Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen und Partner von Mitgliedern der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:

1. und 3 und ,

2. bis 4, bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und mit den in den bis 37 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben.