Inkrafttreten, Übergang
. (1) Eine Verordnung gemäß kann bereits vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957 bei der Schienen-Control GmbH oder gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie anhängige Beschwerden sind von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte weiter zu behandeln. Dafür sind keine Beiträge gemäß einzuheben.
(3) in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) , , Z 2 und 3, , die sowie 6 samt Überschriften, sowie samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
