Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Schlußbestimmungen

Strafen

Wer in den Antragslisten eine andere als ihre oder seine Unterschrift oder ihre oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den ordentlichen Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.