3. Abschnitt
Seniorenkurie
. (1) Die gemäß bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.
(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß bis 6 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.
(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates ().
(4) Auf die Seniorenkurie finden die bis 15 und Anwendung.
