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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 253/2004

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund

1. des § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003,

2. des § 108h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003,

wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Anmerkung

Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 30.4.2008 vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 134/2008). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten und der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Übermittlung

. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

(4) Sofern nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

Beachte: Abs. 4 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. ).

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

. Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß zu enthalten:

1. Angaben zu aggregierten Meldekonzepten gemäß der Anlage 1,

2. Angaben zu Einzelwertpapieren gemäß der Anlage 2 und

3. Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß gemäß der Anlage 3.

Beachte: Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. ).

Berechnung

. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des zu beachten.

(2) Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1, 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.

(3) In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken () und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung () in die Positionen des einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.

Beachte: Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. )

In-Kraft-Treten

. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(4) sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.

(5) Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

(6) und sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden.

(7) , und sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden. § 3 samt Überschrift sowie die Anlagen 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

Beachte: Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. )

Außer-Kraft-Treten der MIQA-VO

. Die Verordnung der FMA zur Durchführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO), BGBl. II Nr. 504/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

Beachte: Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. ).

Anlage 1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Quartalsausweise für Betriebliche Vorsorgekassen

(Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V)

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft – Angaben zu aggregierten Meldekonzepten

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Beachte: Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. ).

Anlage 2

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Quartalsausweise für Betriebliche Vorsorgekassen

(Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V)

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft – Angaben zu Einzelwertpapieren

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Beachte: Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. ).

Anlage 3

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Quartalsausweise für Betriebliche Vorsorgekassen

(Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V)

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft – Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Beachte: Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. ).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 102/2021kundgemacht am 08.03.2021

Fassungen ab: 01.01.2022, 13.12.2013, 18.08.2011, 26.05.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6, Anl. 7, Anl. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 102/2021

Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung sowie Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung und Aufhebung der Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung

BGBl. II Nr. 102/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 435/2013kundgemacht am 12.12.2013

Fassungen ab: 13.12.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 435/2013

Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

BGBl. II Nr. 435/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 269/2013kundgemacht am 11.09.2013

Fassungen ab: 12.09.2013

Erfasste Bestimmungen: § 5, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 5, Anl. 6, Anl. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 269/2013

Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

BGBl. II Nr. 269/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 269/2011kundgemacht am 17.08.2011

Fassungen ab: 18.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6, Anl. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 269/2011

Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

BGBl. II Nr. 269/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 150/2010kundgemacht am 25.05.2010

Fassungen ab: 26.05.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6, Anl. 7, Anl. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 150/2010

Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

BGBl. II Nr. 150/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 134/2008kundgemacht am 29.04.2008

Fassungen ab: 30.04.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 134/2008

Änderung der 2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

BGBl. II Nr. 134/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 437/2006kundgemacht am 21.11.2006

Fassungen ab: 22.11.2006

Erfasste Bestimmungen: § 5, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 4, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 437/2006

Änderungen der Anlagen 1, 2, 4 und 5 der 2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

BGBl. II Nr. 437/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 253/2004 · Stammfassungkundgemacht am 17.06.2004

Fassungen ab: 18.06.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6

2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, 2. MIQA-VO

BGBl. II Nr. 253/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.