Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. hinsichtlich des , der bis 12, des , 1b und 10, der , 15, 19 und des der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des erster und zweiter Satz die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

3. hinsichtlich des und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

4. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen;

5. hinsichtlich des bis 3 der Bundesminister für Inneres;

6. hinsichtlich des der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

7. im Übrigen der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.