Verbotenes Stilliegen
§ 10.12. Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verbotenes Stilliegen
§ 10.12. Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.