Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 sind tunlichst Organe des forsttechnischen Dienstes der Bezirksverwaltungsbehörde beizuziehen.

(2) Werden hiebei Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zur weiteren Verfügung zu berichten.