Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. Hinsichtlich des und des bis 3 und des der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3. hinsichtlich des vorletzter Satz, , , soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, , , und des bis 4 der Bundesminister für Finanzen;

4. hinsichtlich des , , und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

5. hinsichtlich des , soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

6. hinsichtlich des und des der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

7. hinsichtlich der und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

8. im Übrigen der Bundeskanzler.