Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inhalt des Schifferpatents

§ 12.06. (1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers,

b) Geltungsbereich,

c) Kategorie,

d) Bedingungen und Auflagen.

e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.

(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.