IV. ABSCHNITT
Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des , des zweiter und dritter Satz und des der Bundesminister für Bauten und Technik,
2. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des erster Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des der Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich des der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen unter Bedachtnahme auf Abs. 2 die Landesregierungen.
(2) Die Vollziehung des richtet sich nach § 10 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
