Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die , 15, 21, 22, 23 Abs. 1 und die , 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘.

2. Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt

a) im Fall des in der jeweils geltenden Fassung

aa) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,

bb) für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;

b) im Fall des in der jeweils geltenden Fassung

aa) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,

bb) für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;

c) für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

d) für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.