Artikel III
Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmung des - auch der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel III
Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmung des - auch der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.