Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erfassung der Vorräte

. (1) Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS () zu erfassen.

(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.

(3) Vorräte gemäß sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.

(4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:

1. Wert gemäß ,

2. Vorratsklasse,

3. Menge,

4. Buchungsdatum,

5. gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,

6. gegebenenfalls die Bezeichnung,

7. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und

8. bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.