt alle Beträge, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstitutes von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern als Kapitaleinlage zur Verfügung gestellt wurden. Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag auszuweisen, bei nennwertlosen Aktien mit dem auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen; eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Beträge sind im Aktivposten 13 auszuweisen.

(11) Kapitalrücklagen sind jene Beträge, die dem Kreditinstitut von den Gesellschaftern oder sonstigen Eigentümern oder Dritten als Eigenkapital zugeführt wurden und nicht gezeichnetes Kapital sind.

(12) Gewinnrücklagen sind Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.

(13) Eventualverbindlichkeiten sind alle Geschäfte, bei denen das Kreditinstitut die Verpflichtungen eines Dritten übernommen hat. Im Anhang sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten umfassen alle für Dritte eingegangenen Garantieverpflichtungen und alle als Sicherheit für Verbindlichkeiten Dritter dienenden Vermögensgegenstände, insbesondere Bürgschaften und unwiderrufliche Kreditbriefe.

(14) Kreditrisiken sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können. Im Anhang sind Art und Höhe jeder Verpflichtung anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften umfassen die vom Kreditinstitut als Pensionsgeber im Rahmen von unechten Pensionsgeschäften eingegangenen Rücknahmeverpflichtungen.

Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

. (1) Als Zinsen und ähnliche Erträge sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind insbesondere auszuweisen:

1. die Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 der Anlage 2 zu Teil 1 bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Erträge und Ertragsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß und 3;

2. die Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3, 7 und 8 der Anlage 2 zu Teil 1 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Aufwendungen und Aufwandsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß und 3;

3. die Erträge und Aufwendungen mit Zinsencharakter, die sich aus gedeckten Termingeschäften bei Verteilung auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes ergeben;

4. die Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit berechnet werden.

(2) Als Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen sind auch Erträge aus Investmentfondsanteilen auszuweisen.

(3) Provisionserträge und Provisionsaufwendungen sind die im Dienstleistungsgeschäft anfallenden Erträge und Aufwendungen, insbesondere:

1. Bürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber und für den Handel mit Wertpapieren;

2. Provisionen und andere Erträge und Aufwendungen im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren und Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren;

3. Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel;

4. Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.

(4) Als Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften sind auszuweisen:

1. Der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden und Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen;

2. der Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts;

3. der Salden der Erträge und Aufwendungen aus Handelsgeschäften mit sonstigen Vermögensgegenständen, insbesondere Edelmetallen, und mit Finanzinstrumenten.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Die Posten 11 und 12 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die in den Aktivposten 3 und 4 ausgewiesen sind, und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten 1 und 2 unter der Bilanz ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.

(2) Diese Posten umfassen auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne des bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung des ergibt. Die Bezeichnung der Posten ist bei Einbeziehung dieser Erträge und Aufwendungen entsprechend zu ändern.

(3) Die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 1 und 2 können aufgerechnet werden.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Die Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.

(2) Die Aufwendungen und Erträge nach Abs. 1 können aufgerechnet werden.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

Bewertungsregeln

. (1) Die Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(2) Für Kreditinstitute sind als Finanzanlagen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, sind wie Anlagevermögen zu bilanzieren.

(2) Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(3) Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(4) Falls zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, haben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag anzugeben.

(5) Zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, können zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

. (1) Forderungen von Kreditinstituten, Wertpapiere mit Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Forderungen an Kreditinstitute sowie Ausleihungen an Nichtbanken können zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 203, 206 und 207 HGB ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zu den Wertansätzen gemäß den §§ 203, 206, und 207 HGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. § 201 Abs. 1 Z 4 HGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden.

(2) Der nach Abs. 1 gebildete Wertansatz darf so lange beibehalten werden, bis das Kreditinstitut beschließt, den Wertansatz anzupassen.

(3) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten 6A mit der Bezeichnung „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden. In diesen Fonds können jene Beträge eingestellt werden, die das Kreditinstitut zur Deckung besonderer bankgeschäftlicher Risiken aus Gründen der Vorsicht für geboten erachtet. Die Zu- und Abgänge des Fonds sind in der Bilanz des Kreditinstitutes gesondert auszuweisen. Der Fonds muß dem Kreditinstitut zum Ausgleich von Verlusten unbeschränkt und sofort zur Verfügung stehen.

(4) Der Saldo der Zuweisungen und Entnahmen vom „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ist gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

. (1) Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(2) Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(3) Die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Termingeschäfte und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

Konzernabschluß

. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.

(2) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.

(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 HGB anwendbar.

(4) Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des ergeben würde.

(5) ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.

(6) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.

(7) Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nach in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

. Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß bis 15 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.

Bankprüfer

. (1) Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach und durch Bankprüfer zu prüfen.

(2) Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß eingebracht wurde.

(3) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 HGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

. (1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von den Sicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß dieses Bundesgesetzes vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß ist nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.

. Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:

1. Der Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Art. 4 der Richtlinie 84/253/EWG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß - GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, gilt als solche Eignungsprüfung. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die Prüfung der Gebarung von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt;

1a. der Bankprüfer nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Z 1 sorgt, wobei jährliche Bestätigungen über die aktuelle Qualitätssicherung von einer qualifizierten Stelle innerhalb derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung oder von einem anderen Wirtschaftsprüfer einzuholen sind; hierbei hat der Bankprüfer insbesondere die erforderliche Kenntnis der jeweils für Kreditinstitute geltenden Vorschriften über die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der übrigen in bis 6a genannten Vorschriften nachzuweisen;

1b. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 98/2003)

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

3. der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des eingezahlten Kapitals oder den Nennbetrag von 70 000 Euro erreichen;

4. der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 15 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;

5. seine wirtschaftliche Unabhängigkeit von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil dieses zu seiner Finanzierung durch Kapitalbeteiligung oder Kreditgewährung wesentlich beiträgt;

6. die personelle Unabhängigkeit des Bankprüfers von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine andere Tätigkeit als die Beratung für das prüfende Kreditinstitut ausübt oder bei der Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll;

6a. ein Ausschlussgrund gemäß § 271a HGB vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes nur § 271a Abs. 3 anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks keinen Ausschlussgrund darstellt;

7. der genossenschaftliche Prüfungsverband, der die Bankprüfer bestellt, selbst Bankgeschäfte betreibt (gemischter Verband), es sei denn, daß die Prüfungsorgane (Revisoren) und die Prüfungseinrichtungen unabhängig und weisungsfrei von der Geschäftsleitung des Kreditinstitutes sind;

8. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates oder Arbeitnehmer des zu prüfenden Kreditinstitutes ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;

9. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist und mit diesen mindestens 5 vH der Anteile besitzt;

10. der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 5 vH der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 5 vH der Anteile besitzt; ist der Bankprüfer Arbeitnehmer eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, der auch Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, so darf dieser Anteil nicht mehr als 20 vH betragen, wenn die Unabhängigkeit des Bankprüfers auf andere geeignete Weise sichergestellt ist;

11. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrates oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 6 nicht Bankprüfer des zu prüfenden Kreditinstitutes sein darf;

12. der Bankprüfer bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Z 3 bis 6, 8 bis 11, 14, 15 und 17 nicht Bankprüfer sein darf;

13. der Bankprüfer seinen Beruf zusammen mit einer nach den Z 3 bis 12 und 14 bis 17 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Z 3 oder Z 4 erfüllt;

14. beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß und - WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, vorliegen;

15. der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt, insbesondere wenn seine Prüfungshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre schwere Mängel aufgewiesen haben;

16. der Bankprüfer über keine Bescheinigung gemäß des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, verfügt oder wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 A-QSG geführt haben und diese Mängel nicht nachweislich beseitigt wurden;

17. der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß dieses Bundesgesetzes oder gemäß verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach § 88 Abs. 7 WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen;

. Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,

2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,

3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,

4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,

5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,

6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,

7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.

. (1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)

(1b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)

(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 vorgehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

1. eine Berichtspflicht nach begründen oder

2. die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder

3. eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder

4. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder

5. wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig

erkennen lassen, oder hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.

(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(3b) Erstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Abs. 3 oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

2. die Beachtung der bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;

2a. die Beachtung des 2. und 3. Hauptstücks WAG 2007;

2b. die Beachtung des ;

3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

4. die Beachtung des , der und 67 sowie der gemäß erlassenen Verordnung;

5. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;

6. bei Kreditinstituten, die anwenden,

a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß ;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß ;

d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß ;

7. die Beachtung der und 26a;

8. bemerkenswerte Kredite, insbesondere

a) Kredite an natürliche oder juristische Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten,

b) Kredite an Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung hält,

c) Organkredite,

d) Kredite, bei denen besondere Umstände nach der Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder in einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen;

9. bei Kreditinstitute-Verbünden die Einhaltung von .

(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht). Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlagen durch Verordnung festzusetzen.

(6) Die Angaben gemäß sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß und Finanzinstituten gemäß und , die Tätigkeiten gemäß bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:

1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss ();

2. die Beachtung der in den , 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der , 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007.

(6a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des bis 5 eingehalten werden können.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

. (1) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist anzuwenden. Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Abs. 3 an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß .

(2) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß und Abs. 3 Z 1 bis 3 zu ermöglichen.

(3) Der gemäß bestellte Bankprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.

(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Bankprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses jedenfalls zuzuziehen und hat zumindest einmal jährlich über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse schriftlich zu berichten und diesen Bericht auf Verlangen eines Mitglieds mündlich zu erläutern. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter () oder Bankprüfer des Kreditinstitutes war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

1. Die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;

2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;

3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Kreditinstitut erbrachten zusätzlichen Leistungen;

5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;

6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;

7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Bankprüfers.

Z 4 und 7 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.

Befristetes Tätigkeitsverbot

. (1) In Unternehmen gemäß dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung () einnehmen.

(2) Wenn eine der in Abs. 1 genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.

Anhang

. (1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 236 bis 240 HGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:

1. Die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;

2. der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;

3. eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäfte;

4. eine Gliederung der nicht täglich fälligen Forderungen und Guthaben und der nicht täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten und Nichtbanken nach folgender Restlaufzeit:

a) bis drei Monate;

b) mehr als drei Monate bis ein Jahr;

c) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre;

d) mehr als fünf Jahre;

5. bei jeder 10 vH des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden nachrangigen Kreditaufnahme:

a) die Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit oder die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;

b) gegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;

c) die Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hiefür;

6. bei sonstigen nachrangigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten;

7. bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie begebenen Schuldverschreibungen den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden;

8. eine Aufstellung über die Vermögensgegenstände, die Kreditinstitute als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter der Bilanz der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird;

9. eine Aufgliederung der Zinsenerträge, der Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, der Provisionserträge, des Ertrages/Aufwandes aus Finanzgeschäften und der sonstigen betrieblichen Erträge nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden;

10. eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;

11. eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;

12. eine Aufgliederung der sonstigen Vermögenswerte, der sonstigen Verbindlichkeiten, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, der außerordentlichen Aufwendungen, der sonstigen betrieblichen Erträge und der außerordentlichen Erträge nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern;

13. den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;

14. den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist;

15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.

(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Anhang Angaben im Sinne des § 240 Z 3 HGB zu machen.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 239 Abs. 1 Z 2 HGB im Anhang kann unterbleiben.

(4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 HGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang () aufzunehmen.

(5) Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 HGB im Konzernanhang kann unterbleiben.

(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 HGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

Veröffentlichung

. (1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß . Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(2) Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:

1. Die Angaben gemäß den §§ 236 und 239 HGB;

2. die Angaben gemäß ;

3. die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 HGB.

(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges ( und ) sind zu veröffentlichen:

1. Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 HGB;

2. die Angaben gemäß .

(3) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß und Finanzinstituten gemäß und , die Tätigkeiten nach bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß .

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß

. (1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des bildet, hat:

1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und

2. die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

. (1) Der Deckungsstock im Sinne des ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.

(2) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen ( und ). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.

. (1) Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:

1. Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a) die nähere Form

aa) der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,

bb) der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und

cc) der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie

b) die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;

2. für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a) die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie

b) die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

XIV. Aufsicht

. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

1. Kreditinstitute gemäß ,

2. Kreditinstitute gemäß , die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des ,

3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des ,

4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des und

5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

(2) Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß und 2 und , insbesondere unter Berücksichtigung der in angeführten Risiken, zu beaufsichtigen.

(3) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat auch die Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. Die allgemeine Zielsetzung der Berücksichtigung der gemeinschaftsweiten Stabilität des Finanzsystems begründet keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können daher Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse nicht begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, dar.

(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen und die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EBA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Empfehlungen zu informieren.

(6) Die FMA hat Verfahren zu entwickeln, damit Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse gemäß bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen nicht umgehen können, indem die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Kreditinstitutsgruppe übertragen werden oder Scheingeschäfte getätigt werden, um das Risiko innerhalb einer Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Die FMA teilt diese Verfahren der Europäischen Kommission, dem Rat und der EBA mit.

. (1) Die Zuordnung der Kosten der Bankenaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:

1. Kreditinstitute gemäß ;

2. Kreditinstitute gemäß , die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben.

(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das in der Meldung gemäß für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:

1. Die Summe der nach auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;

2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;

3. 5 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.

(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Abs. 1 Z 1 und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 €, so sind dem Kreditinstitut 1 000 € als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.

(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 0,8 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 0,8 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.

(7) Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.

(8) Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in und dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten () ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,

2. und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

. Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;

3. die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;

4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß ;

5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;

6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;

7. eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten;

8. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von und 11 und bis 9;

9. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen und 11 und bis 9 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen.

. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde ( und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstituts-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen

1. von den Kreditinstituten, Kreditinstituts-Verbünden sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstituts-Verbünden sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist anzuwenden;

2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute, Kreditinstituts-Verbünde und Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;

2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute, Kreditinstituts-Verbünde und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

3. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstituts-Verbünden, Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;

4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.

(1a) Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.

(1b) Die FMA und die OeNB haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

1. die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,

2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,

3. Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,

4. themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,

5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.

(1c) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 1b festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.

(1d) Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 1c schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Kreditinstitut bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch das geprüfte Kreditinstitut hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß zu sorgen.

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

1a. das Überschreiten der Anrechnungsbegrenzungen des bis 3 genehmigen;

2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Abs. 1 Z 1 und 2 zustehen, hat

a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

b) im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3. Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Kreditinstitut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(2b) Das Verfahren gemäß Abs. 2 ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG. bis 81m sind anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Abs. 2 gilt und dem Regierungskommissär ein Bestellungsdekret von der FMA auszustellen ist. bis Abs. 9 ist anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Abs. 2 gilt und an die Stelle des Gerichts die FMA tritt.

(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und von den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Kreditinstituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den betreffenden genossenschaftlichen Prüfungsverband zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Revisor als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

1. einen Rechtsanwalt oder

2. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß bis 14 oder gemäß nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, daß dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

(4a) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitute-Verbund oder einer Kreditinstitutsgruppe ein über das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß hinausgehendes Eigenmittelerfordernis in einem für die Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie der Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken angemessenen und erforderlichen Ausmaß vorzuschreiben, wenn bei einem Kreditinstitut, Kreditinstitute-Verbund oder einer Kreditinstitutsgruppe keine angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie der Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe ( und 39a) vorliegt und eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung dieser Risiken durch das Kreditinstitut, den Kreditinstitute-Verbund oder die Kreditinstitutsgruppe nicht zu erwarten ist. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann unmittelbar vorzuschreiben, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten lassen, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorzugehen.

(4b) Verletzt ein Kreditinstitut in einem wesentlichen Punkt eine Bestimmung gemäß und bis 8 und 9, so hat die FMA unbeschadet Abs. 4 und 4a dem Kreditinstitut ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 vH des Risikogewichts vorzuschreiben, das auf die betreffenden Verbriefungspositionen nach anzuwenden ist, und, sofern dies nicht nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, unbeschadet der Abs. 4 und 4a, den Kreditinstituten ein zusätzliches Risikogewicht vorzuschreiben, wobei das sich durch die Auferlegung des zusätzlichen Risikogewichts ergebende Risikogewicht der Verbriefungsposition in Summe höchstens 1.250 vH betragen darf. Dabei hat die FMA bei der Festlegung des Risikogewichts, das sich durch die Auferlegung des zusätzlichen Risikogewichts ergibt, für Verbriefungen gemäß das Risikogewicht in Abzug zu bringen, das auf diese Verbriefungen Anwendung finden würde Sofern die FMA zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorgeht, kann sie bei Erfolglosigkeit dieses Auftrags unmittelbar ein zusätzliches Risikogewicht nach diesem Absatz vorschreiben. Im Fortsetzungsfall hat die FMA unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Risikogewichts im ersten Satz dem Kreditinstitut eine Erhöhung des bereits vorgeschriebenen zusätzlichen Risikogewichts in einem angemessenen Ausmaß vorzuschreiben; der dritte und vierte Satz gelten dabei entsprechend.

(4c) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA bei Gefährdung der Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstitutes anzuordnen:

1. bei hybridem Kapital:

a) die Aussetzung der Rückzahlung befristeter Instrumente;

b) den Ausfall der Zahlung von Zinsen oder Dividenden. Das Kreditinstitut kann nach Maßgabe der Anforderungen gemäß diesen Ausfall durch Kernkapital zumindest gleicher Höhe und Qualität ersetzen;

c) dessen Wandlung in eingezahltes Kapital gemäß ;

2. die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz des Bilanzgewinns;

3. die Verwendung von Nettogewinnen zur Stärkung der Kapitalbasis.

(5) Alle von der FMA gemäß Abs. 2 und 2a angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (XVII. Abschnitt).

(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(7) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2, 3 und 4 durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 4 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2, 3 oder 4 in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Die Kreditinstitute haben unverzüglich alle auf Grund der in genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

(9) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(10) Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und Prüfungshandlungen durchführen lassen, um die Einhaltung der und 73 zu überwachen; Abs. 7 ist anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet

1. bei Kreditinstituten gemäß die im genannten Maßnahmen zu ergreifen,

2. bei Kreditinstituten aus Drittländern die in und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen und die zuständige Behörde des Sitzstaates hierüber zu informieren.

(11) Die FMA ist ermächtigt, in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Verordnung die befristete Aussetzung der Anforderungen gemäß und 4 anzuordnen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt notwendig und angemessen erscheint. Die Befristung ist auf längstens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu beschränken; sofern die Gefahr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt nach Ablauf der Frist weiterhin andauert, kann die FMA die in diesem Absatz genannte Maßnahme für jeweils bis zu weiteren sechs Monaten verlängern.

. (1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Beaufsichtigung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; dritter Satz und sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

(4) Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Abs. 2 zu ersuchen.

(5) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

. (1) Prüfungen gemäß und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Kreditinstituts zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen sowie Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb Österreichs ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(2) Die Kreditinstitute haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren. Auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Prüfungsorgane und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist anzuwenden.

(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von

1. den Geschäftsleitern,

2. Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden, und

3. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,

4. sowie von den Bankprüfern

verlangen.

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen vom Kreditinstitut geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Kreditinstitut auf dessen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem Kreditinstitut ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb von Mitgliedstaaten () dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend, wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß erteilt werden kann.

(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 8 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe.

. (1) Alle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesministerium für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.

Anzeigen

. (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß , 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;

3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß die Einhaltung des ;

4. die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7. jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals () und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung ( und 5);

9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den bis 25 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;

10. das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;

11. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß ;

13. das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß (§ 8a Kreditwesengesetz - KWG, BGBl. Nr. 63/1979) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;

14. Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in genannten Agenten;

15. die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.

16. die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß ;

17. die beabsichtigte Kombination eines Basisindikatoransatzes mit einem Standardansatz gemäß samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet;

17a. die beabsichtigte Verwendung eines Standardansatzes gemäß ;

18. die beabsichtigte Kombination des fortgeschrittenen Messansatzes mit einem anderen Ansatz gemäß samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß für alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit nach dem fortgeschrittenen Messansatz berechnet;

19. die Anzeigen gemäß unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.

(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:

1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,

2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung,

3. den oder die Leiter der Repräsentanz,

4. ihren Sitz,

5. Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände und

6. ihre Schließung.

Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet und , den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;

2. das Modell oder die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß ; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.

(4a) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;

2. die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;

3. das Modell beziehungsweise die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos gemäß bis 4 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß ; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen;

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

Elektronische Übermittlung

. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß , , 5 und 6, letzter Satz, , , , , , , , , , , , , , , bis 19, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7, und iVm Z 15 sowie gemäß der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß und eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Meldungen

. (1) Die Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat

1. der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten;

diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im Sinn von oder zu erstellen;

2. der Risikoausweis Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den und 39a ermöglichen; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut zu erstellen.

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß und vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(3) Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen:

1. hinsichtlich der Großveranlagungen gemäß

a) die Höhe und den Forderungswert der einzelnen Großveranlagungen gemäß berechnet,

b) die Art der verwendeten dinglichen und persönlichen Sicherheiten, wenn solche verwendet werden,

c) die Ausweise gemäß lit. a nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß , 10 und 13,

d) den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden, bei dem oder bei der die Veranlagung getätigt wird, und die Namen jener Rechtsträger, die der Gruppe verbundener Kunden hinzuzurechnen sind,

e) sofern die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelt wird, die zwanzig größten Veranlagungen im Sinne der Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Basis ohne Berücksichtigung jener Veranlagungen, die von der Anwendung des und 16 ausgenommen sind,

f) bei den Gruppen verbundener Kunden und bei Anwendung der Zurechnungswahlrechte des die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert.

2. die Höhe der offenen Positionen mit Fremdwährungsrisiko gemäß in Verbindung mit der auf Basis der Verordnungsermächtigung in festgelegten Gliederung dieser Positionen;

3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten;

4. Informationen zum Handelsbuch gemäß .

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Z 1, 2 und 4 für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(4) Die übergeordneten Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des sind, haben, soweit sie das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß berechnen, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der FMA eine Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung zu enthalten.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß und vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(7) Die FMA hat die Meldestichtage, die Gliederung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA kann dabei festlegen, dass einzelne Positionen der Abs. 1, 2 und 5 in einem längeren Intervall zu übermitteln sind. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen und die Art, den Umfang und die Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfts zu berücksichtigen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(8) Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Großkreditmeldung

. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen und Anteilsrechte gemäß Z 1 gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

1. die Höhe der ungewichteten Forderungen, einschließlich Interbankforderungen, in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu aus Geschäften gemäß , 4, , und , und , 4 und und Derivaten gemäß Anlage 2 zu , sowie deren Forderungswert, gegenüber dem Schuldner bestehende titrierte Forderungen, die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner und sonstige Kreditderivate gemäß Anlage 1 Z 1 lit. k zu ;

2. den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben;

3. die Höhe und den Forderungswert der sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner in Form von Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu ;

4. den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, sowie je nach verwendetem Ansatz die Ausfallwahrscheinlichkeit und den erwarteten Verlust, weiters die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, aus den Forderungen nach Z 1 und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, und überfällige Forderungen sowie die wesentlichen Risikomerkmale der Verbriefungspositionen;

5. die Gruppe verbundener Kunden gemäß bis 3 und Abs. 12, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß , bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind; weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.

(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen () und Kreditderivate (Anlage 1 Z 1 lit. k zu ), deren Referenzwert eine Verbriefung ist, quartalsweise auf konsolidierter Basis zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen und Kreditderivaten, deren Referenzwert eine Verbriefung ist, den Betrag von 10 Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.

(2) Auf Finanzinstitute ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Z 1 hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anlage 2 zu , Z 3 und Z 5 entfällt und die Meldung gemäß Z 4 nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.

(3) Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Z 1 nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen, titrierte Forderungen und Kreditderivate zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Z 3 bis 5 besteht.

(4) Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Abs. 1 Z 4 zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben. Änderungen der Identifikationsdaten des Schuldners (Abs. 1 Z 2) und der Zusammensetzung der Gruppe verbundener Kunden (Abs. 1 Z 5) sind der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich zu melden; sofern dies für die Zwecke der Großkreditevidenz erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8 von der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,

2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,

3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

5. der bestellten Bankprüfer und

6. der Sicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu und Kreditderivate gemäß Anlage 1 Z 1 lit. k zu sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.

(6) Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikomerkmale, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

(7) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass

1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird;

2. gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt;

3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und

4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 44 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen.

Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.

(8) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 5 genannten Abfrageberechtigten vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

(9) Die Meldungen nach Abs. 1 und die Anzeigen nach Abs. 4 erster Satz sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

Staatskommissär

. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

(2) Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die

1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören, noch in einem Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis zum Kreditinstitut oder einem dieser Unternehmen stehen,

2. die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres beruflichen Werdeganges und der während ihrer Funktionsperiode ausgeübten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die erforderlichen Sachkenntnisse jederzeit besitzen und

3. die das jeweils bundesgesetzlich bestimmte Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben und eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit insofern aktiv ausüben, als sie keinen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen.

(3) Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Abberufung von Staatskommissären maßgeblichen Umstände, insbesondere Informationen gemäß Abs. 1 sowie gemäß , 7, 21 und 92 unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates, der Prüfungsausschüsse sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der im Abs. 4 genannten Organe, durch die sie gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hievon der FMA zu berichten. Im Einspruch haben sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluss verstößt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das Kreditinstitut kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches, die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig.

(6) Beschlüsse eines im Abs. 4 genannten Organs, die außerhalb einer Sitzung oder im Ausland gefasst werden, sind sogleich dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall können der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter Einspruch nur schriftlich binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses erheben.

(7) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich ist. Unterlagen, die den Sitzungsteilnehmern der in Abs. 4 genannten Organe zur Verfügung stehen, sind ihnen spätestens zwei Bankarbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

(8) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der FMA mitzuteilen und jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(9) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Jedem Kreditinstitut, bei dem ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, ist ein vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmender und an das Bundesministerium für Finanzen zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr) vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn

1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht () dadurch nicht verletzt werden,

2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und

3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist. Werden von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat wesentliche Informationen nicht übermittelt oder ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch wesentlicher Informationen, abgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, kann die FMA die EBA konsultieren.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Abs. 5 bis 7 oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind

1. Konzessionen und Bewilligungen sowie die für deren Erteilung und Rücknahme erforderlichen Umstände;

2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;

3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;

5. außerbilanzmäßige Geschäfte;

6. Derivate;

7. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;

8. Solvabilität und Eigenmittel;

9. Liquidität;

10. Devisenpositionen;

11. Großveranlagungen;

12. qualifizierte Beteiligungen gemäß ;

13. Konsolidierung;

14. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht;

15. Meldungen gemäß , 2 und 4;

16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;

18. Maßnahmen gemäß , den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;

19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind;

20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß erteilt wurden.

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

1. Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS);

2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;

3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;

4. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;

5. Finanzministerien der Mitgliedstaaten;

6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 relevant sind.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2, Art. 129 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 130 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS darf nur vorbehaltlich der Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS gemäß den Art. 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß erfolgen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

1. ein Kreditinstitut,

2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

3. ein Finanzinstitut,

4. eine Wertpapierfirma,

5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

6. ein gemischtes Unternehmen,

7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen, oder

8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, andere Behörden in Anwendung des im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des zu übertragen. ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.

(6a) In Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die Stabilität eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und bei Gefahr im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(7) Falls die zuständigen Behörden

1. des Mitgliedstaates oder

2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

(8) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen () errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Abs. 5 Z 1, 4 bis 6 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.

(9) Erhält die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von einer Krisensituation oder einer gefährdenden wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne von , hat sie unverzüglich die FMA darüber zu informieren.

. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß ermächtigt ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:

1. Der Erhalt der Informationen der FMA, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

2. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und

3. die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

. (1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (c) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 129 und 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß und , sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 42, 44 Abs. 2, 131a und 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.

(2) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß , und die Aufgaben gemäß Art. 42a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:

1. Die Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,

2. die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,

3. das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(3) Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:

1. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;

2. zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;

3. die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;

4. zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;

5. die EBA.

(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

1. Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

2. gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

3. Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG;

4. Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;

5. kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;

6. Anwendung des Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

(5) Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich , zu übermitteln.

(6) Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.

Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren

. (1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß zu entscheiden.

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In der gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 123 und Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die gemeinsame Entscheidung ist in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem übergeordneten Kreditinstitut zuzustellen.

(3) Eine im Sinne von Abs. 2 von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.

(4) Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 kann die FMA

1. als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA zu konsultieren. Wurde diese konsultiert, hat die FMA deren Stellungnahme in den Fällen gemäß Abs. 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen;

2. bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Konsultation der EBA beantragen;

3. die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen; kommt eine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden zustande, kann die EBA nicht mehr in dieser Angelegenheit befasst werden.

(5) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß und 3 sowie auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem übergeordneten Kreditinstitut bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(6) Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß und 3 sowie auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 129 Abs. 3 sechster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(7) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.

(8) Eine neuerliche Entscheidung gemäß Abs. 2 über die Anwendung des Art. 136 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG ist jedenfalls dann herbeizuführen, wenn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine neuerliche Entscheidung beantragt; in diesem Fall kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.

(9) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder nach Ablauf von einem Monat in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.

XV. Moratorium und internationale Sanktionen

. (1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute

1. in Österreich oder

2. in einem bestimmten österreichischen Gebiet

für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.

(2) Beschränkungen nach Abs. 1 können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.

(3) Verordnungen nach Abs. 1 verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.

(4) Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.

(5) Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Abs. 1 und einer Beauftragung nach Abs. 4 sind auf die betroffenen Kreditinstitute die , 3, 4 und 5 sowie 87 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 wird die Anwendbarkeit der Insolvenzordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(7) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die Verfügung über bei Kreditinstituten gehaltene Konten zu verbieten, die

1. im Eigentum von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen eines bestimmten Staates oder von Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Staat stehen oder

2. im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Z 1 genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.

Für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber strittig sind, kann die Verordnung festlegen, daß der Beweis über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Kontoinhaber zu erbringen ist, soweit Umstände im Bereich des Kontoinhabers betroffen sind und deshalb die entsprechenden Aufklärungen dem Kreditinstitut nicht zugemutet werden können.

(8) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung jene Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten zu bezeichnen, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union oder die Financial Action Task Force on Money Laundering entsprechende Beschlüsse gefasst haben.

(9) Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:

1. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

2. Eine Konzession gemäß darf nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass das Kreditinstitut nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird oder Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.

3. Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Kreditinstitut gemäß zu untersagen.

4. Die Feststellung der Identität gemäß eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Kreditinstitut oder Finanzinstitut erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Kredit- und Finanzinstitute haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß aufzubewahren.

5. Alle Transaktionen,

a) deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder

b) die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,

sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, vom österreichischen Kredit- oder Finanzinstitut unverzüglich der Behörde (Geldwäschemeldestelle ( des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) zum melden; ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

XVI. Oesterreichische Nationalbank

. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.

(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß und , Unterlagen gemäß und 5 und Meldungen gemäß binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

1. Daten gemäß Abs. 2;

2. bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß und – NBG, BGBl. Nr. 50/1984;

3. bankaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz;

4. Analysedaten und –ergebnisse gemäß Abs. 4a.

Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank, die ein Informationsverbundsystem gemäß § 4 Z 13 DSG 2000 darstellt, Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000, die Oesterreichische Nationalbank hat darüber hinaus die Stellung des Betreibers dieses Informationsverbundsystems gemäß § 50 DSG 2000.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß und , Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Abs. 4a in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie die in die Datenbank nach Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß und steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

(4a) Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß , bankaufsichtliche Daten gemäß , Berichte der Staatskommissäre, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 3 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.

(4b) Die Oesterreichische Nationalbank hat

1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß prüfen zu lassen;

2. die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;

3. die geschätzten direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;

4. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfungen und Einzelbankanalysen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung von Prüfungen gemäß und der Zahlungssystemaufsicht nach ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.

. (1) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

. (1) Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in bis 81m nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.

(2) Das Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG. Der Aufsichtsperson gemäß ist vom Gericht ein Bestellungsdekret auszustellen.

(3) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den Art. 4 ff der Richtlinie 2000/12/EG oder den Art. 6 ff der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß im EWR außerhalb Österreichs.

(4) Die durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates in Ur- oder beglaubigter Abschrift ausgewiesenen Verwalter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG und deren Vertreter sowie die Aufsichtsperson gemäß dürfen in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme gemäß Abs. 3 im Hoheitsgebiet des Herkunftmitgliedstaats zustehen. Sofern bei einem in Österreich tätigen Verwalter der Text im Bestellungsdekret nicht Deutsch oder Englisch ist, ist diesem eine Übersetzung in Deutsch beizuschließen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Aufsichtsperson gemäß das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden will, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer zu beachten. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. Die Verwalter haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Österreich österreichisches Recht zu beachten; die Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates stellen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Soweit Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates Belange von Arbeitnehmern betreffen und nach österreichischem Recht die Arbeitnehmer von einer derartigen Maßnahme einer österreichischen Behörde zu unterrichten wären, hat der Verwalter die Arbeitnehmer genauso so zu unterrichten.

(5) Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftmitgliedstaats ist die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen der Maßnahme.

(6) Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen inländische Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstitutes erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 1 auf im Ausland gelegenes Vermögen unbeschadet nicht.

. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).

. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt (Dingliche Rechte Dritter).

(2) Rechte im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere

1. das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;

2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;

3. das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;

4. das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.

(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Abs. 1 zu erlangen, ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.

(4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

. (1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung).

(2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

. (1) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet (Eigentumsvorbehalt).

(2) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet.

(3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist. Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand ist (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand).

. Unbeschadet des (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).

. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Wirkungen auf eintragungspflichtige Rechte).

. Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass

1. für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt und

2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende Handlungen).

. Verfügt das Kreditinistitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

1. einen unbeweglichen Gegenstand oder

2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

3. Instrumente oder Rechte an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt,

so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht (Schutz des Dritterwerbers).

. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten).

. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden (Lex rei sitae).

. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).

. Unbeschadet ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“)].

. (1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.

(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.

(6) Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

. (1) Kreditinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

(2) Das Kreditinstitut hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.

(4) Das Gericht setzt im Wege der FMA die für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG zuständigen Behörden allfälliger Aufnahmemitgliedstaaten von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis.

(5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 14 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

(6) Hält die FMA bei Kreditinstituten, die gemäß im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig werden, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats davon in Kenntnis.

(7) Kann die Durchführung der Geschäftsaufsicht die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat gemäß Abs. 5 beeinträchtigen, so veröffentlicht das Gericht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in zwei überregionalen Zeitungen jedes dieser Mitgliedstaaten die Entscheidung auf Anordnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens, um das rechtzeitige Einlegen eines Rechtsbehelfes zu ermöglichen. Die genannte Entscheidung ist für Zwecke der Veröffentlichung unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.

(8) Zusätzlich zur zu veröffentlichenden Entscheidung sind durch das Gericht in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben.

(9) Allfällige Rechtsmittel gegen die Anordnung der Geschäftsaufsicht haben keine aufschiebende Wirkung.

. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Kreditinstitutes zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

(2) Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Kreditinstitutes Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Kreditinstitutes zu untersagen.

(3) Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.

(4) Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.

(5) Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: „Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.“

. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Kreditinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse () zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.

(2) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Kreditinstitutes auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, daß die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, daß die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.

(3) Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.

(4) Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Kreditinstitutes weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(5) Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.

(6) Einleger sind im Konkurs des Kreditinstitutes berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut mit dessen Forderungen aufzurechnen.

. (1) Ist das Kreditinstitut, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

(2) Das Kreditinstitut kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Kreditinstitut hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder daß sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.

(3) Die Mittel, die dem Kreditinstitut aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden - auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht - eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Kreditinstitut, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

. In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluß. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluß des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn

1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder

2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.

(3) Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im Firmenbuch die Aufbebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.

(4) Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Insolvenzordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

(5) Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Kreditinstitut als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Kreditinstitut. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist ().

XVIII. Strukturbestimmungen

Einbringung in Aktiengesellschaften

. (1) Kreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme 730 Millionen Euro übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.

(2) Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften können ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nur nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen in eine Aktiengesellschaft einbringen.

(3) Die Einbringung nach diesen Bestimmungen ist nur zulässig

1. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft als deren alleiniger Aktionär;

2. in eine Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt und dem selben Fachverband wie das einbringende Kreditinstitut angehört;

3. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft, in die mehrere Kreditinstitute, die demselben Fachverband angehören, gleichzeitig ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb einbringen.

(4) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfaßt die eingebrachten Betriebsteile und tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Weiters gilt für den Gläubigerschutz .

(5) Der Beschluß über die Einbringung ist

1. vom Vorstand und Sparkassenrat der einbringenden Sparkassen;

2. vom Vorstand und Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbanken;

3. vom Vorstand und Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken;

4. von der Generalversammlung der Genossenschaften

mit der für Verschmelzungen vorgesehenen Mehrheit zu fassen.

(6) Durch die Einbringung gehen die Konzessionen und Bewilligungen der einbringenden Kreditinstitute auf die Aktiengesellschaft über. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf einbringende Kreditinstitute Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft.

(7) Die Aktiengesellschaft gehört dem Sektorverbund (insbesondere Fachverband, gesetzlicher Revisions- oder Prüfungsverband, Zentralinstitut, sektorale Sicherungseinrichtung) an, dem das einbringende Kreditinstitut angehört.

(8) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Betriebes ist der Gegenstand der Einbringenden auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Tätigkeit ihrer geschäftsführenden Organe gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit. Die Satzung der Aktiengesellschaft ist in Anlehnung an die Satzung der Einbringenden zu gestalten. Die gesellschafts- und organisationsrechtlichen Vorschriften gelten für die einbringenden Kreditinstitute unter Berücksichtigung der Ausgliederung des bankgeschäftlichen Betriebes weiter. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf Sparkassen, Genossenschaften, Landes-Hypothekenbanken oder auf die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringenden Kreditinstitute weiter.

(9) Die einbringenden Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften haften, sofern sie bestehen bleiben, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit; mehrere Einbringende haften zur ungeteilten Hand.

(10) Sind bei dem einbringenden Kreditinstitut ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt, so werden diese mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Bei mehreren einbringenden Kreditinstituten, bei denen ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, werden der Staatskommissär der aufnehmenden Aktiengesellschaft und dessen Stellvertreter mit deren Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Die bei den anderen einbringenden Kreditinstituten bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt der Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch abzuberufen.

XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a durchführen, haben der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs. 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a; ist anzuwenden.

(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind:

1. Einlagen gemäß und 12,

2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie

3. Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.

(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

1. Das Depotgeschäft (),

2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß bis f,

3. das Loroemissionsgeschäft (),

4. das Betriebliches Vorsorgekassengeschäft ().

Weiters haben der Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute des Fachverbandes anzugehören, die von der im genannten Berechtigung zur Erbringung der Wertpapierdienstleistung nach § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 Gebrauch machen.

(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Abs. 2a aufzunehmen. Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls

1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,

2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (),

3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (, ), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder

4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II Buchstabe b zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,

die Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung innerhalb von zwanzig Arbeitstagen, bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen mit Bewilligung der FMA jedoch binnen maximal dreißig Arbeitstagen ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2 000 Euro sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (Geldwäschemeldestelle ( des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) gemäß in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (Geldwäschemeldestelle ( des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (Geldwäschemeldestelle ( des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 über Gemeinschaftskonten, Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwenden.

(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder

2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.

(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.

(3d) Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, daß für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wird.

1. Gelder, die dem Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma zum Erwerb von Instrumenten anvertraut wurden, sind der Einlagensicherung zuzuordnen;

2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen, sofern sie nicht bereits auf einem verzinsten Konto eines zum Betrieb des Einlagengeschäfts berechtigten Kreditinstituts gutgeschrieben sind;;

3. Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer BV-Kasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß Abs. 3a bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der BV-Kasse.

(4) Für Einlagen gemäß Abs. 2 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Abs. 3 die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 50 000 Euro pro Einleger begrenzt; bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Abs. 3a genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.

(4a) Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen.

(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:

1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,

1a. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen,

2. Eigenmittelbestandteile gemäß ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,

3. Einlagen und Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind ( und ),

4. Einlagen und Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen und Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,

5. Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 2009/65/EG), Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie Einlagen und Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,

6. Einlagen und Forderungen von

a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,

b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

c) Einlegern und Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 halten,

d) Einlegern und Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 betraut sind und

e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen () des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,

7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger () der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,

8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sind,

9. Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß beigetragen haben,

10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,

11. Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 gilt, sowie

12. Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 HGB erfüllen.

(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Dies gilt auch für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen, die gemäß in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung oder das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.

(7) Kreditinstitute gemäß , die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 94/19/EG oder einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung oder zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute () zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und Forderungen gemäß Abs. 2a sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß als eine Zweigstelle zu betrachten.

(7a) Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Abs. 2a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß als eine Zweigstelle zu betrachten.

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung einschließlich der in Abs. 5 genannten Ausnahmen von der Einlagensicherung enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.

(8a) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Abs. 7a haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.

(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des Abs. 7 und erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Abs. 7a in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen und (oder) die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.

(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Sicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.

. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten; die Beitragsaufbringung für nach Maßgabe der bis 93c gesicherte Einlagen beschränkt sich auf das Ausmaß von höchstens 50 000 Euro je Einleger. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen ( bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach . Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß , zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß , 3 und 6 bei Kreditinstituten, die anwenden, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß und 7a.

(2) Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen nicht voll leisten, so sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Abs. 1 und sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge auf eine Sicherungssumme bis 20 000 Euro pro gesichertem Anspruch und der nachgewiesenen Kosten gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zu.

(3) Die Sicherungseinrichtungen haben unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen jenen Betrag mitzuteilen, der sich aus der Summe der Beträge ergibt, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und der jeweiligen Einlage bilden. Der Bundesminister für Finanzen hat der Sicherungseinrichtung den Differenzbetrag so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Frist für die Auszahlung gemäß gewahrt wird. Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung der gesicherten Einlagen bis zu einem Ausmaß von 50 000 Euro oder der gesicherten Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 20 000 Euro nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus diesen Haftungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zweimal ein Rückgriffsanspruch gegen dieselbe Sicherungseinrichtung zu. Dieser Rückgriffsanspruch ist auf den Betrag, der sich aus dem Anspruch auf die Jahresbeitragsleistung der Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt des Rückgriffs errechnet, begrenzt.

(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen

1. eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß ,

1a. einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß ,

2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder

3. eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,

haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 und b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

(6) Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen (Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungseinrichtungen erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.

(7) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden.

(8) Die Sicherungseinrichtung hat

1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und

2. der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in , 8, 9 und 10 genannten Fällen zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, dass die Einleger (Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

(10) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Systeme regelmäßig Tests zu unterziehen und die FMA hat die Sicherungseinrichtungen gegebenenfalls zu unterrichten, wenn die FMA Probleme in einem Kreditinstitut festgestellt hat, die voraussichtlich zu einer Auslösung der Einlagensicherung führen werden.

. (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß , die gemäß angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß und 3a zu bestimmen. Die Forderung umfaßt auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles ( und 3a) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.

(3) Der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG zu informieren.

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu , Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß und 2. und 3. Satz BMSVG zugrunde zu legen.

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator mit, daß die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

. Die bis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß und und Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.

XX. Bezeichnungsschutz

. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung “Sparkasse” oder eine Bezeichnung, in der das Wort “Sparkasse” enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, sowie der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft vorbehalten; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, dürfen die Bezeichnung “Sparkasse” nur in Verbindung mit einem auf die Ausgliederung des Bankgeschäfts hinweisenden Zusatz führen. Sparkassen dürfen die Bezeichnung “Sparkasse” auch mit einem Zusatz führen, der auf die Art der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz oder ihr Geschäftsgebiet sowie allenfalls auf den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände ihrer Gründung hinweist.

(3) Die Bezeichnung “Finanzinstitut”, “Finanz-Holdinggesellschaft”, “Wertpapierfirma” oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich jeweils Finanzinstituten, Finanz-Holdinggesellschaften und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.

(4) Die Bezeichnung “Volksbank” oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.

(5) Die Bezeichnung “Bausparkasse” oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm “Bauspar” enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten verwendet werden, die

1. zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder

2. zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse

berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Z 2 dürfen Worte, die den Wortstamm “Bauspar” enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(6) Die Bezeichnung “Raiffeisen” oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.

(7) Die Bezeichnung “Landes-Hypothekenbank” oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vorbehalten.

(8) Die gemäß Abs. 1 bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.

(9) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Bausparkassen in ihrer Firma das Wort “Bausparkasse” oder Kreditgenossenschaften die Bezeichnung “Spar- und Vorschußkasse” oder “Spar- und Darlehenskasse” führen.

(10) Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der , 11 oder 13, die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, dürfen ihre Firma unbeschadet der Abs. 1 bis 9 führen; wenn sie ihre Firma in einer in die deutsche Sprache übersetzten Fassung führen, so ist die Firma in der Originalsprache beizufügen.

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese im Namen und auf Rechnung der einzelnen Mitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.

(2) Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.

(4) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

. (1) Die FMA hat den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß in Verbindung mit , gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

2. 5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß , gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 356 vom 30. Dezember 1998) unterschreitet, abzusetzen;

3. 2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß , gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2000);

5. 0,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß , gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes; dies gilt auch bei Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher () eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher () der Zentralorganisation

1. die schriftliche Anzeige nach über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach bis 4 und Abs. 4 Z 2 an die FMA unterläßt;

2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß an die FMA unterlässt;

3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des und 2 gemäß an die FMA unterläßt;

4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß an die FMA unterläßt;

4a. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß unterlässt;

4b. die Erstattung der Meldung bei Überschreitung der angemessenen Obergrenze für Großveranlagungen in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel gemäß unterlässt;

5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß erteilt;

5a. der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß erteilt;

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)

7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in bis 15 und 19 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

7a. die schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, gemäß unterlässt;

8. die in vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;

9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß nicht nachkommt,

10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (),

11. die in den und 2, 21c Abs. 3 Z 1 und 2, 21d Abs. 3 Z 1 und 2, 21e Abs. 4 Z 1 und 2, 21f Abs. 7 Z 1 und 2, 22o Abs. 4, 22q Abs. 3, und 73 Abs. 4 und 4a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher () eines Kreditinstitutes

1. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;

2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;

3. beim Abschluss von Verbrauchergirokontoverträgen () die Schriftform unterlässt;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß erforderlichen Angaben enthalten;

9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß unterläßt;

10. die in und geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;

11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß nicht oder nicht vollständig entspricht;

12. die Sorgfaltspflichten des verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher () eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher () eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der , 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

. (1) Wer

1. es als Verantwortlicher () eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 12 Abs. 5 zu übermitteln;

2. es als Verantwortlicher () eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 14 Abs. 5 zu übermitteln;

3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß anzuzeigen;

4. beschlossen hat, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß anzuzeigen;

5. beschlossen hat, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß anzuzeigen;

6. als Verantwortlicher () eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß erteilt;

6a. als Verantwortlicher () eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß erteilt;

6b. als Verantwortlicher () eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß erteilt;

7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch”, „Sparbrief” oder „Sparkassenbuch” entgegen führt;

8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)

9. als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß oder nachkommt;

10. als Bankprüfer entgegen von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;

11. als Verantwortlicher () einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß nicht binnen eines Monats nachkommt;

12. als Verantwortlicher () eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß nicht entspricht;

13. es als Verantwortlicher () einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA den Jahresabschluß der Sicherungseinrichtung gemäß innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;

14. es als Verantwortlicher () einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß zu melden;

15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut”, „Kreditinstitut”, „Finanzinstitut”, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung”, „Kreditunternehmen”, „Bank”, „Bankier”, „Sparkasse”, „Bausparkasse”, „Volksbank”, „Landes-Hypothekenbank”, „Raiffeisen” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen führt;

16. als Verantwortlicher () eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß ( bis 68) verletzt;

17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;

18. entgegen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt;

19. entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher () eines Finanzinstitutes die Pflichten der , 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

. (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach in Verbindung mit dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

(2) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 festgestellt hat. Dies ist der FMA mitzuteilen.

(3) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeordnete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

(2) Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf berufen.

. (1) Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist im Falle des Abs. 1 nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

XXIII. Umwandlung von Partizipationskapital

. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital () einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die , , und sowie die bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:

1. Das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;

2. allfällige Zuzahlungen;

3. das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;

4. der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;

5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien zu beachten ist;

6. nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.

(2) Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind gemäß und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die und sind anzuwenden.

(4) Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß erster Satz.

(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind und 8 und Abs. 2 KMG sowie anzuwenden.

(6) Bereits gefaßte Umwandlungsbeschlüsse der Hauptversammlung behalten auch nach Umstellung auf nennwertlose Stücke ihre Gültigkeit, wenn sich das Umtauschverhältnis nicht ändert.

Einziehung von Partizipationskapital

. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital oder das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen, wobei auch Partizipationskapital gemäß von dem gemäß getrennt behandelt werden kann. Eine teilweise Einziehung von Partizipationskapital einzelner Emissionen oder Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus Partizipationskapital gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Partizipationskapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 138/2008, gezeichnet und vom Bund übernommen wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus dem Partizipationskapital. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 ermächtigen.

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien () innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

(5) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Partizipationskapital eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.

(6) Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.

(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Partizipationskapital kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Im Fall von Satz 1 sind das Partizipationskapital gemäß und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu und 23)

Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2004.

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)

5. (zu )

Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß nicht erforderlich.

6. (zu )

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.

7. (zu )

Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß bis 4 waren. und 7 und sind anzuwenden.

8. (zu und 13)

Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß bis 3 oder bis 3 waren. Die , 13 Abs. 4 und 17 sind anzuwenden.

9. (zu )

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht erreicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie fünf Millionen Euro Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital fünf Millionen Euro zu betragen.

c) Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche lit. b erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; lit. b letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

9a. (zu )

Für Kreditinstitute, die zum 1. Jänner 1997 als Freie Makler von der Wiener Börsekammer gemäß bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:

Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag, so darf der ab dem 1. Jänner 1997 erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen der Z 9 lit. b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.

10. (zu )

a) Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.

b) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.

c) Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.

d) Kreditinstitute gemäß können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

e) Kreditinstitute gemäß können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

f) Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach sublit. aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.

aa) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie:

Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen. Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Falle von Darlehen, die eine Million Euro und 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen.

bb) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten:

Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.

Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn der Marktwert um mehr als 10 vH sinkt, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.

In den Fällen der sublit. aa und bb gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Zum 1. Jänner 1999 ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von 50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.

11. (zu )

Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem 1. Jänner 1993 begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.

(Anm.: Z 11a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

(Anm.: Z 11b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2000)

11c. (zu )

Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:

0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

0,125 vH

0,5 vH

0,8 vH

(Anm.: Z 11d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

12. (zu )

Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 ist in den Büchern als solche fortzuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.

13. (zu )

ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.

(Anm.: Z 14 bis 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

20. (zu )

Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 Kreditwesengesetz - KWG 1979, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 oder gemäß dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 verfügt.

(Anm.: Z 20a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

21. (zu )

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2002)

b) Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.

c) Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.

d) Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:

aa) Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;

bb) die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

cc) die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

dd) ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.

Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.

e) Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.

f) Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.

g) Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.

(Anm.: Z 22 und 22a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

22b. (zu ):

Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut

aa) darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und

bb) auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.

23. (zu )

ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.

24. (zu )

Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß erster Satz vorzugehen.

25. (zu )

tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(Anm.: Z 25a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

25b. (zu bis 6)

bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

(Anm.: Z 26 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

27. (zu , Anlage 2)

Anlage 2 zu ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.

28. (zu den bis 56, 58 und 59)

Die bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(Anm.: Z 28a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

28b. (zu )

Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des . Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren () ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß hinweist.

28c. Die , 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

28d. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar.

28e. (zu , und 6a)

und und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

28f. (zum Entfall von )

ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

28g. (zu und Entfall von ):

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

29. (zu )

ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.

29a. , , , , , b, , , und sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

30. (zu )

ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:

Die Gliederung der im bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.

30a. (zu und 5)

und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

30b. (zu )

ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.

(Anm.: Z 30c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

30d. (zu und 5)

Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ist ab dem 1. August 1996 zulässig.

(Anm.: Z 31 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

31a. (zu bis 93b)

Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in genannte Frist beginnt für vor dem 1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.

32. (zu )

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.

32a. (zu und 8a)

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen.

(Anm.: Z 33 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

. Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.

. (1) (zu und 3 und ):

Die Bestimmungen der und 3 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 Ein- und Auszahlungen nach dem 30. Juni 2002 nur erfolgen, wenn zuvor die in in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.

(2) Nach In-Kraft-Treten des und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Z 1 und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.

. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.

2. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

3. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

4. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

5. Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

6. Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sind von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

7. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

8. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

9. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

10. Die Meldung gemäß samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in genannte Frist nicht anzuwenden.

11. Die Meldungen gemäß und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.

12. Die Bestimmungen des sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.

13. Der Ausschließungsgrund gemäß a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.

14. Soweit in den in genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

. (1) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 ist auf hybrides Kapital anzuwenden, das bis zum 1. Mai 2001 ausgegeben wurde, dessen Bedingungen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden internationalen Standard entsprochen haben und dessen Ausgabe und Bedingungen dem Bundesminister für Finanzen bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurden; die Anrechenbarkeit gemäß ist unter diesen Voraussetzungen nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 auch dann gegeben, wenn die in und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.

(2) Eine Einbeziehung von Aktivposten gemäß in die flüssigen Mittel zweiten Grades eines Kreditinstitutes darf vom 31. August bis zum 31. Dezember 2001 insoweit erfolgen, als das Kreditinstitut in diesem Zeitraum Wertpapiere zur Besicherung des Euro-Bargeldbestandes bei der Oesterreichischen Nationalbank hinterlegt hat.

. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu , 21c bis 21g):

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 können Anträge auf Bewilligung gemäß , 21c bis 21f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß angewendet werden.

2. (zu ):

Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Das Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des bis 9 erfüllt sind;

b) es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß erfüllt sind;

c) es liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß erfüllt sind.

Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß , spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

3. (zu ):

Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach im Wesentlichen erfüllt sein.

4. (zu ):

Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach im Wesentlichen erfüllt sein.

5. (zu ):

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.

6. (zu ):

a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,

bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

c) Für die Zwecke von lit. a können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

d) Für die Zwecke von lit. b können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.

7. (zu ):

Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin bis 6 und die bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anwenden, wobei

a) das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;

b) die Anlagen 1 und 2 zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Kreditderivate als außerbilanzmäßige Geschäfte mit hohem Kreditrisiko zu klassifizieren sind;

c) bis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

d) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

e) die bis 22q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

f) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

g) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anzuwenden ist;

h) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

i) Verweise auf in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 als Verweise auf bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gelten;

j) die , 24, 69 Abs. 2 und 3 und 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden.

Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 bis 6 und die bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von bis 6 und der bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß bis Z 21 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden. Die in den bis 6 und 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 enthaltenen Verweise gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006.

8. (zu ):

Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Z 15 angezeigt wurde.

9. (zu ):

Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.

10. (zu ):

Ab 1. Jänner 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß angewendet werden.

11. (zu ):

Bis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als

a) sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder

b) diese zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

12. (zu ):

Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 30. Dezember 2011 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß verwenden.

13. (zu ):

Bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt der Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von der Summe der Eigenmittel nach bis 7.

14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2010)

15. (zu ):

Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde.

15a. (zu ):

Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach § 4 Abs. 2 A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, anzuwenden.

16. (zu ):

Kreditinstitute, die vom Wahlrecht gemäß Z 7 Gebrauch machen, haben für die Dauer dieser Wahlrechtsausübung an Stelle des und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 den und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 ist in diesen Fällen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden.

17. (zu und 4):

Meldungen gemäß sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten. Der gesonderte Ausweis der einzelnen Verpflichteten gemäß ist erstmalig auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 zu erstatten sind.

. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu a):

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß bis g und j WAG 2007 erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2008. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß a gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 31. Dezember 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zum Handel durch Personen gemäß und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.

2. (zu a):

Kreditinstitute, deren Haupttätigkeit ausschließlich den Betrieb des Bankgeschäfts gemäß a umfasst und die nicht zum Betrieb von anderen Bankgeschäften berechtigt sind sowie keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, deren Haupttätigkeit auch andere Geschäfte als die gemäß a umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von den bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die und 75 keine Anwendung, und nur hinsichtlich Abs. 1 Z 1 Anwendung, sofern diese Kreditinstitute

a) den Handel mit Finanzinstrumenten gemäß bis g und j WAG 2007 nicht für Rechnung von Privatkunden betreiben,

b) über eine dokumentierte Strategie für die Verwaltung und insbesondere die Kontrolle und Beschränkung von Risiken verfügen, die sich aus der Konzentration von Aktivposten oder außerbilanzmäßigen Geschäften ergeben,

c) der FMA unverzüglich diese Strategie sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Strategie anzeigen,

d) die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine kontinuierliche Überwachung der Bonität der Kreditnehmer nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Konzentrationsrisiko sicherzustellen, und auf Grund dieser Vorkehrungen in der Lage sind, angemessen und rechtzeitig auf eine Verschlechterung der Bonität zu reagieren, und

e) bei Überschreitung der gemäß der in lit. b genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen der FMA unverzüglich die Art und Umfang der Überschreitung sowie die Gegenpartei anzeigen.

3. (zu ):

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ist eine Anzeige und deren Weiterleitung nur für jene Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 erforderlich, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 der FMA angezeigt wurden.

. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu , Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c) , Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das am 31. Dezember 2007 endet.

2. (zu )

Kredit- und Zentralinstitute haben, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum 30. Juni 2008 an in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 anzupassen.

3. (zu )

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.

4. (zu )

Am 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist.

5. (zu )

Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

. Ab dem 1. Jänner 2010 gilt mit der Maßgabe, dass die Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind. Weiters gilt ab dem 1. Jänner 2010 mit der Maßgabe, dass die Sicherungseinrichtungen die Summe der Differenzbeträge mitzuteilen haben, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und 100 000 Euro bilden und der Bundesminister für Finanzen diesen Differenzbetrag zur Verfügung zu stellen hat. Die für erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 14 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.

. bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.

. (1) Berechtigungen zur Erbringung des Geschäftes der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks gemäß , BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 [Novelle] bereits bestehen, bleiben aufrecht und berechtigen auch zur Durchführung der in und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 [Novelle] gemäß dem BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  136/2008, bestehende Berechtigungen zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes werden in der Weise übergeleitet, dass in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008 der Berechtigung gemäß entspricht.

. Ab dem 1. Jänner 2011 gilt mit der Maßgabe, dass die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind.

. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden.

. Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist in der Fassung vor BGBl. I Nr. 28/2010 weiter anzuwenden, soweit nicht in erster Satz Verbraucherkreditgesetz –VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist.

. (1) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu und 11):

und 11 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt und 11 auch für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

2. (zu bis 9):

bis 9 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt bis 9 für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

3. (zu a):

Für hybrides Kapital, das am 31. Dezember 2010 auf konsolidierter Ebene gemäß oder in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 angerechnet wird, aber die Bedingungen gemäß nicht erfüllt, gelten folgende Anrechnungsbegrenzungen innerhalb der Anrechnungsbegrenzungen für hybrides Kapital gemäß a:

a) 31. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2020: 50 vH des Kernkapitals,

b) 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030: 20 vH des Kernkapitals,

c) 1. Jänner 2031 bis 31. Dezember 2040: 10 vH des Kernkapitals.

Wird diese Übergangsbestimmung in Anspruch genommen, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, damit die betroffenen Kapitalbestandteile möglichst rasch entsprechen. und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 finden bis 31. Dezember 2040 weiterhin Anwendung, wobei ersatzweise beschafftes Kapital zumindest die Anforderungen gemäß zu erfüllen hat.

4. (zu ):

Für die Zwecke von kann für Veranlagungen an Institute gemäß und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 vertraglich eingeräumt wurden und bestanden, weiterhin die in und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 vorgesehene Gewichtung bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012, angewendet werden.

5. (zu ):

Nach Inkrafttreten des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 haben die Kreditinstitute für Veranlagungen, die bis zum 30. Juni 2010 vertraglich eingeräumt wurden, unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um dieser Bestimmung spätestens ab 31. Dezember 2011 entsprechen zu können.

6. (zu ):

ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 beginnen.

7. (zu ):

Die Oesterreichische Nationalbank hat die Kostenschätzung gemäß für das FMA-Geschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung von in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 bis zum 30. November 2010 zu übermitteln.

(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt folgende Übergangsbestimmung: , Abs. 7 Z 5 sowie Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 ist auch auf Instrumente anzuwenden, vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes begeben wurden.

. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu ): Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Anlage zu nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.

2. (zu ): Verordnungen der FMA zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 können ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 folgenden Tag erlassen werden. Sie treten hinsichtlich frühestens mit 30. Juni 2011, im Übrigen frühestens mit 30. April 2011 in Kraft.

. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt bis zum 31. Dezember 2013 folgende Übergangsbestimmung:

(zu ):

Kreditinstitute können im Rahmen der Gründung eines Kreditinstitute-Verbundes den zentralorganisatorischen Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringen. Die Einbringenden haften, sofern sie bestehen bleiben, weiterhin mit ihrem gesamten Vermögen für alle eingebrachten Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Einbringung entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. bis 7 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aktiengesellschaften einbringen können, und dass die juristische Person, in die eingebracht wird (Zentralorganisation) die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft haben kann.

Änderung von Bezeichnungen

. Die Worte „Bank“ und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt“ werden in allen Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte „Kreditinstitut“ und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut“ ersetzt.

Verweise und Verordnungen

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(4) Soweit die FMA bei der Erlassung von Verordnungen Wahlrechte im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ausübt, hat sie hierbei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Stabilität des Bankensystems Bedacht zu nehmen.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) und

2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09. 2007, S. 1) anzuwenden.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) anzuwenden.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.

Außerkrafttreten

. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1. Das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1993, mit Ausnahme des § 35a;

2. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

3. die Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986;

4. das Bankagentengesetz BGBl. Nr. 251/1932;

5. das Geldinstitutezentralegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991;

6. das Bundesgesetz über die Geschäftsaufsicht, BGBl. Nr. 204/1934;

7. das Rekonstruktionsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1986;

8. das Bundesgesetz betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987, mit Ausnahme des ;

9. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

10. Artikel XVII und Artikel XVIII , und des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts BGBl. Nr. 403/1977;

11. die Eventualverpflichtungsverordnung, BGBl. Nr. 676/1986;

12. die Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 677/1986;

13. die 2. Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 450/1988;

14. die Großveranlagungsverordnung, BGBl. Nr. 676/1986 (Anm.: richtig: 678/1986);

15. die Quartalsberichtsverordnung, BGBl. Nr. 451/1988;

16. die Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 652/1990;

17. die Monatsausweisverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 707/1988;

18. die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 449/1989;

19. die Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 450/1989;

20. die Rekonstruktionsbeitragsverordnung, BGBl. Nr. 254/1955;

21. die Sammelwertberichtigungsverordnung, BGBl. Nr. 565/1986;

22. die Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 685/1977.

(2) Die Anlage 1 zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 Art. I tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) , , 7 und 9, bis 4, 6 und 7, bis , , letzter Halbsatz, Z 2 lit. g letzter Halbsatz, Z 6 zweiter und dritter Halbsatz, Z 7 letzter Halbsatz, Abs. 9 und 10, und b, , , , und 2, und 2 und , 8 und 9 lit. a sublit. cc treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3a) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 tritt mit 31. Dezember 1994 in Kraft.

(5) , , , § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 7, und 3, , , Z 2 lit. g, Z 6 und 7, Abs. 9 Z 2 und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 treten mit Inkrafttreten des Beitritts zur Europäischen Union *2) in Kraft.

(5a) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, , und 3, 12, Z 23 lit. a und d sowie lit. i bis lit. m, Z 24, bis 7, , , und Abs. 2, , und Abs. 8, und Abs. 5 und Abs. 6, der Entfall des § 12, und Abs. 4 und Abs. 5, der Entfall des § 14, und Abs. 5, und Abs. 4, der Entfall des , und Abs. 7a, , und lit. k, , Abs. 4 Z 5, der Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und Z 5, der Entfall von Abs. 7 Z 6, Abs. 8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der Entfall von Abs. 17, und Z 7, , , und Z 3, und Abs. 4, , , bis Abs. 6, , und Abs. 7, und Z 14, und Abs. 5, und Abs. 3a, , Abs. 5 und Abs. 7, und Abs. 7, und Abs. 5, bis Abs. 8, , , , , , , und Z 10 und Abs. 3 Z 10, , Z 14 und Z 17, , , Z 22b, Z 25a, Z 30, Z 30a, Z 30b, Z 30c und Z 32 und die Anlage 1 zu und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 23. August 1996 in Kraft.

(5b) Das Inhaltsverzeichnis, bis 27, und Abs. 3 Z 2, , , und 6 und Abs. 9, , , , , , und 7, und 15, , , 22a, 28a und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(5c) , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(6) und Z 3, Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Bei bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungen des Kredit- oder Finanzinstitutes zur Vermögensverwaltung und/oder zur Wiederveranlagung kommt jedoch erst am 1. November 1996 zur Anwendung.

(6a) tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, , Z 11, Z 13, Z 14 und Z 19, der Entfall des , erster Satz, , Z 7, Z 9, Z 16, Z 18, Z 23 lit. a, Z 25, Z 26 und Z 28 bis Z 52, , , , Z 4a und Z 14, , , Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 9a, , , Z 2 lit. h und j, , , und Abs. 3b sowie Abs. 4 Z 2a, , , , a, Z 11b und Z 20a, , , und die Anlage 2 zu , Teil 2, Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, und Abs. 8, und 2, und Abs. 6 Z 4 bis 7, der Entfall des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, und Abs. 2 erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 bis 6f und Abs. 10 Z 1, bis 22o samt Überschriften, , Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 8a, Abs. 14 Z 4, Z 7 und Z 8, Abs. 15 und 16, , , bis 26b samt Überschriften, , Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, , und Abs. 9, , , und Z 6, , sowie Abs. 4 und Abs. 5, bis 6, der Entfall des , , a, Z 11c, Z 18, Z 19 und Z 20, die Anlage 1 zu bis j, Z 2 lit. e und Z 4 lit. a, die Überschrift in der Anlage 2 zu , die Anlage 2 zu und Z 3 bis 6, die Anlage 2 zu , Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) , , , , 3a und Abs. 4, letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 6, , und Abs. 5 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. und Z 4 bis Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(11) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(12) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(13) , , , , , , , , , und Abs. 8, , , , , , , bis 4, , , a bis 6, , , , , und 4, , , , , , , , , , der Entfall von , , , , , , , , , , , , , , , , und Abs. 7, , , , , a, und Abs. 6, bis c und lit. f, , a und 25b und die Anlage 2 zu , Teil 2, Position 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(14) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XIX. Abschnitts, , , , , , , , Z 14 und 15, , , , , , Abschnitt XIX samt Überschrift, und und 14, b, Z 30b bis 30d und Z 32a sowie Anlage 2 zu , Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(16) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts, , , , und 6 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.

(17) und Abs. 2, , , , , , 7 und 8, und 5 bis 7, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 21. April 2000 in Kraft.

(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Abschnittes V, , Z 34 lit. a und b, der Entfall von Z 34 lit. c, Z 35 lit. a, b und e, Z 42 bis 45, Z 46 erster Satz, Z 46 lit. b, Z 47 und Z 53 bis 56, , , , bis 3, , 3 und 4, samt Überschrift, , samt Überschrift, samt Überschrift, , erster Satz und Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz, , samt Überschrift, samt Überschrift, , , samt Überschrift, § 26b Abs. 1 bis 5, § 26b Abs. 7 Z 3, bis d, , bis d, und c, , der Entfall von und von b, d, Z 12 und Z 18a sowie die Anlage 2 zu , Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 23. Juli 2000 in Kraft.

(19) und 3, und 8, und 4, Abs. 2, 6 und 7 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.

(20) , , und 6 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(21) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(22) , , , und 8, , , bis 3, , , und 4, , , , , , , , bis 4 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(23) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

(24) erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2000, , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(25) , 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(26) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, a, 1b, 2, 4, 6a, 9, 10, 14 und 15, , bis 1c, Abs. 3, 6a, 7 und 8, und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(27) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, , , 3 und 5 bis 7, , , und 2, , 2, 3 und 5, , 3 und 5 bis 8, § 9a Abs. 3 und 4, bis 8, , 3 und 4, und 3, , , , bis 3 und 5 bis 8, und 3, , 6b, 6c, 7, 9 und 10, , bis 5, , Abs. 7 Z 1 und 2, Abs. 10 Z 9, Abs. 12 und 14, und 5, und 6, § 26b Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 bis 7, , Abs. 10 und 11, und 8a, und 8, und 4 Z 1, , , , , , , , , , , , und 2, , bis 3 und 5 bis 8, und 3 bis 6, , , 2, 4 bis 6 und der Entfall von Abs. 8, , 2 und Abs. 3 Z 1, , , , der Entfall von , , 3, 5 und 6, , und Abs. 5, , , , 9 und 10, , , , und 2, , , , und 2 und bis 12, Anlage 2 zu Teil 1 Z 7 unter dem Strich passivseitig sowie die Anlage zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(28) § 26b Abs. 3 und Abs. 4, und Z 4 letzter Halbsatz, , erster Satz und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten nicht in Kraft.

(29) § 26b Abs. 3 und Abs. 4, und Z 4 letzter Halbsatz, , erster Satz, und 9 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(30) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(31) , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 2. April 2002 in Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 tritt mit 2. April 2002 außer Kraft.

(32) , , und 7, , , , und 4 und und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(33) Die Bestimmungen der und 5 sowie 73 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.

(35) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, , die Überschrift zum X. Abschnitt, die Überschrift zu , , die Überschrift zu , , 8 und 9, und 3, und , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.

(36) und 2a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(37) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, und 23, der Entfall von , , und 9 und Abs. 5 Z 2, und 7, , bis 5, , , und 14 und Abs. 2, , a, und der Entfall von bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(38) Die Abschnittsbezeichnung des XVI. und XVII. Abschnittes und die Bestimmungen der , 7a, 70 Abs. 2b, , , 81a bis 81m und bis Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 treten mit 5. Mai 2004 in Kraft; und 5 und die Abschnittsbezeichnung vor treten mit 5. Mai 2004 außer Kraft.

(39) a, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(40) in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.

(41) bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

(42) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(43) bis e, , , , , , , , , b, , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(44) Die , 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(45) , und Abs. 4 bis 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.

(46) und 60, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(47) , , , Abs. 7 Z 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 8a Z 1, , Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, , und Abs. 6, der Entfall von , , 4 und 5a, der Entfall von und Abs. 1b, , Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 6a und Abs. 7, und Abs. 3a, , , , und Abs. 5a, und 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft.

(48) , und 6a und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. und treten mit 1. Jänner 2006 außer Kraft.

(49) und fünfter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(50) in der Fassung des BGBl. I Nr. 48/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(51) Die Gliederung, , , 5a und 5b, , , a und 9b, a und 11b, und 16, bis 24, , a und 25b, , und 35, , , und 45, a bis 57e, , bis 71, , 9 und 10, , , und 2, , , und d, , bis 3, und 6, , , und Abs. 2 Z 1, , , und 5, , , , , 3 und 5, , bis , , , bis 7 und 9 bis 11, bis , bis , , , , , , und 3, , Z 4a bis 4d und Z 6 lit. a, , 4, 7 und 8, und 3a, und , und , , 2 und 2a, , bis 3d, , , , und 9b, , bis 3, bis 8, und 2, , , , , bis 2c und Abs. 4, , , bis 6, , 2, 4, 5 und 7, , , , 13, 16 und 17, , , , , , und 4, , , , , , , bis 19, , 4a und 5, , , , , , , und 2, und 4, , , , , , und Z 11, und Schlussteil, und 5, die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen, Anlage 1 zu bis l, Anlage 1 zu und c und Z 4 lit. a, die Überschrift von Anlage 2 zu und die Anlage 2 zu , 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(52) bis 21, und 39, und 47, bis 52, , die Überschriften zu den früheren § 12 und § 14, , § 26b, , , und d, 11a, 11d, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu , Anlage 3 zu und die Anlage zu treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(53) , , , und die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(54) und 7a und Abs. 3, , 29 bis 32 und 37, , Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 7 lit. d, , 6, 7 und 8, , , , , , und 5, a, Abs. 6 und 7, , 3b, 5 Z 6 und Z 8 bis 11 und Abs. 7a, , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. , , § 9a samt Überschrift, , treten mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(55) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der und 40 bis 41, , , 59a und 71 bis 75, , Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7, , und 3, , , samt Überschrift, die Überschrift vor , bis 6 und 8, , , , samt Überschriften, die Überschrift vor , bis 7, und 4 Z 3, , , 2 und 3, bis 1d, 4 und 10, und 2, a, , , , , 3, 4, 4a und 4b, und 3d Z 3, , a und 6, und Z 17 bis Z 19, und a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(56) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

(57) (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(58) , und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(59) Die und 63b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten am 1. Juni 2008 in Kraft. ist auf nach dem 31. Mai 2008 geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(60) und 4 und , 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 136/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

(61) Die Änderungen zum Inhaltsverzeichnis, , und Z 59a, samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, , , , , , , , und 2, , , , , , und 5, (Anm.: richtig ), , 5 und 6 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.

(62) Die Anlage 2 zu Artikel I , Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2009 tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

(63) , , 4a, 5 und 8 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(64) , , , , und 8, und 4, , , (Einleitungsteil), und 2, , , , , , und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft; tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft. , und 8, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(65) samt Überschrift, , , , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Anlage 2 zu Artikel I , Teil 2, Position III. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

(66) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 tritt hinsichtlich der Änderung des Datums mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. hinsichtlich der Änderung des Verweises, , , und Abs. 5 Z 1, , und 3, die Überschrift vor , und 9 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 treten mit 11. Juni 2010 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. , und d und Abs. 2, bis 7 und 11 treten mit Ablauf des 10. Juni 2010 außer Kraft.

(67) , , und 3, , , und Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Abs.  8, die Überschrift vor und , , , Abs. 2, Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 8, und Abs. 4 Z 3, , , , , und 2 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. und treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(68) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(69) Der III., XIV. und XXIV. Abschnitt der Gliederung, c, Z 23 lit. h und Z 57c, , samt Überschrift, , , und 5, und Abs. 10, , 2, 10 und 11, bis 9, , und 3a, Abs. 4a und 4b, 14 und 17, , , , , Anlage 2 zu (Anm.: von Novelle nicht betroffen), und 5, bis 9, , 4b, 4c und 11, , , , , 8 und 9, , und 77c samt Überschriften, , b und 7, , , bis 6 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft. tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft.

(70) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der und 39c, 102a und 103o, und 76, , , , 7 Z 1 und Abs. 9, , und  39c (Anm.: wurde vom Parlament nicht beschlossen) samt Überschriften, , letzter Satz, , und Anlage zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. , 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 tritt mit 30. Juni 2011 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

(71) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(72) und Abs. 3, , 2 und 3, , , und 4, , , , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft; in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. 107/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft; in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; , , und vorletzter und letzter Satz treten mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft; die und treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(73) , , und 8, , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(74) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der , 39c und 77b, , 61a und 65a, , samt Überschrift, , und 3, (Anm.: richtig wäre: ), , , , 5 Z 7 und 8, c bis 4e, , , , und 23, , samt Überschrift, und 8, , und 9, und 6, und 3, und 7, , 5, 7 und 8, bis 3, , 3 Z 4 und 5 sowie Abs. 4 bis 6 samt Überschrift, und 9, und 7 und Z 13 der Anlage zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

(75) bis 5 und und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(76) und Z 9, , , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2012 treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.

______________

*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

*2) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. Hinsichtlich des bis 3 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich des , und 4, bis sowie und der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des , 2, 3, 6 zweiter Satz und 8 der Bundesminister für Inneres;

3a. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich des bis 4 sowie Z 11 und 12, , und 5, , , und 3, , und 2, , , letzter Satz und Abs. 3, bis , und 9, , sowie der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

5. hinsichtlich der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlage 1

zu Artikel I,

KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE

1. Hohes Kreditrisiko:

a) Akzepte mit Kreditsubstitutscharakter und Wechselverbindlichkeiten in Form von eigenen Ziehungen im Umlauf;

b) Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln;

c) Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich „standby letters of credit”, die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien);

d) Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;

e) Terminkäufe auf Aktivposten, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht;

f) Verkäufe von Termineinlagen auf Termin („forward-forward deposits”);

g) Verkäufe von Aktivposten mit Rückgriff, sofern das Kreditrisiko beim verkaufenden Kreditinstitut bleibt;

h) Übernahmegarantien für Wertpapiere;

i) nicht eingezahlter Teil von Aktien und sonstigen Wertpapieren;

j) verkaufte Put-Optionen auf Vermögensgegenstände; übersteigt der Ausübungspreis den Marktpreis des Vermögensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Put-Option ausgeübt werden kann, ist der Ausübungspreis anzusetzen, sonst der Marktpreis des Vermögensgegenstandes multipliziert mit dem Delta-Faktor der Option;

k) Kreditderivate;

l) Pensionsgeschäfte gemäß und 5.

2. Mittleres Kreditrisiko:

a) Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko darstellen;

b) Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Z 1 lit. c genannte Garantien und Bürgschaften, auch wenn diese in Form eines „standby letters of credit” erstellt werden;

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

d) Verpflichtungen zur Emission oder aus der revolvierenden Emission von Geldmarktpapieren durch Dritte, insbesondere aus „Note Issuance Facilities” (NIFs), „Revolving Underwriting Facilities” (RUFs) und ähnlichen Instrumenten;

e) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.

3. Unterdurchschnittliches Kreditrisiko:

a) Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert werden, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;

b) die Haftsummen als Mitglied einer Genossenschaft; bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ist das Dreißigfache des Nennwertes der Geschäftsanteile anzusetzen;

c) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner nicht automatisch zum Widerruf führt.

4. Niedriges Kreditrisiko:

a) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner automatisch zum Widerruf führt; Kreditlinien, die der Forderungsklasse gemäß oder zugeordnet werden, können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen der anzuwendenden Verbraucherschutzbestimmungen zu widerrufen.

b) Wechselverbindlichkeiten in der Form von Indossamenten, bei denen die Oesterreichische Nationalbank im Übereinkommen vom 16. November 1966 mit dem ERP-Fonds in Durchführung des ERP-Fondsgesetzes sich verpflichtet hat, die ihr aus diesen Wechseln zustehenden Rechte gegen die ermächtigenden Banken nicht geltend zu machen und diese Wechsel nicht weiter zu begeben;

c) alle sonstigen, nicht angeführten Geschäfte.

Anlage 2

zu Art. I,

DERIVATE

1. Zinssatzderivate

a) Zinsswaps (mit einer einzigen Währung);

b) Floating/floating Zinsswaps („Basis Swaps”);

c) Zinstermingeschäfte (forward rate agreements), einschließlich Käufe von Termineinlagen auf Termin;

d) Zinsterminkontrakte und zinsbezogene Index-Kontrakte;

e) gekaufte Optionen auf zinsbezogene Instrumente;

f) andere vergleichbare Verträge.

2. Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis

a) Währungs- und Zinsswaps mit mehreren Währungen („Cross Currency Zinsswaps”);

b) Devisentermingeschäfte;

c) Währungsterminkontrakte und währungsbezogene Index-Kontrakte;

d) gekaufte Währungsoptionen;

e) Gold betreffende Verträge und Verträge, die jenen der lit. a bis d vergleichbar sind.

3. Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte (soweit nicht bereits in Z 1 erfaßt)

a) Termingeschäfte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Termingeschäfte;

b) Index-Kontrakte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-Terminkontrakte;

c) gekaufte Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex-Optionen;

d) andere vergleichbare Verträge hinsichtlich Substanzwerte und anderer Wertpapiere.

4. Edelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge gemäß Z 2 lit. e

a) Edelmetall-Termingeschäfte;

b) Edelmetall-Terminkontrakte;

c) gekaufte Edelmetall-Optionen;

d) andere vergleichbare Edelmetallverträge.

5. Warenverträge, ausgenommen Edelmetallverträge

a) Waren-Termingeschäfte;

b) Waren-Terminkontrakte;

c) gekaufte Waren-Optionen;

d) andere vergleichbare Warengeschäfte.

6. Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Z 1 bis 5 zuzuordnen sind; dazu gehören auch Instrumente gemäß Anhang I, Abschnitt C, Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145/1 vom 21.4.2004).

Anlage

zu

GRUNDSÄTZE DER VERGÜTUNGSPOLITIK UND -PRAKTIKEN

1. Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar, diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen.

2. Die Vergütungspolitik steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes in Einklang und beinhaltet Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

3. Der Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes genehmigt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich. Bei Kreditinstituten, bei denen gemäß ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, können diese Aufgaben vom Vergütungsausschuss wahrgenommen werden.

4. Im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung wird mindestens einmal jährlich festgestellt, ob die Vergütungspraxis gemäß der vom Aufsichtsrat oder von einem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan festgelegten Vergütungspolitik umgesetzt wurde.

5. Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden, und zwar unabhängig von der Performance der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen.

6. Die Vergütung des höheren Managements im Risikomanagement und in Compliance-Funktionen ist vom Vergütungsausschuss unmittelbar zu überprüfen.

7. Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt dieser insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Kreditinstitutes zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt:

a) Zur Gewährleistung, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrunde liegenden Geschäftszyklus des Unternehmens Rechnung trägt, hat die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen zu erfolgen.

b) Die gesamte variable Vergütung schränkt die Fähigkeit des Kreditinstitutes zur Verbesserung seiner Eigenmittelausstattung nicht ein.

c) Eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt.

d) Kreditinstitute, die staatliche Unterstützungsmaßnahmen auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, oder gemäß des Interbankmarktstärkungsgesetzes (IBSG), BGBl. I Nr. 136/2008, in Anspruch nehmen, haben überdies folgende Grundsätze einzuhalten:

aa) Sollte die Aufrechterhaltung einer soliden Eigenmittelbasis sowie eine rechtzeitige Beendigung dieser staatlichen Unterstützungsmaßnahmen nicht gegeben sein, so ist die variable Vergütung auf einen prozentuellen Anteil des Nettogewinns begrenzt.

bb) Kreditinstitute haben ihre Vergütungspolitik auf eine Weise zu strukturieren, sodass diese auf ein solides Risikomanagement und ein langfristiges Wachstum ausgerichtet ist. Sofern dies erforderlich ist, beinhalten diese Maßnahmen unter anderem auch die Einführung von Obergrenzen für die Vergütung von Geschäftsleitern.

cc) Den Geschäftsleitern wird keine variable Vergütung gewährt, sofern dies nicht unangemessen ist.

8. Bei der Gesamtvergütung stehen fixe und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis, wobei der fixe Vergütungsanteil so hoch ist, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch zur Gänze auf die Gewährung einer variablen Vergütung verzichtet werden kann.

9. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages spiegeln den langfristigen Erfolg wider und sind so gestaltet, dass sie Misserfolg nicht belohnen.

10. Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung Rechnung. Die Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb eines Kreditinstitutes berücksichtigt zudem alle Arten laufender und potentieller Risiken.

11. Ein erheblicher Anteil, der mindestens 50 vH der variablen Vergütungskomponenten beträgt, besteht aus einem angemessenen Verhältnis aus:

a) Aktien, gleichwertigen Beteiligungen in Abhängigkeit von der Rechtsform des betroffenen Kreditinstitutes, mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Zahlungsinstrumenten bei nicht börsennotierten Kreditinstituten, sofern die genannten Instrumente ausgegeben wurden und diese verbrieft und handelbar sind.

b) Wandlungsfähigem hybridem Kapital gemäß , das geeignet ist, die Bonität eines Kreditinstitutes hinreichend widerzuspiegeln, soweit dies angemessen ist.

Die genannten Instrumente unterliegen einer geeigneten Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen des betreffenden Kreditinstitutes auszurichten. Die FMA kann Beschränkungen hinsichtlich der Art und Gestaltung dieser Instrumente auferlegen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Die oben genannten Grundsätze sind sowohl auf den Anteil der gemäß Z 12 zurückgestellten variablen Vergütung als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütung anzuwenden.

12. Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung, der mindestens 40 vH beträgt, wird während eines mindestens fünfjährigen Zeitraums zurückgestellt und ordnungsgemäß auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken sowie auf die Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter ausgerichtet. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlungen zu entrichtende Vergütung wird nicht rascher erworben, als auf proportionaler Basis bestimmt. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums steht in Einklang mit dem Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, ihrer Risiken sowie den Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters:

a) Der Anspruchserwerb oder die Auszahlung der variablen Vergütung einschließlich des zurückgestellten Anteils darf nur dann erfolgen, wenn sie angesichts der Finanzlage des Kreditinstitutes insgesamt tragbar und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung und Person gerechtfertigt ist. Unbeschadet allgemeiner Grundsätze des Zivil- und Arbeitsrechts, wird die gesamte variable Vergütung erheblich beschränkt, wenn es zu einer verschlechterten oder negativen Finanz- oder Ertragslage des Kreditinstitutes kommt. Hierbei sind sowohl aktuelle Entgelte als auch verminderte Auszahlungen kürzlich verdienter Beträge einschließlich jener aufgrund von Malus- und Rückforderungsübereinkommen zu berücksichtigen.

b) Die Politik bezüglich freiwilliger Rentenzahlungen steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes in Einklang. Verlässt ein Mitarbeiter vor Antritt des Ruhestands das Kreditinstitut, so sind freiwillige Rentenzahlungen vom Kreditinstitut für einen Zeitraum von fünf Jahren in Form von Instrumenten im Sinne der Z 11 lit. a und b zurückzuhalten. Bei Antritt des Ruhestands eines Mitarbeiters sind diesem freiwillige Rentenzahlungen in Form von Instrumenten im Sinne der Z 11 lit. a und b zu bezahlen und unterliegen einem fünfjährigen Rückstellungszeitraum.

c) Die Mitarbeiter sind verpflichtet, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.

d) Variable Vergütungen werden nicht durch Instrumente oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes ermöglichen.

13. Die genannten Grundsätze werden von den Kreditinstituten auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens, der Tochterunternehmen und Zweigstellen auch in Offshore-Finanzzentren angewandt; im Fall von Tochterunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sind die Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates maßgeblich.

Anlage 2

zu Artikel I , Teil 1

Gliederung der Bilanz

Aktiva

1. Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:

a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere

b) zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel

3. Forderungen an Kreditinstitute:

a) täglich fällig

b) sonstige Forderungen

4. Forderungen an Kunden

5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

a) von öffentlichen Emittenten

b) von anderen Emittenten

darunter:

eigene Schuldverschreibungen

6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

7. Beteiligungen

darunter:

an Kreditinstituten

8. Anteile an verbundenen Unternehmen

darunter:

an Kreditinstituten

9. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

10. Sachanlagen

darunter:

Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden

11. Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft

darunter:

Nennwert

12. Sonstige Vermögensgegenstände

13. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist

14. Rechnungsabgrenzungsposten

---------------------------------------------------------------------

Summe der Aktiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

1. Auslandsaktiva

Passiva

1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a) täglich fällig

b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

a) Spareinlagen

darunter:

aa) täglich fällig

bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

b) sonstige Verbindlichkeiten

darunter:

aa) täglich fällig

bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

3. Verbriefte Verbindlichkeiten

a) begebene Schuldverschreibungen

b) andere verbriefte Verbindlichkeiten

4. Sonstige Verbindlichkeiten

5. Rechnungsabgrenzungsposten

6. Rückstellungen

a) Rückstellungen für Abfertigungen

b) Rückstellungen für Pensionen

c) Steuerrückstellungen

d) sonstige

6. A Fonds für allgemeine Bankrisiken

7. Nachrangige Verbindlichkeiten

8. Ergänzungskapital

9. Gezeichnetes Kapital

10. Kapitalrücklagen

a) gebundene

b) nicht gebundene

11. Gewinnrücklagen

a) gesetzliche Rücklage

b) satzungsmäßige Rücklagen

c) andere Rücklagen

12. Haftrücklage gemäß

13. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

14. unversteuerte Rücklagen

a) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

b) sonstige unversteuerte Rücklagen

darunter:

aa) Investitionsrücklage gemäß

bb) Investitionsfreibetrag gemäß

cc) Mietzinsrücklage gemäß

dd) Übertragungsrücklage gemäß

---------------------------------------------------------------------

Summe der Passiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

1. Eventualverbindlichkeiten

darunter:

a) Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln

b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten

2. Kreditrisiken

darunter:

Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften

3. Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften

4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß darunter:

Eigenmittel gemäß

5. Erforderliche Eigenmittel gemäß darunter:

erforderliche Eigenmittel gemäß und 4

6. Auslandspassiva

7. Hybrides Kapital gemäß und 6

Anlage 2

zu Artikel I , Teil 2

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

1. Zinsen und ähnliche Erträge

darunter:

aus festverzinslichen Wertpapieren

2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

---------------------------------------------------------------------

I. NETTOZINSERTRAG

3. Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen

a) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren

b) Erträge aus Beteiligungen

c) Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

4. Provisionserträge

5. Provisionsaufwendungen

6. Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften

7. Sonstige betriebliche Erträge

---------------------------------------------------------------------

II. BETRIEBSERTRÄGE

8. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

a) Personalaufwand

darunter:

aa) Löhne und Gehälter

bb) Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

cc) sonstiger Sozialaufwand

dd) Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

ee) Dotierung der Pensionsrückstellung

ff) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen

b) sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)

9. Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 9 und 10 enthaltenen Vermögensgegenstände

10. Sonstige betriebliche Aufwendungen

---------------------------------------------------------------------

III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

IV. BETRIEBSERGEBNIS

11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

13. Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

14. Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

---------------------------------------------------------------------

V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

15. Außerordentliche Erträge

darunter:

Entnahmen aus dem Fonds für allgemeine Bankrisiken

16. Außerordentliche Aufwendungen

darunter:

Zuweisungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken

---------------------------------------------------------------------

17. Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 15 und 16)

18. Steuern vom Einkommen und Ertrag

19. Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 18 auszuweisen

---------------------------------------------------------------------

VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG

20. Rücklagenbewegung

darunter:

Dotierung der Haftrücklage

Auflösung der Haftrücklage

---------------------------------------------------------------------

VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST

21. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

---------------------------------------------------------------------

VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den , 7, 7a, 70 73, 81, 81a - 81m, 82, 83, 90 und 107, BGBl. Nr. 532/1993)

. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;

2. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.

Artikel VIII

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu den , 44, 59a, 65, 103 und Anlage 6, BGBl. Nr. 532/1993)

. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2006, zu den , 3, 4, 9, 10, 11, 13, 15, 17, 20, 21, 21a bis 21g, 22, 22a bis 22q, 23, 24, 24a, 24b, 25, 26, 26a, 27, 29, 29a, 30, 39, 39a, 42, 44, 60, 61, 62, 63, 63a, 64, 65, 69, 69a, 69b, 70, 73, 74, 75, 77, 77a, 78, 79, 81, 83, 93a, 98, 99, 103, 103e, 105, Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2007, zu den , 2, 3, 9, 10, 22a, 23, 25, 44, 51, 56, 63, 93, 93a, 93c, 94, 101, 103f, und 105, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26).

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 22/2009, zu den , 20, 20a, 20b, 21, 22b, 23, 40c, 61, 63a, 73, 76, 78, 93b, 98, 99, 103i, 105 und 108, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007, S. 1)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 66/2009, zu den , 2, 3, 4, 9, 23, 34, 37, 40, 69a, 70, 73, 93, 93a, 94, 98, 103e, 103j, 103k und 105, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 5.12. 2007, S. 1) und der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 72/2010, zu den , 3, 11, 18, 21b, 21g, 22b, 22d, 22f, 22l, 23, 24, 25, 27, 29a, 69, 69b, 70, 73, 74, 75, 77, 77a, 77b, 77c, 97, 98, 103e, 103f, 103n und 105, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) sowie der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009, S. 14) und der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97).

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2010, zu den , 2, 3, 4, 5, 9, 20b, 23, 30, 40a, 69, 73, 93 und 105, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2010, zu den , 22g, 22h, 26, 39, 39b, 70, 75, 77c, 103e, 103o, 105 und Anlage 4, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/xxx/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx. xxx 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2010, S. x).

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu den - 3, 22a, 23, 25, 73 und 93, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 145/2011, zu den , 3, 8, 10, 15, 20b, 22, 22d, 22p, 23, 24, 26, 27, 30, 39c, 40, 40a, 41, 69, 73, 74, 77 - 77c, 105 und Z 13 der Anlage zu (dokumentalistisch Anlage 4), BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der

1. Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, S. 3) sowie

2. Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

Artikel XI

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den , 61 und 63b, BGBl. Nr. 532/1993)

. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom 9.6.2006, sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2003, zu Art. I , BGBl. Nr. 532/1993)

Durch Art. 2 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinien 2002/13/EG (ABl. Nr. L 077 vom 20. 3. 2002, S 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. 12. 2002, S 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel VI

Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 49/1999, zu den , 59, 59a, 60 und 65, BGBl. Nr. 532/1993)

. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 46/2026kundgemacht am 01.07.2026

Fassungen ab: 02.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 38

Änderung des Bankwesengesetzes sowie des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

BGBl. I Nr. 46/2026
BGBl. I Nr. 36/2026kundgemacht am 10.06.2026

Fassungen ab: 11.06.2026

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 33a, § 98, § 105, § 107, § 109

Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026

BGBl. I Nr. 36/2026
BGBl. I Nr. 6/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026

Erfasste Bestimmungen: § 43, § 60a, § 61, § 62, § 62a, § 63, § 63a, § 99, § 103z3, § 105, § 109

Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

BGBl. I Nr. 6/2026
BGBl. I Nr. 5/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026, 01.01.2025

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 21b, § 23i, § 30, § 63, § 69a, § 77, § 77e, § 103z2, § 105, § 107, § 109

Finanzmarktsammelgesetz

BGBl. I Nr. 5/2026
BGBl. I Nr. 96/2025kundgemacht am 23.12.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 24.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 107

Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten

BGBl. I Nr. 96/2025
BGBl. I Nr. 37/2025kundgemacht am 23.07.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 01.09.2025, 24.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 69b, § 77, § 103c, § 103g, § 107

Änderung des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 37/2025
BGBl. I Nr. 6/2025kundgemacht am 17.03.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 18.03.2025

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 21b, § 33, § 69, § 79, § 98, § 105, § 107

Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes

BGBl. I Nr. 6/2025
BGBl. I Nr. 5/2025kundgemacht am 10.02.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 11.02.2025

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 78, § 79, § 107

FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024

BGBl. I Nr. 5/2025
BGBl. I Nr. 112/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 17.01.2025, 20.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 39, § 60, § 69, § 70, § 71, § 105, § 107, § 109

DORA-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und des Zahlungsdienstegesetzes 2018

BGBl. I Nr. 112/2024
BGBl. I Nr. 111/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 20.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 11, § 13, § 105, § 107

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des HinweisgeberInnenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 111/2024
BGBl. I Nr. 106/2023kundgemacht am 21.07.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 22.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 105, § 107

CESOP-Umsetzungsgesetz 2023

BGBl. I Nr. 106/2023
BGBl. I Nr. 78/2023kundgemacht am 19.07.2023

Fassungen ab: 01.08.2023, 20.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 10a, § 107, Art. 9

Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz

BGBl. I Nr. 78/2023
BGBl. I Nr. 237/2022kundgemacht am 30.12.2022

Fassungen ab: 01.02.2023, 31.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 3, § 4, § 5a, § 6, § 21b, § 22, § 23a, § 30, § 69a, § 69b, § 77, § 77b, § 97, § 98, § 103z1, § 105, § 107

Wertpapierfirmengesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

BGBl. I Nr. 237/2022
BGBl. I Nr. 36/2022kundgemacht am 08.04.2022

Fassungen ab: 08.07.2022, 09.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 69a, § 79, § 103z, § 105, § 107, § 109

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 und des Konsumentenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 36/2022
BGBl. I Nr. 199/2021kundgemacht am 10.12.2021

Fassungen ab: 08.07.2022, 11.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 23d, § 23e, § 69, § 70, § 73a, § 77c, § 107, Anl. 1

Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

BGBl. I Nr. 199/2021
BGBl. I Nr. 98/2021kundgemacht am 28.05.2021

Fassungen ab: 01.07.2021, 28.06.2021, 29.05.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 6, § 7a, § 7b, § 8, § 9, § 13a, § 14, § 16, § 20a, § 21b, § 22, § 22a, § 23, § 23a, § 23b, § 23c, § 23d, § 23e, § 23f, § 23g, § 23h, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 24d, § 28, § 28a, § 30, § 30a, § 30d, § 39, § 39a, § 39b, § 39d, § 62, § 63, § 69, § 69b, § 70, § 70b, § 70c, § 70d, § 73, § 73a, § 74, § 75, § 77, § 77b, § 77c, § 79, § 91, § 97, § 98, § 99, § 99a, § 99c, § 99d, § 99f, § 101a, § 103q, § 103x, § 103y, § 105, § 107, § 108, § 109, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 7, Anl. 8, Anl. 9

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finalitätsgesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 98/2021
BGBl. I Nr. 25/2021kundgemacht am 22.01.2021

Fassungen ab: 01.03.2021, 23.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 107, Art. 1

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

BGBl. I Nr. 25/2021
BGBl. I Nr. 9/2020kundgemacht am 04.03.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 9/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 46/2019kundgemacht am 28.05.2019

Fassungen ab: 01.07.2019, 29.05.2019

Erfasste Bestimmungen: § 35, § 98, § 107

Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019

BGBl. I Nr. 46/2019
BGBl. I Nr. 112/2018kundgemacht am 28.12.2018

Fassungen ab: 28.01.2019, 29.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 98, § 99c, § 99d, § 99f, § 103v, § 107

Versicherungsvermittlungsnovelle 2018

BGBl. I Nr. 112/2018
BGBl. I Nr. 76/2018kundgemacht am 22.11.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 23.11.2018

Erfasste Bestimmungen: § 69, § 107

STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Aktiengesetzes, des Immobilieninvestmentfondsgesetzes und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 76/2018
BGBl. I Nr. 69/2018kundgemacht am 25.10.2018

Fassungen ab: 26.10.2018

Erfasste Bestimmungen: § 21

Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG und Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des SCE-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Umgründungssteuergesetzes und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 69/2018
BGBl. I Nr. 37/2018kundgemacht am 14.06.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 01.09.2018, 15.06.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 9, § 20b, § 30a, § 77, § 79, § 99g, § 105

2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 37/2018
BGBl. I Nr. 36/2018kundgemacht am 14.06.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 01.09.2018, 15.06.2018

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 28a, § 39, § 39d, § 42, § 63a, § 73, § 73a, § 98, § 103w, § 105, § 107

Änderung des Bankwesengesetzes und des Investmentfondsgesetzes 2011

BGBl. I Nr. 36/2018
BGBl. I Nr. 17/2018kundgemacht am 24.04.2018

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.06.2018, 25.04.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 9, § 10a, § 21, § 34, § 37, § 38, § 69a, § 75, § 98, § 103j, § 107, Art. 1

Zahlungsdienstegesetz 2018 sowie Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010, des Unternehmensgesetzbuches, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Versicherungsvertragsgesetzes

BGBl. I Nr. 17/2018
BGBl. I Nr. 150/2017kundgemacht am 10.11.2017

Fassungen ab: 01.09.2018, 11.11.2017, 31.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 74a, § 75, § 105, § 107, Art. 1

Änderung des Bankwesengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

BGBl. I Nr. 150/2017
BGBl. I Nr. 149/2017kundgemacht am 10.11.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 03.01.2018, 11.11.2017

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 25, § 29, § 39, § 39c, § 39d, § 42, § 60, § 63, § 63a, § 69, § 71, § 73a, § 76, § 79, § 80, § 98, § 103v, § 107, Anl. 5

Änderung des Bankwesengesetzes, des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 149/2017
BGBl. I Nr. 136/2017kundgemacht am 15.09.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 03.01.2018, 16.09.2017, 01.08.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22b, § 74, § 98, § 107, Art. 1

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG sowie Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzstrafgesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Devisengesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Energieabgabenvergütungsgesetzes

BGBl. I Nr. 136/2017
BGBl. I Nr. 107/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 03.01.2018, 27.07.2017, 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 9, § 11, § 13, § 15, § 17, § 20, § 28a, § 29, § 30a, § 38, § 39, § 39c, § 39d, § 63, § 63a, § 69b, § 96, § 98, § 99, § 99b, § 99d, § 103, § 103u, § 106, § 107, § 108, Art. 1

Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des E-Geldgesetzes 2010, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Energie-Control-Gesetzes, des EU-Verschmelzungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Glücksspielgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Maklergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SFT-Vollzugsgesetzes, des Spaltungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Übernahmegesetzes, des Unternehmensgesetzbuches, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Zahlungsdienstegesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes und des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2017
BGBl. I Nr. 118/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 31.12.2016, 09.07.2016, 01.01.2014, 31.12.2011, 01.04.2009, 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 9, § 11, § 13, § 15, § 16, § 17, § 20b, § 22a, § 23b, § 23c, § 23d, § 27a, § 30a, § 31, § 32, § 39, § 39e, § 40, § 40a, § 40b, § 40c, § 40d, § 41, § 42, § 61, § 63, § 69a, § 74, § 78, § 79, § 95, § 98, § 99, § 105, § 107, § 108, Anl. 5, Art. 1

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG sowie Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 118/2016
BGBl. I Nr. 50/2016kundgemacht am 08.07.2016

Fassungen ab: 09.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 107, Art. 25

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz sowie Änderung des E-Government-Gesetzes, des Außerstreitgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, der Gewerbeordnung 1994, des KommAustria-Gesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993 und des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

BGBl. I Nr. 50/2016
BGBl. I Nr. 43/2016kundgemacht am 13.06.2016

Fassungen ab: 15.08.2016, 17.06.2016, 14.06.2016

Erfasste Bestimmungen: § 43, § 57, § 60a, § 61, § 62, § 63, § 63a, § 63b, § 107, Art. 15

Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016

BGBl. I Nr. 43/2016
BGBl. I Nr. 159/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 21.03.2016, 01.01.2016, 29.12.2015, 01.01.2015

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 15, § 22, § 22a, § 30, § 33, § 39a, § 60, § 63, § 65, § 69, § 69a, § 79, § 99, § 103q, § 107, Anl. 6, Art. 1

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

BGBl. I Nr. 159/2015
BGBl. I Nr. 117/2015kundgemacht am 14.08.2015

Fassungen ab: 15.08.2015, 02.08.2014, 01.01.2011, 27.10.2008, 01.11.2007

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 8, § 9, § 15, § 28b, § 35, § 37a, § 57, § 61, § 63, § 69, § 70, § 73a, § 93, § 93a, § 93b, § 93c, § 97, § 98, § 99, § 101a, § 103h, § 103k, § 103t, Anl. 4, Anl. 7, Art. 1

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

BGBl. I Nr. 117/2015
BGBl. I Nr. 116/2015kundgemacht am 14.08.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 15.08.2015

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 107

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, Kapitalabfluss-Meldegesetz, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des EU-Amtshilfegesetzes und des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

BGBl. I Nr. 116/2015
BGBl. I Nr. 69/2015kundgemacht am 18.06.2015

Fassungen ab: 20.07.2015, 19.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 69, § 103, Art. 1

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes, des Depotgesetzes, des Aktiengesetzes, des Finalitätsgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes

BGBl. I Nr. 69/2015
BGBl. I Nr. 68/2015kundgemacht am 18.06.2015

Fassungen ab: 20.07.2015, 19.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 28a, § 43, § 54a, § 63, § 64, § 65, § 93, § 107

Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015

BGBl. I Nr. 68/2015
BGBl. I Nr. 34/2015kundgemacht am 20.02.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 21.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 30d, § 107, Art. 1

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

BGBl. I Nr. 34/2015
BGBl. I Nr. 18/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 27.03.2015, 14.01.2015

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 107

Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 18/2015
BGBl. I Nr. 98/2014kundgemacht am 29.12.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 30.12.2014, 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9, § 15, § 27a, § 30a, § 57, § 63, § 69a, § 70, § 71a, § 71b, § 73a, § 74, § 82, § 95, § 98, § 103q, § 107, Art. 1

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 98/2014
BGBl. I Nr. 59/2014kundgemacht am 01.08.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 02.08.2014, 01.07.2014, 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5, § 10, § 11, § 13, § 15, § 20b, § 21, § 21a, § 21b, § 22, § 22a, § 23d, § 24, § 24b, § 26a, § 27, § 28a, § 28b, § 30, § 30a, § 39d, § 42, § 43, § 59, § 63, § 65, § 66, § 67, § 69, § 69b, § 70, § 70a, § 71, § 73, § 73a, § 74, § 75, § 77, § 77d, § 78, § 79, § 83, § 93a, § 94, § 95, § 98, § 99, § 99a, § 101a, § 103q, § 103s, § 105, § 107, Anl. 6

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 59/2014
BGBl. I Nr. 13/2014kundgemacht am 28.02.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 31.12.2014, 01.03.2014

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 41, § 97, § 103r, § 107

Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014

BGBl. I Nr. 13/2014
BGBl. I Nr. 184/2013kundgemacht am 07.08.2013

Fassungen ab: 01.01.2016, 01.01.2015, 31.12.2014, 01.07.2014, 01.01.2014, 08.08.2013, 31.12.2010, 01.01.2010, 08.05.2008, 01.01.2007, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 20a, § 20b, § 21, § 21a, § 21b, § 21c, § 21d, § 21e, § 21f, § 21g, § 21h, § 22, § 22a, § 23, § 23a, § 23b, § 23c, § 23d, § 24, § 24a, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 27, § 27a, § 28, § 28a, § 28b, § 29, § 29a, § 30, § 30a, § 30b, § 30c, § 30d, § 39, § 39c, § 39d, § 42, § 43, § 57, § 59, § 59a, § 60, § 61, § 62, § 62a, § 63, § 64, § 65, § 65a, § 69, § 69a, § 69b, § 70, § 70a, § 71, § 72, § 73, § 73a, § 74, § 74a, § 74b, § 75, § 77, § 77a, § 77b, § 77c, § 79, § 81, § 93, § 98, § 99, § 99c, § 99d, § 99e, § 99f, § 99g, § 101a, § 102, § 102a, § 103, § 103q, § 105, § 107, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sparkassengesetzes, des Stabilitätsabgabegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 184/2013
BGBl. I Nr. 160/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 160/2013 (NR: GP XXIV RV 2360 AB 2513 S. 216. BR: 9049 AB 9086 S. 823.)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz sowie Änderung des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 160/2013
BGBl. I Nr. 135/2013kundgemacht am 29.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 30.07.2013, 22.07.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 69, § 69a, § 70, § 105, § 107, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Änderung des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Kapitalmarktgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie Aufhebung des Beteiligungsfondsgesetzes

BGBl. I Nr. 135/2013
BGBl. I Nr. 70/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 18.04.2013

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Finanzen

BGBl. I Nr. 70/2013
BGBl. I Nr. 119/2012kundgemacht am 28.12.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 29.12.2012

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 77, § 105, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 119/2012 (NR: GP XXIV RV 2006 AB 2050 S. 184. BR: AB 8860. S. 816.)

Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf und sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

BGBl. I Nr. 119/2012
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 01.05.2012, 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 98, § 99, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012
BGBl. I Nr. 20/2012kundgemacht am 27.03.2012

Fassungen ab: 28.03.2012

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 30, § 30a, § 43, § 44, § 60, § 63, § 70, § 97, § 98, § 99, § 103n, § 103p, § 108

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 20/2012 (NR: GP XXIV RV 1648 AB 1667 S. 144. BR: AB 8678 S. 805.)

Änderung des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 20/2012
BGBl. I Nr. 145/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 31.12.2011, 29.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 8, § 10, § 15, § 20b, § 22, § 22d, § 22p, § 23, § 24, § 26, § 27, § 30, § 39c, § 40, § 41, § 69, § 73, § 74, § 77, § 77a, § 77b, § 77c, § 105, § 107, Anl. 4, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finalitätsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 145/2011
BGBl. I Nr. 77/2011kundgemacht am 01.08.2011

Fassungen ab: 01.09.2011, 02.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 22a, § 23, § 25, § 73, § 93, § 107, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes

BGBl. I Nr. 77/2011
BGBl. I Nr. 118/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 31.12.2011, 30.06.2011, 30.04.2011, 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22g, § 22h, § 26, § 39, § 39b, § 70, § 75, § 77c, § 103e, § 103o, § 105, § 107, Anl. 4, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 118/2010 (NR: GP XXIV RV 922 AB 1001 S. 86. BR: 8418 AB 8428 S. 791.)

Änderung des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 118/2010
BGBl. I Nr. 107/2010kundgemacht am 23.12.2010

Fassungen ab: 01.05.2011, 30.04.2011, 31.12.2010, 24.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 20b, § 23, § 30, § 40a, § 69, § 73, § 93, § 105, § 107, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)

E-Geldgesetz 2010 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Konsumentenschutzgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2010
BGBl. I Nr. 104/2010kundgemacht am 14.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 15.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2010 (NR: GP XXIV RV 874 AB 945 S. 85. BR: AB 8415 S. 790.)

Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010

BGBl. I Nr. 104/2010
BGBl. I Nr. 72/2010kundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 31.12.2010, 19.08.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 11, § 18, § 21b, § 22b, § 22d, § 22f, § 22l, § 23, § 24, § 25, § 27, § 69, § 69b, § 70, § 73, § 74, § 75, § 77, § 77a, § 77b, § 77c, § 97, § 98, § 103e, § 103f, § 103n, § 105, § 107, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 72/2010 (NR: GP XXIV RV 754 AB 802 S. 72. BR: AB 8361 S. 787.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 72/2010
BGBl. I Nr. 58/2010kundgemacht am 27.07.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.08.2010, 28.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 28a, § 82, § 93a, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG

BGBl. I Nr. 58/2010
BGBl. I Nr. 37/2010kundgemacht am 15.06.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.07.2010, 16.06.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 32, § 39, § 40, § 40a, § 40b, § 41, § 42, § 77, § 78, § 93, § 98, § 99, § 103b, § 107, § 108

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2010 (NR: GP XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Zahlungsdienstegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Glücksspielgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bundeskriminalamt-Gesetzes

BGBl. I Nr. 37/2010
BGBl. I Nr. 29/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.07.2010, 01.07.2009

Erfasste Bestimmungen: § 67, § 78, § 82, § 86, § 90, § 91, § 93

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

BGBl. I Nr. 29/2010
BGBl. I Nr. 28/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 11.06.2010, 21.05.2010, 20.05.2010

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 11, § 13, § 17, § 33, § 34, § 35, § 37, § 98, § 103m, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 28/2010 (NR: GP XXIV RV 650 AB 652 S. 60. BR: 8303 AB 8305 S. 784.)

Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG

BGBl. I Nr. 28/2010
BGBl. I Nr. 152/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 25, § 73a, § 79, § 103e, § 103l, § 107, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 152/2009 (NR: GP XXIV RV 478 AB 497 S. 51. BR: AB 8251 780.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Interbankmarktstärkungsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 152/2009
BGBl. I Nr. 66/2009kundgemacht am 15.07.2009

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.01.2010, 01.11.2009, 16.07.2009, 01.07.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 9, § 23, § 34, § 37, § 40, § 69a, § 70, § 73, § 93, § 93a, § 94, § 98, § 103e, § 103j, § 105, § 107, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 66/2009 (NR: GP XXIV RV 207 AB 213 S. 27. BR: AB 8117 S. 772.)

Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 sowie Aufhebung des Überweisungsgesetzes

BGBl. I Nr. 66/2009
BGBl. I Nr. 42/2009kundgemacht am 16.04.2009

Fassungen ab: 01.01.2010

Erfasste Bestimmungen: § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 42/2009 (VfGH)

Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 4 Abs. 7 erster Satz des Bankwesengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 42/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 39/2009kundgemacht am 07.04.2009

Fassungen ab: 01.05.2009, 08.04.2009

Erfasste Bestimmungen: § 107, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 39/2009 (NR: GP XXIV RV 48 AB 130 S. 16. BR: AB 8076 S. 768.)

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 39/2009
BGBl. I Nr. 22/2009kundgemacht am 25.03.2009

Fassungen ab: 01.04.2009, 26.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 20, § 20a, § 20b, § 21, § 22b, § 23, § 61, § 63a, § 73, § 76, § 78, § 93b, § 98, § 99, § 103i, § 105, § 107, § 108, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Sparkassengesetzes, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes und Aufhebung des Börsefondsgesetzes 1993 und des Börsefondsüberleitungsgesetzes

BGBl. I Nr. 22/2009
BGBl. I Nr. 136/2008kundgemacht am 26.10.2008

Fassungen ab: 27.10.2008, 01.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 70, § 93, § 93a, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG und Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG sowie Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008

BGBl. I Nr. 136/2008
BGBl. I Nr. 70/2008kundgemacht am 07.05.2008

Fassungen ab: 01.06.2008, 08.05.2008

Erfasste Bestimmungen: § 61, § 63b, § 107, Art. 11 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII RV 467 AB 494 S. 56. BR: 7909 AB 7926 S. 755.)

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008

BGBl. I Nr. 70/2008
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 106, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. I Nr. 108/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 21, § 21d, § 23, § 25, § 28a, § 38, § 39, § 40, § 40a, § 40b, § 40c, § 41, § 42, § 63a, § 69, § 70, § 70a, § 73, § 76, § 77, § 77a, § 79, § 93, § 93b, § 98, § 99, § 103g, § 107, § 108

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 108/2007 (NR: GP XXIII RV 313 AB 386 S. 42. BR: AB 7859 S. 751.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984

BGBl. I Nr. 108/2007
BGBl. I Nr. 60/2007kundgemacht am 31.07.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 01.11.2007, 01.08.2007, 01.04.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 9, § 9a, § 10, § 22a, § 23, § 25, § 44, § 51, § 56, § 63, § 93, § 93a, § 94, § 101, § 103f, § 105, § 107, § 108, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2007 (NR: GP XXIII RV 143 AB 182 S. 30. BR: 7726 AB 7750 S. 747.)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Investmentfondsgesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und der Gewerbeordnung 1994

BGBl. I Nr. 60/2007
BGBl. I Nr. 19/2007kundgemacht am 25.04.2007

Fassungen ab: 26.04.2007

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 38, § 103e

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 19/2007 (NR: GP XXIII IA 82/A AB 55 S. 17. BR: 7668 AB 7672 S. 744.)

Änderung des Börsegesetzes und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 19/2007
BGBl. I Nr. 141/2006kundgemacht am 11.08.2006

Fassungen ab: 01.01.2008, 01.01.2007, 12.08.2006, 05.07.2005, 28.02.2004, 01.04.2002

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 15, § 17, § 20, § 21, § 21a, § 21b, § 21d, § 21g, § 22, § 22a, § 22b, § 22c, § 22d, § 22e, § 22f, § 22g, § 22h, § 22i, § 22j, § 22k, § 22l, § 22m, § 22n, § 22o, § 22p, § 22q, § 23, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 27, § 29, § 29a, § 30, § 39, § 39a, § 42, § 44, § 60, § 61, § 62, § 63, § 63a, § 64, § 65, § 69, § 69a, § 69b, § 70, § 73, § 74, § 75, § 77, § 77a, § 78, § 79, § 81, § 83, § 93a, § 98, § 99, § 103, § 103e, § 105, § 107, Anl. 3, Anl. 7, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 141/2006
BGBl. I Nr. 104/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006

BGBl. I Nr. 104/2006
BGBl. I Nr. 48/2006kundgemacht am 30.03.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 31.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 27, § 96, § 98, § 99, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA-ÄG 2005

BGBl. I Nr. 48/2006
BGBl. I Nr. 124/2005kundgemacht am 08.11.2005

Fassungen ab: 01.01.2007, 09.11.2005

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 23, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 124/2005 (NR: GP XXII AB 1079 S. 122. BR: AB 7389 S. 725.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989 und des Vereinsgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 124/2005
BGBl. I Nr. 59/2005kundgemacht am 04.07.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 05.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 30, § 61, § 62, § 62a, § 63, § 103, § 103c, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005

BGBl. I Nr. 59/2005
BGBl. I Nr. 33/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 01.07.2005, 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 22c, § 23, § 30, § 39, § 42, § 43, § 44, § 63, § 65, § 68, § 70, § 73, § 75, § 93a, § 98, § 102a, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2005 (NR: GP XXII RV 819 AB 894 S. 109. BR: AB 7261 S. 722.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 33/2005
BGBl. I Nr. 32/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 10.06.2005, 01.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 66, § 69, § 70, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2005 (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S. 109. BR: AB 7260 S. 722.)

Änderung des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 32/2005
BGBl. II Nr. 94/2004kundgemacht am 27.02.2004

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 94/2004

Dritte Ergänzung der Liste der multilateralen Entwicklungsbanken

BGBl. II Nr. 94/2004

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BGBl. I Nr. 161/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 43, § 44, § 59a, § 65, § 103, § 107, Anl. 6, Art. 8 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004

BGBl. I Nr. 161/2004
BGBl. I Nr. 131/2004kundgemacht am 29.11.2004

Fassungen ab: 15.01.2005, 30.11.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 21, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 131/2004 (NR: GP XXII RV 616 AB 629 S. 78. BR: AB 7143 S. 714.)

Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Maklergesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 131/2004
BGBl. I Nr. 70/2004kundgemacht am 14.07.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 01.09.2004, 01.08.2004, 15.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 20, § 23, § 24, § 30, § 63, § 69, § 70, § 70a, § 73, § 74, § 76, § 77, § 77a, § 103, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

Finanzkonglomerategesetz – FKG sowie Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 70/2004
BGBl. I Nr. 13/2004kundgemacht am 27.02.2004

Fassungen ab: 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 103c

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 13/2004
BGBl. I Nr. 98/2003

Fassungen ab: 14.11.2003

Erfasste Bestimmungen: § 62

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 98/2003

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BGBl. I Nr. 80/2003

Fassungen ab: 05.05.2004, 13.02.2004, 01.01.2004, 01.09.2003, 27.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 69, § 70, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

BGBl. I Nr. 80/2003

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BGBl. I Nr. 36/2003

Fassungen ab: 05.05.2004, 14.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 7, § 7a, § 70, § 73, § 81, § 81a, § 81b, § 81c, § 81d, § 81e, § 81f, § 81g, § 81h, § 81i, § 81j, § 81k, § 81l, § 81m, § 82, § 83, § 90, § 107, Art. 6 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2003 (NR: GP XXII RV 33 AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.)

BGBl. I Nr. 36/2003

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BGBl. I Nr. 35/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 01.10.2003, 15.06.2003, 14.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5, § 9, § 22p, § 35, § 39, § 40, § 41, § 44, § 69, § 69a, § 70, § 73, § 93b, § 94, § 98, § 99, § 102a, § 103, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2003 (NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.)

BGBl. I Nr. 35/2003

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BGBl. I Nr. 33/2003

Fassungen ab: 12.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 5, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2003 (NR: GP XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.)

BGBl. I Nr. 33/2003

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BGBl. I Nr. 163/2002

Fassungen ab: 06.12.2002

Erfasste Bestimmungen: § 102a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 163/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 163/2002

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BGBl. I Nr. 131/2002

Fassungen ab: 01.09.2002, 14.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 30, § 73, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 131/2002 (NR: GP XXI IA 714/A AB 1205 S. 110. BR: AB 6737 S. 690.)

BGBl. I Nr. 131/2002

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BGBl. I Nr. 100/2002

Fassungen ab: 11.07.2002, 01.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 69, § 70, § 93, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 100/2002

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BGBl. I Nr. 45/2002

Fassungen ab: 02.04.2002, 01.04.2002, 27.03.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5, § 9, § 69, § 70, § 70a, § 77a, § 78, § 79, § 103, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 45/2002 (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.)

BGBl. I Nr. 45/2002

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BGBl. I Nr. 97/2001

Fassungen ab: 01.07.2002, 01.04.2002, 01.01.2002, 08.08.2001, 01.08.2001, 01.07.2001, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 15, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 22b, § 22e, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 27, § 30, § 41, § 42, § 43, § 44, § 59a, § 60, § 61, § 62, § 62a, § 63, § 63a, § 65, § 69, § 69a, § 70, § 70a, § 71, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 77a, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 90, § 91, § 92, § 93, § 93a, § 93b, § 93c, § 94, § 97, § 98, § 99, § 99a, § 103c, § 103d, § 107, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 97/2001

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BGBl. I Nr. 2/2001

Fassungen ab: 01.07.2002, 01.01.2002, 06.01.2001, 01.01.2001

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 22, § 25, § 27, § 28, § 31, § 32, § 35, § 36, § 40, § 41, § 42, § 59, § 62, § 75, § 76, § 92, § 96, § 98, § 99, § 103, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2001 (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.)

BGBl. I Nr. 2/2001

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BGBl. I Nr. 135/2000

Fassungen ab: 01.07.2001

Erfasste Bestimmungen: § 36

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 135/2000

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BGBl. I Nr. 33/2000

Fassungen ab: 01.07.2002, 01.11.2000, 23.07.2000, 01.07.2000, 21.04.2000

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 21, § 22, § 22a, § 22b, § 22d, § 22e, § 22f, § 22g, § 22h, § 22i, § 22l, § 22m, § 22n, § 22p, § 23, § 24, § 26, § 26b, § 30, § 31, § 32, § 33, § 40, § 41, § 42, § 60, § 63, § 70, § 71, § 73, § 77, § 77a, § 93, § 93a, § 97, § 99, § 103, § 103b, § 107, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2000 (NR: GP XXI RV 57 AB 157 S. 30. BR: AB 6119 S. 666.)

BGBl. I Nr. 33/2000

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BGBl. I Nr. 25/2000

Fassungen ab: 17.05.2000

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2000 (NR: GP XXI RV 49 AB 78 S. 19. BR: 6094 AB 6097 S. 664.)

BGBl. I Nr. 25/2000

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BGBl. I Nr. 123/1999

Fassungen ab: 23.07.1999, 01.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 23, § 30, § 82, § 102a, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/1999 (NR: GP XX RV 1793 AB 1894 S. 175. BR: 5966 AB 5978 S. 656.)

BGBl. I Nr. 123/1999

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BGBl. I Nr. 76/1999

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 49/1999 idF BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1576 AB 1629 S. 161. BR: AB 5893 S. 651.)

BGBl. I Nr. 76/1999

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BGBl. I Nr. 63/1999

Fassungen ab: 01.05.1999, 28.04.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 10, § 25, § 35, § 38, § 61, § 62, § 64, § 73, § 75, § 77, § 92, § 93, § 93a, § 93b, § 98, § 99, § 103, § 103a, § 107, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162. BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

BGBl. I Nr. 63/1999

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BGBl. I Nr. 49/1999

Fassungen ab: 27.03.1999

Erfasste Bestimmungen: § 44, § 59, § 59a, § 60, § 65, Art. 6 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 49/1999 idF BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1576 AB 1629 S. 161. BR: AB 5893 S. 651.)

BGBl. I Nr. 49/1999

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BGBl. I Nr. 153/1998

Fassungen ab: 01.10.1998

Erfasste Bestimmungen: § 40, § 41

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)

BGBl. I Nr. 153/1998

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BGBl. I Nr. 126/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 15.08.1998, 01.08.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 15, § 22, § 22d, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 43, § 44, § 51, § 59, § 62, § 63, § 70, § 70a, § 71, § 73, § 75, § 77, § 77a, § 79, § 93, § 99, § 100, § 103, § 107, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

BGBl. I Nr. 126/1998

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BGBl. I Nr. 11/1998

Fassungen ab: 10.01.1998, 01.01.1998, 01.07.1997, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 22l, § 40, § 41, § 44, § 61, § 75, § 97, § 103, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 11/1998 (NR: GP XX RV 929 AB 993 S. 105. BR: AB 5584 S. 633.)

BGBl. I Nr. 11/1998

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BGBl. I Nr. 114/1997

Fassungen ab: 01.10.1997, 13.09.1997

Erfasste Bestimmungen: § 82, § 85, § 91

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 114/1997

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BGBl. I Nr. 106/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 106/1997

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BGBl. I Nr. 63/1997

Fassungen ab: 01.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 63/1997 (NR: GP XX RV 575 AB 761 S. 78. BR: 5462 AB 5472 S. 628.)

BGBl. I Nr. 63/1997

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BGBl. I Nr. 58/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/1997 (K über Idat)

BGBl. I Nr. 58/1997

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BGBl. Nr. 757/1996

Fassungen ab: 01.01.1997

Erfasste Bestimmungen: § 72

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)

BGBl. Nr. 757/1996

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BGBl. Nr. 753/1996

Fassungen ab: 01.01.1998, 01.07.1997, 01.01.1997, 31.12.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 8, § 9a, § 20, § 22, § 22a, § 22b, § 22c, § 22d, § 22e, § 22f, § 22g, § 22h, § 22i, § 22j, § 22k, § 22l, § 22m, § 22n, § 22o, § 23, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 27, § 29, § 30, § 38, § 39, § 42, § 44, § 63, § 64, § 73, § 75, § 77, § 93, § 94, § 97, § 98, § 99, § 103, § 105, § 106, § 107, § 108, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 5, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 753/1996 (NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.)

BGBl. Nr. 753/1996

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BGBl. Nr. 742/1996

Fassungen ab: 14.05.1997, 21.12.1996

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 742/1996 (NR: GP XX IA 321/A AB 474 S. 47. BR: AB 5312 S. 619.)

BGBl. Nr. 742/1996

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BGBl. Nr. 680/1996

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

BGBl. Nr. 680/1996

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BGBl. Nr. 446/1996

Fassungen ab: 23.08.1996, 01.08.1996

Erfasste Bestimmungen: § 40, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 446/1996 (NR: GP XX RV 128 AB 257 S. 36. BR: AB 5242 S. 616.)

BGBl. Nr. 446/1996

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BGBl. Nr. 445/1996

Fassungen ab: 01.07.1997, 01.01.1997, 23.08.1996, 01.01.1995, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 30, § 33, § 35, § 37, § 38, § 39, § 43, § 44, § 59, § 61, § 63, § 64, § 65, § 70, § 70a, § 71, § 73, § 74, § 75, § 77, § 77a, § 79, § 82, § 86, § 93, § 93a, § 94, § 97, § 98, § 99, § 99a, § 99b, § 103, § 107, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 445/1996 (NR: GP XX RV 94 AB 256 S. 36. BR: AB 5241 S. 616.)

BGBl. Nr. 445/1996

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BGBl. Nr. 304/1996

Fassungen ab: 01.07.1996

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 43, § 62, § 92

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

BGBl. Nr. 304/1996

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BGBl. Nr. 255/1996

Fassungen ab: 12.06.1996

Erfasste Bestimmungen: Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 255/1996

BGBl. Nr. 255/1996

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BGBl. Nr. 383/1995

Fassungen ab: 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 93

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 383/1995 (NR: GP XIX IA 223/A AB 177 S. 37. BR: AB 5013 S. 600.)

BGBl. Nr. 383/1995

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BGBl. Nr. 50/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 50/1995

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BGBl. Nr. 22/1995

Fassungen ab: 06.01.1995, 01.01.1995, 31.12.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 8, § 10, § 15, § 17, § 22, § 76, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 22/1995 (NR: GP XIX IA 27/A AB 54 S. 12. BR: AB 4951 S. 593.)

BGBl. Nr. 22/1995

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BGBl. Nr. 730/1994

Fassungen ab: 07.09.1994

Erfasste Bestimmungen: Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 730/1994

BGBl. Nr. 730/1994

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BGBl. Nr. 505/1994

Fassungen ab: 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 505/1994

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BGBl. Nr. 917/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 917/1993

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BGBl. Nr. 639/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 103

BGBl. Nr. 639/1993

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BGBl. Nr. 532/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.03.2025, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6

BGBl. Nr. 532/1993

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