Strafbestimmungen
(1) Wer
a) 1. entgegen eine Windschutzanlage auflässt;
2. die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen nicht durchführt;
3. entgegen bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;
4. Holz oder andere Gegenstände entgegen im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches lagert;
b) 1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen vornimmt;
2. die Wiederbewaldung entgegen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;
c) 1. entgegen nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;
2. entgegen bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(2) Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.
