Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schiffsführerprüfung

§ 12.05. (1) Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:

a) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,

b) Verhalten unter besonderen Umständen,

c) Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,

d) Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.

(2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des § 12.10. Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 lit. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (§ 12.02.) befreit.