Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des , der bis 12, des , 1b und 10, der , 15, 19 und des der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des erster und zweiter Satz die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
3. hinsichtlich des und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
4. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich des bis 3 der Bundesminister für Inneres;
6. hinsichtlich des der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
7. im Übrigen der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.
