Beitrag des Landes
Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Beitrag des Landes
Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.