Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Bezug des Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v.H., der eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.