Kundmachung
Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die in vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Kundmachung
Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die in vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.