Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des und des bis 3 und des der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
3. hinsichtlich des vorletzter Satz, , , soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, , , und des bis 4 der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des , , und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
5. hinsichtlich des , soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
6. hinsichtlich des und des der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
7. hinsichtlich der und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;
8. im Übrigen der Bundeskanzler.
