5. Hauptstück
Verwaltung von Bibliotheken
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken und Geltungsbereich
. (1) Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst:
1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,
2. die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und
3. die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013.
