Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wertmäßige Erfassung der Vorräte

. (1) Vorräte gemäß sind von den Wirtschaftsstellen im VVS () wertmäßig zu erfassen:

1. Vorräte sind grundsätzlich gemäß mit den Anschaffungskosten () zu erfassen.

2. Selbsterstellte Vorräte sind gemäß mit den Herstellungskosten () zu erfassen.

3. Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß mit dem beizulegenden Zeitwert () zu erfassen.

4. Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.

(2) Vorräte, die gemäß im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis  4 zu erfassen.