Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz

. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies

1. für die Registrierung digitaler Vignetten (), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten () sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (, ) und

2. bei Verwaltungsübertretungen gemäß und 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß

erforderlich ist.

(3) Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 142/2023)