Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt I

Artikel I

Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.