Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verlegung des Hauptwohnsitzes

§ 12.07. Verlegt der Inhaber eines Schifferpatentes seinen Hauptwohnsitz von einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat als den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden ist, so hat er bei der zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht sein Schifferpatent aktualisieren zu lassen.