Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.