Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist betraut:

1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich , 2. und 3. Satz,

2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des , 2. Satz,

3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich und 9,

4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des ,

5. Satz, , , 2. und 3. Satz und des , 2. Satz,

5. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des ,

6. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.