Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinde-Seniorenbeiräte

(1) In den Gemeinden sollen vom Gemeinderat nach Möglichkeit Gemeinde-Seniorenbeiräte eingerichtet werden, die entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes () die in genannten Aufgaben auf Gemeindeebene wahrzunehmen haben.

(2) Der Gemeinde-Seniorenbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

(3) Die näheren Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinde-Seniorenbeirats sind durch Beschluss des Gemeinderats festzulegen.

(4) Die Gemeinden haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(5) Den Gemeinde-Seniorenbeiräten sollen - nach Maßgabe einer einvernehmlichen Kostentragungsregelung hiefür - von der Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.