Erfassung der Vorräte
. (1) Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS () zu erfassen.
(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3) Vorräte gemäß sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.
(4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:
1. Wert gemäß ,
2. Vorratsklasse,
3. Menge,
4. Buchungsdatum,
5. gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,
6. gegebenenfalls die Bezeichnung,
7. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
8. bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
