Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen und Partner von Mitgliedern der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:
1. und 3 und ,
2. bis 4, bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und § 28 LBPG 2002 mit den in den bis 37 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben.
