Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Der Landes-Seniorenbeirat ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten; diese Frist ist nach Tunlichkeit auch im Falle der Einrichtung von Gemeinde-Seniorenbeiräten einzuhalten.
(2) Der bestehende Burgenländische Seniorenbeirat hat bis zur Konstituierung des Landes-Seniorenbeirats gemäß die dem Landes-Seniorenbeirat nach obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
(3) und die Überschrift des in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(4) und die Überschrift des in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
