Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken

§ 13.03. Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichende Stabilität und genügend Freibord aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen Einsenkungsmarken tragen.