6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.