Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiträge der Gemeinden

Die Gemeinden haben einen monatlichen Beitrag in der Höhe des Pensionsbeitrages (§ 5 Abs. 1) zu entrichten. Hiebei ist es unerheblich, ob der Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 2 von der Beitragespflicht befreit ist.