Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

. (1) samt Überschrift, sowie die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) , und 5, sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.