. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der , 3, 4, 5 und 7a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der und 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der und 8 der Bundesminister für Finanzen betraut.
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