Abschluss der Stimmlisten
(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde die Stimmlisten abzuschließen.
(2) Die abgeschlossenen Stimmlisten sind der Abstimmung zugrundezulegen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschluss der Stimmlisten
(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde die Stimmlisten abzuschließen.
(2) Die abgeschlossenen Stimmlisten sind der Abstimmung zugrundezulegen.