Manövrierfähigkeit
§ 13.04. Jedes Fahrzeug muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Manövrierfähigkeit
§ 13.04. Jedes Fahrzeug muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein.