Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Finanzgebarung

Bedeckung des Aufwandes

Die Kosten der Landwirtschaftskammer werden gedeckt durch:

1. Kammerumlagen, die von den Kammermitgliedern gemäß und 2 zu entrichten sind;

2. Kammerbeiträge der Kammermitglieder gemäß und 4;

3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen;

4. Beitrag des Landes gemäß ;

5. Zuschüsse des Bundes;

6. allfällige sonstige Zuwendungen.