4. Abschnitt
Finanzgebarung
Bedeckung des Aufwandes
Die Kosten der Landwirtschaftskammer werden gedeckt durch:
1. Kammerumlagen, die von den Kammermitgliedern gemäß und 2 zu entrichten sind;
2. Kammerbeiträge der Kammermitglieder gemäß und 4;
3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen;
4. Beitrag des Landes gemäß ;
5. Zuschüsse des Bundes;
6. allfällige sonstige Zuwendungen.
