Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschluss der Stimmlisten

(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde die Stimmlisten abzuschließen.

(2) Die abgeschlossenen Stimmlisten sind der Abstimmung zugrundezulegen.