Fristen, Notmaßnahmen, Kostenersatz, Gebührenfreiheit
Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Fristen, Notmaßnahmen, Kostenersatz, Gebührenfreiheit
Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.