Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Bund kann der in genannten Gesellschaft weiters den Bau und Ausbau der im genannten Strecken übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist.

(2) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.