Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur

. (1) Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen ( und Abs 4, und ), mit Ausnahme des und 3, sinngemäß.

(2) Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß ohne Wert zu erfassen.

(3) Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen () sinngemäß.

(4) Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen () sinngemäß.