Abschnitt XI
VERSCHIEDENES
Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
§ 11.01. (1) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.
