Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Abstimmungsverfahren

Sicherung und Leitung der Abstimmung

Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 54a sowie 54c LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, dass die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.