Geltung der Nadelstichverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) gilt mit Ausnahme von und 3 als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG.
