Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt XI

VERSCHIEDENES

Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

§ 11.01. (1) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.