Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltung der Arbeitsmittelverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:

1. Mit der Vornahme von Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen oder Prüfungen nach Aufstellung können auch Amtssachverständige betraut werden.

2. Die Bestimmungen des sind für Prüfpläne () sinngemäß anzuwenden.

3. wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

„§ 61

Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“

4. Die §§ 62 bis 65 AM-VO sind nicht anzuwenden.