Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Richtigstellung der Stimmlisten

Erfordert die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) gemäß oder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß eine Richtigstellung der Stimmliste, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung der Stimmliste unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher in den Stimmlisten nicht enthaltenen Stimmberechtigten, ist sein Name am Schluß der betreffenden Stimmliste mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle der Stimmliste, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.